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Zur Maklerprovision bei Finanzierungsproblemen

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Nach § 7 Abs 1 MaklerG entsteht der Anspruch des Maklers auf Provision mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts; eine Punktation gemäß § 885 ABGB reicht dabei aus.

Bedarf der Vertrag, den der Makler vermittelt, zu seiner Wirksamkeit einer behördlichen Genehmigung, erwirbt der Makler den Provisionsanspruch erst mit der Erteilung der Genehmigung.

Der Umstand, dass der Auftraggeber den Kaufpreis für die vertragsgemäß vermittelte Liegenschaft nicht aufbringen kann, ist zwar für sich allein kein Grund, dem Makler den Provisionsanspruch abzuerkennen, und zwar vor allem dann nicht, wenn das Kaufanbot in keiner Weise von der Finanzierbarkeit des Kaufpreises abhängig gemacht wurde. Grundvoraussetzung ist allerdings auch hier das wirksame Zustandekommen der Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer, sei es auch lediglich in Form einer Punktation.

  • § 18 MaklerG
  • OLG Linz, 24.07.2013, 2 R 84/13 f
  • WBl-Slg 2014/56
  • OGH, 28.11.2013, 6 Ob 195/13i
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 7 MaklerG
  • LG Salzburg, 11.12.2012, 3 Cg 99/11g

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