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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 3, März 2014, Band 28

Keine unlautere Rufausbeutung durch Verwendung von Fotografien des Schlosses Schönbrunn

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Lauterkeitsrechtlicher Schutz gegen Rufausbeutung wird gewährt, wenn sich der Verletzer an Ruf und Ansehen einer fremden Ware (Leistung) anhängt und diese für den Absatz seiner Ware auszunutzen versucht. Zur objektiven Rufausbeutung muss dabei etwas Anstößiges hinzutreten. Anhaltspunkte dafür bilden etwa die Verwendung identischer Zeichen und die – meist naheliegende, wenn nicht konkret widerlegte – Zielrichtung, am fremden Ruf zu schmarotzen. Mittelbar dient dieser Schutz – wie auch jener der bekannten Marke – dem Schutz der Investitionen, die für den Aufbau dieses Rufes erforderlich waren.

Voraussetzung für den Schutz ist jedoch, dass der Verkehr den angeblich ausgenutzten Ruf einem bestimmten Unternehmen zuordnet. Das trifft im Fall der Verwendung von Abbildungen des Schlosses Schönbrunn nicht zu. Denn weder haben die strittigen Abbildungen eine auf ein Unternehmen hinweisende Kennzeichnungsfunktion, noch verstehen die angesprochenen Kreise die abgebildeten Gebäude als Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens. Vielmehr bezieht sich die Wertschätzung der Öffentlichkeit auf die Bauwerke als solche, die (trotz ihrer kommerziellen Nutzung durch die Bekl) nicht als Wirtschaftsgüter, sondern als historische Monumente verstanden werden.

  • § 1 Abs 1 Z 1 UWG
  • WBl-Slg 2014/59
  • OGH, 17.12.2013, 4 Ob 176/13f, „Schloss Schönbrunn“
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • HG Wien, 25.04.2013, 30 Cg 22/13g-6
  • OLG Wien, 31.07.2013, 5 R 101/13d-10

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