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Kollision von Kollektivvertrag und Satzung

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Rettungsdiensttransporte sind nicht vom Kollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW erfasst. Auf derartige Betriebe findet der zur Satzung erklärte Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes Anwendung.

Ob bloße Krankentransporte mit normal ausgestatteten PKW (Taxi) dem Kollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe unterliegen, bleibt offen. In Mischbetrieben, die beide Arten von Transporten durchführen, kommt in analoger Anwendung von § 9 Abs 3 ArbVG der Satzung der Vorrang zu, wenn der Rettungsdienst die maßgebende wirtschaftliche Bedeutung besitzt.

  • § 1a KollV des Österreichischen Roten Kreuzes
  • Abschnitt II KollV für das Personenbeförderungsgewerbe
  • LG Graz, 17.09.2012, 32 Cga 68/12m-14
  • OGH, 26.11.2013, 9 ObA 91/13t
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 9 Abs 3 ArbVG
  • OLG Graz, 24.04.2013, 7 Ra 4/13g-18
  • WBl-Slg 2014/53

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