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Zur Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels durch Spediteurs-Sammelladungs-Konferenz; zur Bemessung der Geldbuße

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Maßnahmen, deren wettbewerbsbeschränkende Wirkung sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines MS erstrecken, sind in der Regel zur Beeinträchtigung des Handels zwischen MS geeignet, weil sie schon ihrem Wesen nach die Abschottung nationaler Märkte verfestigen und die gewünschte Marktintegration verhindern können.

Daher können auch Maßnahmen von Unternehmen, die sich nur auf den Wettbewerb innerhalb eines einzelnen MS auswirken, den innergemeinschaftlichen Handel beeinflussen. Dies wird etwa dann angenommen, wenn an der Vereinbarung auch Tochtergesellschaften oder Zweigstellen von Unternehmen anderer MS beteiligt sind.

Wichtige Bemessungsfaktoren für die Höhe der Geldbuße sind der räumliche Umfang des betroffenen Markts, die kumulierten Marktanteile der beteiligten Unternehmen, die Art des Verstoßes und der Grad des Verschuldens der beteiligten Unternehmen.

Eine unrichtige oder unvollständige anwaltliche Auskunft kann im Fall der Vereinbarung von Kernbeschränkungen nicht als Milderungsgrund bei der Bemessung von Bußgeldern berücksichtigt werden.

  • § 29 Z 1 lit d KartG
  • § 101 AEUV
  • WBl-Slg 2014/58
  • OGH als KOG, 02.12.2013, 16 Ok 4/13, „Spediteurs-Sammelladungs-Konferenz II“
  • OLG Wien als KartellG, 22.02.2011, GZ 24 Kt 7/10-146GZ 24 Kt 8/10-146
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 29 Z 1 lit a KartG
  • § 30 KartG

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