Der rechtliche Rahmen des geistigen Eigentums – die Rolle des Übereinkommens über seine handelsbezogenen Aspekte (TRIPS Übereinkommen)
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 28
- Aufsatz, 3119 Wörter
- Seiten 121 -125
- https://doi.org/10.33196/wbl201403012101
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Das ggst Urteil enthält zwei Kernaussagen:
Nach Art 207/1 AEUV fallen die Handelsaspekte des geistigen Eigentums in die ausschließliche Zuständigkeit der Union, die diese unter Beachtung des Übereinkommens über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (idF Übereinkommen) wahrzunehmen hat. Diese Feststellung setzt natürlich die Anwendbarkeit des Übereinkommens voraus. Angesichts dieser klaren Aussage kommt Freude auf.
Diese Freude wird aber gedämpft durch die Aussage darüber, wie der EuGH diese Zuständigkeit nutzen will: Er entscheidet, dass ein vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens erteiltes Patent für das Verfahren der Herstellung einer Arznei nicht ab diesem Inkrafttreten die Erfindung des Erzeugnisses als solche umfasst. Der folgende Beitrag setzt sich kritisch damit auseinander.
- Urlesberger, Franz W.
- AEUV: Art 207, 216/2
- WBL 2014, 121
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- Europäisches Patentübereinkommen: Art 167/5
- Übereinkommen über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen).
- VO (EWG) Nr 1768/92: Art 4, 5
- TRIPS-Übereinkommen: Art 27, 70.
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