Verfahren, in denen die entscheidende Behörde zugleich die erste und letzte Instanz ist, sind mit ganz besonderer Sorgfalt zu führen, weil unterlaufene Verfahrensfehler in einem Berufungsverfahren nach dem AVG wegen des Fehlens des Instanzenzuges nicht aufgezeigt und behoben werden können. Sind somit Tatsachen nicht offenkundig und beweisbedürftig, so hat die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren zu dem festzustellenden maßgeblichen Sachverhalt durchzuführen und den Parteien zu den Ergebnissen der Beweisaufnahmen Parteiengehör zu gewähren sowie ihnen Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Nur wenn die eigenen Angaben der Partei die wesentlichste Entscheidungsgrundlage bilden oder wenn die Partei Beweismittel selbst vorgelegt oder sich darauf berufen hat, stellt es keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn die Behörde den ermittelten Sachverhalt nicht der Partei zur Stellungnahme vorhält. Auch zu bloß rechtlichen Schlussfolgerungen der Behörde ist kein Parteiengehör zu gewähren.
Im Übrigen bewirkt die Verletzung des Parteiengehörs nur dann eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, weshalb der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde jene entscheidenden Tatsachen behaupten muss, die der Behörde wegen des Verfahrensmangels unbekannt geblieben sind. Ein Beschwerdeführer, der vor dem Verwaltungsgerichtshof die Verletzung des Parteiengehörs rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken, diesen Mangel aufzuzeigen, sondern er muss konkret dartun, welches Vorbringen er im Falle der Einräumung des vermissten Parteiengehörs im Verwaltungsverfahren erstattet hätte und inwiefern die belangte Behörde dadurch zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.
Aus § 10 EIWOG 2010 geht hervor, dass die Elektrizitätsunternehmen ohne konkreten Anlassfall auch dann alle Informationen zur Verfügung zu stellen haben, wenn die diesbezüglichen Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind. Diese Auskunfts- und Einsichtsrechte beziehen sich auf den Elektrizitätsmarkt und die Elektrizitätsunternehmen insgesamt (und nicht nur auf im engeren Sinn regulierte Märkte und Unternehmen).
Die Regulierungsbehörde ist nicht verpflichtet, die Auskunftsverlangen und Datenabfragen an die ihrer Überwachung und Aufsicht unterliegenden Elektrizitätsunternehmen gleichzeitig zu stellen. Die Vorgangsweise der belangten Behörde, vorerst aus Zweckmäßigkeitsgründen zur Klärung der strittigen Rechtsfragen durch Führung eines Musterprozesses nur drei von den bereits zur Datenbekanntgabe aufgeforderten 19 Elektrizitätsunternehmen mit Bescheid zu verpflichten, kann nicht als unsachlich beurteilt werden und begegnet keinen Bedenken.
Aus § 10 EIWOG 2010 ergibt sich, dass Elektrizitätsunternehmen nicht nur Einsicht in die in dieser Bestimmung genannten Unterlagen und Aufzeichnungen bieten sowie Auskünfte über alle, den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte erteilen müssen, sondern auch alle Informationen zur Verfügung zu stellen haben, die der Behörde eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen. § 65 Abs 2 leg cit sieht vor, dass Stromhändler und sonstige Lieferanten, die Endverbraucher beliefern, sämtliche preisrelevanten Daten für mit Standardprodukten versorgte Endverbraucher der Regulierungsbehörde elektronisch zu übermitteln haben. Schon daraus ergibt sich ein Unterschied zwischen den Informationsbefugnissen der Regulierungsbehörde und den in einzelnen Auskunftspflichtgesetzen normierten Verpflichtungen, sodass die zu diesen Gesetzen ergangene Judikatur nicht einschlägig ist.
Die Beschwerde bringt vor, dass die in den Tabellenblättern 8 bis 10 des Erhebungsformulars abgefragten Daten rein faktisch nicht zur Verfügung gestellt werden könnten. Mit diesem Vorbringen zeigt sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. In ihrem Feststellungsantrag vom 19. September 2011 hat sie vorgebracht, dass einige der abgefragten Daten in dieser Form bei ihr nicht vorhanden seien und überdies auf Grund von IT-Umstellungen im abgefragten Zeitraum 2006 bis 2010 aus den Systemen keine über den Zeitverlauf konsistenten Daten geliefert werden könnten, wofür als Beweis die Vernehmung des DI Dipl BW D angeboten wurde. Die belangte Behörde hat sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides mit diesem Vorbringen nicht weiter auseinandergesetzt und ist darauf in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht eingegangen. Im Hinblick darauf kommt insoweit der in der Beschwerde erhobenen Verfahrensrüge, dass der festgestellte Sachverhalt ergänzungsbedürftig und der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet sei, Berechtigung zu.