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Feststellungen des Unionsrechtsverstoßes durch den EuGH grundsätzlich unerheblich für Beginn der angemessenen 30-jährigen Ausschlussfrist

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Das Unionsrecht, insb der Grundsatz der Effektivität, steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen, nach der für das Recht eines Arbeitnehmers, eine Aufwertung der bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags zu berücksichtigenden Dienstzeiten zu verlangen, eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt, die mit dem Abschluss der Vereinbarung, aufgrund deren dieser Stichtag ermittelt wurde, oder mit der unrichtigen Gehaltseinstufung beginnt.

  • allgemeiner unionsrechtlicher Grundsatz des Verbots jeglicher Altersdiskriminierung
  • RL 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
  • Grundsatz der Effektivität
  • allgemeiner unionsrechtlicher Grundsatz der Gleichbehandlung
  • Grundsatz der Äquivalenz
  • WBl-Slg 2014/43
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 21 Charta der Grundrechte der EU
  • EuGH, 16.01.2014, Rs C-429/12, (Siegfried Pohl/ÖBB-Infrastruktur AG; OLG Innsbruck [Österreich])
  • Art 45 AEUV
  • allgemeiner unionsrechtlicher Grundsatz des Vertrauensschutzes

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