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WBL

Heft 3, März 2014, Band 28

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 121 - 125, Aufsatz

Franz W. Urlesberger

Der rechtliche Rahmen des geistigen Eigentums – die Rolle des Übereinkommens über seine handelsbezogenen Aspekte (TRIPS Übereinkommen)

Das ggst Urteil enthält zwei Kernaussagen:

Nach Art 207/1 AEUV fallen die Handelsaspekte des geistigen Eigentums in die ausschließliche Zuständigkeit der Union, die diese unter Beachtung des Übereinkommens über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (idF Übereinkommen) wahrzunehmen hat. Diese Feststellung setzt natürlich die Anwendbarkeit des Übereinkommens voraus. Angesichts dieser klaren Aussage kommt Freude auf.

Diese Freude wird aber gedämpft durch die Aussage darüber, wie der EuGH diese Zuständigkeit nutzen will: Er entscheidet, dass ein vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens erteiltes Patent für das Verfahren der Herstellung einer Arznei nicht ab diesem Inkrafttreten die Erfindung des Erzeugnisses als solche umfasst. Der folgende Beitrag setzt sich kritisch damit auseinander.

S. 126 - 132, Aufsatz

Sixtus-Ferdinand Kraus

Keine Ansprüche der Minderheitsaktionäre bei unterlassenem Pflichtangebot? – eine Besprechung von BGH II ZR 80/12 aus Sicht des ÜbG

Mit der Entscheidung II ZR 80/12 löst der BGH in geradezu lehrbuchartigen Auslegungsschritten die str Frage, ob Aktionäre bei Verletzung der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Pflichtangebots (§ 35 Abs 2 WpÜG) Ansprüche gegen den Kontrollerwerber haben. Die Antwort darauf ist auch für die Schlagkraft der Parallelpflicht des § 22 Abs 1 ÜbG von großer Bedeutung. Deshalb bietet das Judikat Anlass, zu prüfen, ob es auch für die verwandte, österreichische Rechtslage maßgeblich ist. Die Gliederung dieser Untersuchung orientiert sich an jener der BGH-Begründung, um eine Gegenüberstellung mit den hier nur skizzierten Argumenten zum WpÜG zu erleichtern.

S. 133 - 135, Aufsatz

Felix Michael Klement

BGH äußert sich zum Delisting: Kein Anspruch auf Barabfindung, keine Hauptversammlungspflicht, kein Pflichtanbot

In der „Macrotron“ Entscheidung stützte der BGH beim Delisting eine Hauptversammlungspflicht sowie eine Barabfindungspflicht der Aktionäre auf das Eigentumsgrundrecht (Art 14 Abs 1 GG). Dieser Begründung war aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. 7. 2012 die Grundlage entzogen, da das Bundesverfassungsgericht die Auffassung vertrat, dass die Auswirkungen eines Delisting auf die Aktionärsstellung nicht in verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition eingreifen. Mit Beschluss vom 8. 10. 2013 („Frosta“) nahm der BGH unter diesen nunmehr vom Bundesverfassungsgericht geänderten Rahmenbedingungen zum Delisting aus gesellschaftsrechtlicher Sicht Stellung. Mit diesem Beitrag werden die wesentlichsten Aussagen des BGH referiert und im Hinblick auf die Diskussion in Österreich kurz Stellung genommen.

S. 136 - 140, Europarecht

Franz W. Urlesberger

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 141 - 146, Rechtsprechung

Zur Auslegung des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen)

1. Art 27 des TRIPS-Übereinkommens in Anhang 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche genehmigt wurde, gehört zum Bereich der gemeinsamen Handelspolitik.

2. Art 27 des TRIPS-Übereinkommens ist dahin auszulegen, dass die Erfindung eines pharmazeutischen Erzeugnisses wie des chemischen Wirkbestandteils eines Arzneimittels unter den in Art 27 Abs 1 aufgeführten Voraussetzungen Gegenstand eines Patents sein kann, wenn keine Ausnahme nach Art 27 Abs 2 oder 3 vorliegt.

3. Bei einem Patent, das aufgrund einer die Erfindung sowohl des Verfahrens zur Herstellung eines pharmazeutischen Erzeugnisses als auch dieses pharmazeutischen Erzeugnisses selbst beanspruchenden Anmeldung erlangt, aber nur in Bezug auf das Herstellungsverfahren erteilt wurde, ist nicht aufgrund der in den Art 27 und 70 des TRIPS-Übereinkommens aufgestellten Regeln davon auszugehen, dass sich das Patent ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens auch auf die Erfindung des pharmazeutischen Erzeugnisses erstreckt.

S. 146 - 148, Rechtsprechung

Feststellungen des Unionsrechtsverstoßes durch den EuGH grundsätzlich unerheblich für Beginn der angemessenen 30-jährigen Ausschlussfrist

Das Unionsrecht, insb der Grundsatz der Effektivität, steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen, nach der für das Recht eines Arbeitnehmers, eine Aufwertung der bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags zu berücksichtigenden Dienstzeiten zu verlangen, eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt, die mit dem Abschluss der Vereinbarung, aufgrund deren dieser Stichtag ermittelt wurde, oder mit der unrichtigen Gehaltseinstufung beginnt.

S. 148 - 150, Rechtsprechung

Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses iS von Art 5 Nr 3 EuGVVO ist bei Produkthaftung der Ort an dem das Produkt hergestellt wurde

Art 5 Nr 3 der VO (EG) Nr 44/2001 ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass die Haftung eines Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt geltend gemacht wird, der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses der Ort ist, an dem das betreffende Produkt hergestellt wurde.

S. 150 - 151, Rechtsprechung

1. Durchsetzung des Rechts der Union

Allgemeine Rechtsgrundsätze der Wirksamkeit, Rechtmäßigkeit und des Vertrauensschutzes:

S. 151 - 153, Rechtsprechung

2. Kapitalverkehr

S. 153 - 154, Rechtsprechung

2. Kapitalverkehr

S. 154 - 155, Rechtsprechung

3. Beihilfen

S. 155 - 156, Rechtsprechung

4. Wettbewerb

S. 156 - 157, Rechtsprechung

5. Gesundung und Abwicklung von Banken

S. 157 - 159, Rechtsprechung

Fallweise Beschäftigung im Gastgewerbe

Kettenarbeitsverträge sind nur dann rechtmäßig, wenn die Aneinanderreihung einzelner befristeter Arbeitsverträge durch besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt ist. Es bedarf einer Interessenabwägung, bei der nicht nur das Ausmaß der Unterbrechungszeiten, sondern auch das der zwischen diesen Unterbrechungszeiten liegenden Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen ist. Übersteigt die Dauer der Unterbrechungszeiten erheblich die der Beschäftigung spricht dies tendenziell gegen eine unzulässige Kette.

Fallweise beschäftigte Aushilfskräfte haben mangels Erfüllung der ununterbrochenen Beschäftigungsdauer von zwei Monaten im gleichen Betrieb keinen Anspruch auf Jahresrenumeration. Das führt aber zu keiner unerlaubten Schlechterstellung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern, weil ihnen ein auf 120 % erhöhter kollektivvertraglicher Mindestlohn gebührt.

Fallweise beschäftigten Arbeitnehmern steht ein Urlaubsanspruch und bei Nichtverbrauch eine Urlaubsersatzleistung zu. Diese kann auch nicht in eine „All-In-Vereinbarung“ einbezogen werden.

S. 159 - 161, Rechtsprechung

Unzulässige Arbeitszeitunterbrechung im Gastgewerbe – Keine Entgeltpflicht

Für Zeiten einer nach Pkt 2 KollV für Arbeiter in Hotellerie und Gastronomie unzulässigen mehrfachen Unterbrechung der täglichen Arbeitszeit gebührt mangels entsprechender Regelung im KollV kein Entgelt.

Ein Abzug für Kost und Logis ist auch vom kollektivvertraglichen Mindestlohn zulässig, wenn der KollV das vorsieht und die sozialpolitische Zweckbestimmung der Existenzsicherung eingehalten ist.

S. 161 - 163, Rechtsprechung

Kollision von Kollektivvertrag und Satzung

Rettungsdiensttransporte sind nicht vom Kollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW erfasst. Auf derartige Betriebe findet der zur Satzung erklärte Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes Anwendung.

Ob bloße Krankentransporte mit normal ausgestatteten PKW (Taxi) dem Kollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe unterliegen, bleibt offen. In Mischbetrieben, die beide Arten von Transporten durchführen, kommt in analoger Anwendung von § 9 Abs 3 ArbVG der Satzung der Vorrang zu, wenn der Rettungsdienst die maßgebende wirtschaftliche Bedeutung besitzt.

S. 163 - 164, Rechtsprechung

Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen

Vereinbarungen, wonach der Anspruch von Angestellten auf den aliquoten Teil der bereits ins Verdienen gebrachten periodischen Sonderzahlungen unter gewissen Voraussetzungen entfällt, sind unwirksam. Das gilt auch für kollektivvertragliche Regelungen, nach denen Urlaubsgeld und Weihnachtsrenumeration nicht gebühren sollen, wenn der Angestellte schuldhaft entlassen wird, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder die Kündigungsfrist nicht einhält.

S. 164 - 166, Rechtsprechung

Zum Erlöschen der Vereinsmitgliedschaft

Es ist nicht sittenwidrig, die Vereinsmitgliedschaft von einem bestimmten Wohnsitz abhängig zu machen und diese bei Verlegung des Wohnsitzes („Aussiedeln“) automatisch erlöschen zu lassen. Im Fall einer solchen Regelung in den Statuten muss zwischen dem Wohnsitz und der örtlichen Tätigkeit des Vereins ein sachlicher Zusammenhang bestehen.

Ein solcher sachlicher Zusammenhang ist etwa zu bejahen, wenn ein Jagdverein für ein bestimmtes Gemeindejagdgebiet zuständig ist und einen Wohnsitz in der Katastralgemeinde verlangt, in der sich das Jagdgebiet befindet.

S. 166 - 167, Rechtsprechung

Zur Maklerprovision bei Finanzierungsproblemen

Nach § 7 Abs 1 MaklerG entsteht der Anspruch des Maklers auf Provision mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts; eine Punktation gemäß § 885 ABGB reicht dabei aus.

Bedarf der Vertrag, den der Makler vermittelt, zu seiner Wirksamkeit einer behördlichen Genehmigung, erwirbt der Makler den Provisionsanspruch erst mit der Erteilung der Genehmigung.

Der Umstand, dass der Auftraggeber den Kaufpreis für die vertragsgemäß vermittelte Liegenschaft nicht aufbringen kann, ist zwar für sich allein kein Grund, dem Makler den Provisionsanspruch abzuerkennen, und zwar vor allem dann nicht, wenn das Kaufanbot in keiner Weise von der Finanzierbarkeit des Kaufpreises abhängig gemacht wurde. Grundvoraussetzung ist allerdings auch hier das wirksame Zustandekommen der Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer, sei es auch lediglich in Form einer Punktation.

S. 167 - 173, Rechtsprechung

Zur Abgrenzung des relevanten Marktes bei Bieterabsprachen

Die Aufgabe der Marktabgrenzung bei der Beurteilung kartellrechtlicher Sachverhalte liegt darin, Wettbewerbsbeziehungen zu identifizieren. Mit der Abgrenzung eines Marktes in sowohl seiner sachlichen als auch seiner räumlichen Dimension soll ermittelt werden, welche konkurrierenden Unternehmen tatsächlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und sie daran zu hindern, sich einem wirksamen Wettbewerbsdruck zu entziehen.

Nach dem Bedarfsmarktkonzept ist die (funktionelle) Austauschbarkeit der Waren bzw Leistungen aus Sicht der Marktgegenseite wesentlich. Demnach umfasst der sachlich relevante Markt alle Waren und Dienstleistungen, die von den Verbrauchern nach ihren Eigenschaften, Preisen und ihrem Verwendungszweck als austauschbar (substituierbar) erachtet werden.

Für die Marktabgrenzung im Zusammenhang mit Bieterabsprachen bei Ausschreibungen gilt im Grundsatz nichts anderes: Relevante Wettbewerbsbeziehungen bestehen jedenfalls zwischen all jenen Unternehmen, die – aus Sicht des Ausschreibenden – den gleichen Leistungskatalog oder die gleiche Produktpalette anbieten. Für die Feststellung der relevanten Wettbewerbsverhältnisse ist im Bereich der Auftragsleistungen aber nicht mehr die Substituierbarkeit einzelner Güter, sondern vielmehr die Austauschbarkeit der Anbieter von entscheidender Bedeutung. Die durch die Leistungsbeschreibung in der Ausschreibung definierte Individualität der Leistung führt daher nicht automatisch dazu, dass mit jeder einzelnen Ausschreibung ein eigener sachlich relevanter Markt nur derjenigen gebildet wird, die auch tatsächlich an der Ausschreibung teilnehmen. In den relevanten Markt sind vielmehr alle Anbieter mit vergleichbarem know-how einzubeziehen, die aufgrund ihrer Angebotsumstellungsflexibilität in der Lage wären, den ausgeschriebenen Auftrag auszuführen. Ob sie sich am Ausschreibungsverfahren beteiligen oder nicht, ist demgegenüber unerheblich.

S. 173 - 176, Rechtsprechung

Zur Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels durch Spediteurs-Sammelladungs-Konferenz; zur Bemessung der Geldbuße

Maßnahmen, deren wettbewerbsbeschränkende Wirkung sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines MS erstrecken, sind in der Regel zur Beeinträchtigung des Handels zwischen MS geeignet, weil sie schon ihrem Wesen nach die Abschottung nationaler Märkte verfestigen und die gewünschte Marktintegration verhindern können.

Daher können auch Maßnahmen von Unternehmen, die sich nur auf den Wettbewerb innerhalb eines einzelnen MS auswirken, den innergemeinschaftlichen Handel beeinflussen. Dies wird etwa dann angenommen, wenn an der Vereinbarung auch Tochtergesellschaften oder Zweigstellen von Unternehmen anderer MS beteiligt sind.

Wichtige Bemessungsfaktoren für die Höhe der Geldbuße sind der räumliche Umfang des betroffenen Markts, die kumulierten Marktanteile der beteiligten Unternehmen, die Art des Verstoßes und der Grad des Verschuldens der beteiligten Unternehmen.

Eine unrichtige oder unvollständige anwaltliche Auskunft kann im Fall der Vereinbarung von Kernbeschränkungen nicht als Milderungsgrund bei der Bemessung von Bußgeldern berücksichtigt werden.

S. 176 - 177, Rechtsprechung

Keine unlautere Rufausbeutung durch Verwendung von Fotografien des Schlosses Schönbrunn

Lauterkeitsrechtlicher Schutz gegen Rufausbeutung wird gewährt, wenn sich der Verletzer an Ruf und Ansehen einer fremden Ware (Leistung) anhängt und diese für den Absatz seiner Ware auszunutzen versucht. Zur objektiven Rufausbeutung muss dabei etwas Anstößiges hinzutreten. Anhaltspunkte dafür bilden etwa die Verwendung identischer Zeichen und die – meist naheliegende, wenn nicht konkret widerlegte – Zielrichtung, am fremden Ruf zu schmarotzen. Mittelbar dient dieser Schutz – wie auch jener der bekannten Marke – dem Schutz der Investitionen, die für den Aufbau dieses Rufes erforderlich waren.

Voraussetzung für den Schutz ist jedoch, dass der Verkehr den angeblich ausgenutzten Ruf einem bestimmten Unternehmen zuordnet. Das trifft im Fall der Verwendung von Abbildungen des Schlosses Schönbrunn nicht zu. Denn weder haben die strittigen Abbildungen eine auf ein Unternehmen hinweisende Kennzeichnungsfunktion, noch verstehen die angesprochenen Kreise die abgebildeten Gebäude als Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens. Vielmehr bezieht sich die Wertschätzung der Öffentlichkeit auf die Bauwerke als solche, die (trotz ihrer kommerziellen Nutzung durch die Bekl) nicht als Wirtschaftsgüter, sondern als historische Monumente verstanden werden.

S. 177 - 177, Rechtsprechung

Zur Berechnung des Verletzergewinnes bei schuldhafter Markenverletzung

Herauszugeben ist der Reingewinn, den der Verletzer gerade aufgrund des widerrechtlichen Kennzeicheneingriffs erzielt hat.

Der herauszugebende Gewinn kann nicht mit dem Umsatz gleichgesetzt werden, den der Markenverletzer mit den Eingriffsgegenständen erzielt hat; jedenfalls die variablen Kosten für die Herstellung und den Vertrieb der markenverletzenden Gegenstände dürfen abgezogen werden. Zur Ermittlung des herauszugebenden Gewinns ist es aber nicht zulässig, einen Fixkostenanteil, etwa für allgemeine Verwaltungskosten, Geschäftsführergehälter, Anlagenmieten, Abschreibungen für Anlagevermögen etc, abzuziehen. Diese wären auch ohne Herstellung und/oder Vertrieb der markenverletzenden Produkte aufgelaufen.

S. 177 - 179, Rechtsprechung

Versagung einer Bewilligung nach dem MinroG

Die einer Genehmigung entgegenstehenden Versagungsgründe des § 82 MinroG stellen ausdrücklich auf (bestimmte) gewidmete und (unabhängig von der möglichen unterschiedlichen Bezeichnung der Gebiete in den einzelnen Raumordnungsgesetzen der Länder) im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Gebiete ab. Diese legistische Anknüpfung an im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Widmungskategorien bringt es mit sich, dass andere Flächen außerhalb der aufgezählten Widmungskategorien nicht erfasst sind.

§ 83 Abs 2 MinroG definiert die „Raumordnung und örtliche Raumplanung“ insgesamt als beachtenswertes öffentliches Interesse. Die Vorschrift stellt somit – anders als § 82 Abs 1 MinroG – nicht auf ein einzelnes Planungsinstrument der Raumordnung ab, unterscheidet sich von § 82 Abs 1 MinroG aber auch dadurch, dass ein Widerspruch zur „Raumordnung und örtlichen Raumplanung“ keinen unbedingten Versagungsgrund darstellt, sondern nur als eines von mehreren Kriterien bei der Interessenabwägung nach § 83 Abs 1 Z 1 MinroG zu berücksichtigen ist. §§ 82 und 83 MinroG lassen klar erkennen, dass die raumordnungsrechtlichen Interessen von Ländern und Gemeinden die gebotene Beachtung finden sollen. Ausgehend davon ist es zulässig und erforderlich, Raumordnungsziele der Gemeinde, wie sie im örtlichen Raumordnungskonzept festgehalten worden sind, in die Interessenabwägung nach § 83 Abs 1 Z 1 MinroG einzubeziehen.

Die Parteistellung kommt nach § 81 Z 2 MinroG der Standortgemeinde, auf deren Gebiet der Aufschluss oder Abbau beabsichtigt ist, und den „unmittelbar angrenzenden Gemeinden zum Schutz der in § 116 Abs 1 Z 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 genannten Interessen“ zu. Damit schränkt das Gesetz die Parteistellung auf Gemeinden ein, die an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Gemeindegebiet der benachbarten Gemeinde unmittelbar an das Grundstück grenzt, auf dem der Aufschluss oder Abbau stattfinden soll.

S. 179 - 180, Rechtsprechung

Datenbeschaffung durch die Regulierungsbehörde

Verfahren, in denen die entscheidende Behörde zugleich die erste und letzte Instanz ist, sind mit ganz besonderer Sorgfalt zu führen, weil unterlaufene Verfahrensfehler in einem Berufungsverfahren nach dem AVG wegen des Fehlens des Instanzenzuges nicht aufgezeigt und behoben werden können. Sind somit Tatsachen nicht offenkundig und beweisbedürftig, so hat die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren zu dem festzustellenden maßgeblichen Sachverhalt durchzuführen und den Parteien zu den Ergebnissen der Beweisaufnahmen Parteiengehör zu gewähren sowie ihnen Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Nur wenn die eigenen Angaben der Partei die wesentlichste Entscheidungsgrundlage bilden oder wenn die Partei Beweismittel selbst vorgelegt oder sich darauf berufen hat, stellt es keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn die Behörde den ermittelten Sachverhalt nicht der Partei zur Stellungnahme vorhält. Auch zu bloß rechtlichen Schlussfolgerungen der Behörde ist kein Parteiengehör zu gewähren.

Im Übrigen bewirkt die Verletzung des Parteiengehörs nur dann eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, weshalb der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde jene entscheidenden Tatsachen behaupten muss, die der Behörde wegen des Verfahrensmangels unbekannt geblieben sind. Ein Beschwerdeführer, der vor dem Verwaltungsgerichtshof die Verletzung des Parteiengehörs rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken, diesen Mangel aufzuzeigen, sondern er muss konkret dartun, welches Vorbringen er im Falle der Einräumung des vermissten Parteiengehörs im Verwaltungsverfahren erstattet hätte und inwiefern die belangte Behörde dadurch zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.

Aus § 10 EIWOG 2010 geht hervor, dass die Elektrizitätsunternehmen ohne konkreten Anlassfall auch dann alle Informationen zur Verfügung zu stellen haben, wenn die diesbezüglichen Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind. Diese Auskunfts- und Einsichtsrechte beziehen sich auf den Elektrizitätsmarkt und die Elektrizitätsunternehmen insgesamt (und nicht nur auf im engeren Sinn regulierte Märkte und Unternehmen).

Die Regulierungsbehörde ist nicht verpflichtet, die Auskunftsverlangen und Datenabfragen an die ihrer Überwachung und Aufsicht unterliegenden Elektrizitätsunternehmen gleichzeitig zu stellen. Die Vorgangsweise der belangten Behörde, vorerst aus Zweckmäßigkeitsgründen zur Klärung der strittigen Rechtsfragen durch Führung eines Musterprozesses nur drei von den bereits zur Datenbekanntgabe aufgeforderten 19 Elektrizitätsunternehmen mit Bescheid zu verpflichten, kann nicht als unsachlich beurteilt werden und begegnet keinen Bedenken.

Aus § 10 EIWOG 2010 ergibt sich, dass Elektrizitätsunternehmen nicht nur Einsicht in die in dieser Bestimmung genannten Unterlagen und Aufzeichnungen bieten sowie Auskünfte über alle, den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte erteilen müssen, sondern auch alle Informationen zur Verfügung zu stellen haben, die der Behörde eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen. § 65 Abs 2 leg cit sieht vor, dass Stromhändler und sonstige Lieferanten, die Endverbraucher beliefern, sämtliche preisrelevanten Daten für mit Standardprodukten versorgte Endverbraucher der Regulierungsbehörde elektronisch zu übermitteln haben. Schon daraus ergibt sich ein Unterschied zwischen den Informationsbefugnissen der Regulierungsbehörde und den in einzelnen Auskunftspflichtgesetzen normierten Verpflichtungen, sodass die zu diesen Gesetzen ergangene Judikatur nicht einschlägig ist.

Die Beschwerde bringt vor, dass die in den Tabellenblättern 8 bis 10 des Erhebungsformulars abgefragten Daten rein faktisch nicht zur Verfügung gestellt werden könnten. Mit diesem Vorbringen zeigt sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. In ihrem Feststellungsantrag vom 19. September 2011 hat sie vorgebracht, dass einige der abgefragten Daten in dieser Form bei ihr nicht vorhanden seien und überdies auf Grund von IT-Umstellungen im abgefragten Zeitraum 2006 bis 2010 aus den Systemen keine über den Zeitverlauf konsistenten Daten geliefert werden könnten, wofür als Beweis die Vernehmung des DI Dipl BW D angeboten wurde. Die belangte Behörde hat sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides mit diesem Vorbringen nicht weiter auseinandergesetzt und ist darauf in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht eingegangen. Im Hinblick darauf kommt insoweit der in der Beschwerde erhobenen Verfahrensrüge, dass der festgestellte Sachverhalt ergänzungsbedürftig und der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet sei, Berechtigung zu.

S. 180 - 180, Rechtsprechung

Genehmigungen für den Brenner Basistunnel

Es steht der Genehmigung eines Eisenbahnbauvorhabens im teilkonzentrierten UVP-Verfahren nicht entgegen, wenn es durch dieses Vorhaben zu keiner Verringerung einer aus dem Straßenverkehr herrührenden Umweltbelastung kommt. Auch Zweifel an der Finanzierbarkeit des Vorhabens oder am Zeitplan für dessen Verwirklichung sind daher für sich nicht geeignet, die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach dem UVP-G 2000 in Frage zu stellen. Gleiches gilt für Bedenken hinsichtlich der (rechtzeitigen) Umsetzung von Ausbaumaßnahmen an den internationalen Zulaufstrecken.

Gem § 24c Abs 2 UVP-G 2000 ist die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 52 Abs 2 und 3 AVG zulässig.

Beim Umweltverträglichkeitsgutachten handelt es sich um einen Teil der gem § 24c Abs 7 UVP-G erforderlichen allgemeinverständlichen Zusammenfassung, die nicht von der Behörde, sondern von den Sachverständigen erstellt wurde. Diese dient – entsprechend den Erfordernissen einer Zusammenfassung – ihrer Art nach nicht dazu, die in den vorangegangenen Teilen des Umweltverträglichkeitsgutachtens erfolgte detaillierte Auseinandersetzung mit dem Vorhaben und den dazu ergangenen Stellungnahmen zu wiederholen.

Im BStG 1971 wurde der Begriff der Wirtschaftlichkeit eines Bauvorhabens als ein Teilaspekt des öffentlichen Interesses verstanden, der in Gegenüberstellung mit dem Aspekt der Umweltverträglichkeit bei der Bestimmung des Trassenverlaufs zu berücksichtigen war. Damit wurde zum Ausdruck gebracht, dass Überlegungen der Wirtschaftlichkeit gegebenenfalls einer unter dem Gesichtspunkt der Umweltverträglichkeit optimalen Lösung entgegenstehen können, dass also die Umweltverträglichkeit einen von mehreren abzuwägenden Aspekten darstellt und nicht unter völliger Außerachtlassung von Überlegungen zur Wirtschaftlichkeit anzustreben ist. In diesem Sinn ist auch die Bezugnahme auf die Erfordernisse „einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn“ im HIG zu verstehen.

Aus § 6 Abs 1 Z 2 UVP-G 2000 (der gem § 24 Abs 7 UVP-G 2000 auch im Fall eines UVP-Verfahrens betreffend eine Eisenbahn-Hochleistungsstrecke anzuwenden ist) ergibt sich die Verpflichtung, Alternativvarianten in der Umweltverträglichkeitserklärung darzustellen. Damit wird den Vorgaben der UVP-RL entsprochen.