Im Beitrag wird geprüft, ob sich Kartellrecht, UWG und Markenrecht (Wettbewerbsrecht) im Allgemeinen und im Detail auf einheitliche Grundsätze zurückführen lassen. Die Frage ist überwiegend zu bejahen.
- ISSN Online: 1864-3434
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Inhalt der Ausgabe
S. 247 - 253, Aufsatz
Investitionskontrollrechtliche Genehmigungsbescheide im Kontext von elektrizitäts- und gaswirtschaftsrechtlichen Zertifizierungsverfahren
Ausländische Erwerber von Fernleitungsnetzen für Erdgas bzw Übertragungsnetzen für Strom unterliegen – nach Erhalt der investitionskontrollrechtlichen Genehmigung – einer energiewirtschaftsrechtlichen Zertifizierungspflicht. Der vorliegende Beitrag untersucht nun, ob bzw inwieweit investitionskontrollrechtliche Genehmigungsbescheide in energiewirtschaftsrechtlichen Zertifizierungsverfahren Bindungswirkung entfalten.
Diesmal: 30 Jahre Binnenmarkt und aktuelle Herausforderungen, Vorhaben der EU zur Durchsetzung des Green Deal für staatliche Beihilfen und saubere Technologien, ausgewählte Rechtsprechung der Unionsgerichte zur Klärung des Missbrauchsbegriffs im Wettbewerbsrecht, zur Unzulässigkeit einer doppelten Vertragsverletzungsklage, zur Anwendung der DSGVO auf Videokonferenz-Live-Streams des öffentlichen Schulunterrichts sowie zu restriktiven Maßnahmen gegen Familienangehörige von sanktionierten Personen, und die Erhebung einer Klage gegen die Kommission wegen Zugangsverweigerung zu Informationen.
Art 21 Abs 1 der VO (EG) Nr 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ist dahin auszulegen, dass er es nicht verwehrt, dass ein Unternehmenszusammenschluss, der nicht von gemeinschaftsweiter Bedeutung iS von Art 1 dieser VO ist, unterhalb der vom nationalen Recht vorgesehenen Schwellen für eine verpflichtende Ex-ante-Kontrolle liegt und nicht gemäß Art 22 der genannten VO zu einer Verweisung an die Europäische Kommission geführt hat, in Anbetracht der Struktur des Wettbewerbs auf einem nationalen Markt von einer Wettbewerbsbehörde eines MS als ein von Art 102 AEUV verbotener Missbrauch einer beherrschenden Stellung beurteilt wird.
1. Art 17 Abs 2 lit a der RL 86/653/EWG ist dahin auszulegen, dass bei der Bestimmung des in diesem Art 17 Abs 2 vorgesehenen Ausgleichs jene Provisionen zu berücksichtigen sind, die der Handelsvertreter im Fall eines hypothetischen Fortbestands des Handelsvertretervertrags für Geschäfte erhalten hätte, die nach Beendigung des Handelsvertretervertrags mit neuen Kunden, die er für den Unternehmer vor dieser Beendigung geworben hat, oder mit Kunden, mit denen er die Geschäftsverbindungen vor dieser Beendigung wesentlich erweitert hat, abgeschlossen worden wären.
2. Art 17 Abs 2 lit a der RL 86/653 ist dahin auszulegen, dass die Zahlung von Einmalprovisionen nicht dazu führt, dass von der Berechnung des Ausgleichs nach Art 17 Abs 2 der RL 86/653 die Provisionen ausgeschlossen werden, die dem Handelsvertreter aus Geschäften entgehen, die der Unternehmer nach Beendigung des Handelsvertretervertrags mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter vor dieser Beendigung für den Unternehmer geworben hat, oder mit Kunden, mit denen der Handelsvertreter vor dieser Beendigung die Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat, abschließt, wenn diese Provisionen pauschalen Vergütungen für jeden neuen Vertrag entsprechen, der auf Vermittlung des Handelsvertreters mit diesen neuen Kunden oder mit vorhandenen Kunden des Unternehmers abgeschlossen wird.
Art 47 Abs 1 lit a der RL 2007/64/EG ist dahin auszulegen, dass der Zahlungsdienstleister eines Zahlers verpflichtet ist, diesem die Angaben mitzuteilen, die die Identifizierung der natürlichen oder juristischen Person ermöglichen, die durch einen Zahlungsvorgang, mit dem das Konto dieses Zahlers belastet wurde, begünstigt wurde, und nicht nur die Angaben, über die dieser Dienstleister in Bezug auf diesen Zahlungsvorgang verfügt, nachdem er sich nach Kräften bemüht hat.
1. Art 6 Abs 3 und 4 der VO (EU) 2016/679 ist dahin auszulegen, dass diese Vorschrift im Rahmen eines Zivilgerichtsverfahrens auf die Vorlegung eines Personalverzeichnisses als Beweismittel anwendbar ist, das personenbezogene Daten Dritter enthält, die hauptsächlich zum Zwecke der Steuerprüfung erhoben wurden.
2. Die Art 5 und 6 der VO 2016/679 sind dahin auszulegen, dass das nationale Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob die Vorlegung eines Dokuments mit personenbezogenen Daten anzuordnen ist, verpflichtet ist, die Interessen der betroffenen Personen zu berücksichtigen und sie je nach den Umständen des Einzelfalls, der Art des betreffenden Verfahrens und unter gebührender Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, sowie insb derjenigen Anforderungen abzuwägen, die sich aus dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art 5 Abs 1 lit c DSGVO ergeben.
1. Art 17 Abs 1 der VO (EU) Nr 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ob eine Person, die einen unter lit c dieser Bestimmung fallenden Vertrag geschlossen hat, als „Verbraucher“ iS dieser Bestimmung eingestuft werden kann, die mit dem Abschluss dieses Vertrags verfolgten gegenwärtigen oder zukünftigen Ziele zu berücksichtigen sind, und zwar unabhängig von der Frage, ob diese Person ihre Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis oder selbständig ausübt.
2. Art 17 Abs 1 der VO Nr 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ob eine Person, die einen unter lit c dieser Bestimmung fallenden Vertrag geschlossen hat, als „Verbraucher“ iS dieser Bestimmung eingestuft werden kann, der Eindruck berücksichtigt werden kann, den diese, sich auf die Verbrauchereigenschaft berufende Person durch ihr Verhalten bei ihrem Vertragspartner erweckt hat, das insb darin bestand, dass sie auf die Vertragsbestimmungen, in denen sie als Unternehmerin bezeichnet wird, nicht reagiert hat, darin, dass sie den Vertrag über einen Vermittler abgeschlossen hat, der in dem Bereich, in den der Vertrag fällt, beruflich oder gewerblich tätig ist und der nach der Unterzeichnung des Vertrags die andere Partei gefragt hat, ob es möglich sei, auf der entsprechenden Rechnung die Mehrwertsteuer auszuweisen, und darin, dass sie den Gegenstand, auf den sich der Vertrag bezieht, kurz nach dessen Abschluss und eventuell mit Gewinn verkauft hat.
3. Art 17 Abs 1 der VO Nr 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen der Gesamtwürdigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bestimmte den Abschluss eines Vertrags begleitende Umstände, bei denen es sich insb um Angaben in diesem Vertrag oder um die Einschaltung eines Vermittlers im Zuge des Vertragsabschlusses handelt, rechtlich hinreichend festzustellen, den Beweiswert dieser Informationen nach den nationalen Rechtsvorschriften zu beurteilen hat, und zwar auch im Hinblick auf die Frage, ob Zweifel der Person zugutekommen müssen, die sich auf die Verbrauchereigenschaft iS dieser Bestimmung beruft.
Die Melde- und Nachweisobliegenheiten des Arbeitnehmers im Falle der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bestehen auch dann, wenn für das Arbeitsverhältnis bereits Beendigungserklärungen ausgesprochen wurden.
Ein überlassener Arbeitnehmer kann die Meldung seines Krankenstandes nicht nur an seinen Arbeitgeber, sondern grundsätzlich auch an seinen Beschäftiger adressieren.
Ein Behindertenpass hat Bescheidcharakter. Er gilt daher als Nachweis der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
Hat ein Arbeitnehmer eine Impfung gegen COVID-19 verweigert und wurde er deshalb vom Arbeitgeber gekündigt, kann diese Kündigung nicht wegen eines verpönten Motives angefochten werden.
Ob aus einem „Stehenlassen“ von Entgelt auf einen bedingten Vorsatz des Arbeitnehmers geschlossen werden kann, das Finanzierungsrisiko auf den Fonds zu überwälzen, ist auf Grund eines „Fremdvergleiches“ zu beurteilen.
Ein Praktikum (Volontariat) ist vom Ausbildungszweck bestimmt und nicht hauptsächlich am Interesse des Betriebsinhabers an den Arbeitsleistungen für seinen Betrieb orientiert. Wird ein Praktikant wie andere Arbeitnehmer im Betrieb eingesetzt und nicht ausgebildet, liegt ungeachtet der Bezeichnung des Vertrages ein Arbeitsverhältnis vor. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.
Der Rückerstattungsanspruch wegen verbotener Einlagenrückgewähr konkurriert mit dem auf Rückforderung von verbotswidrigen Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht.
Die Privilegierung des Empfängers einer Leistung, der von deren Verbotswidrigkeit keine Kenntnis hat (§ 83 Abs 5 GmbHG) schlägt nicht auf das allgemeine Bereicherungsrecht durch.
Auf Kondiktionsansprüche aus einem ungültigen, ansonsten aber § 1486 ABGB (hier Z 4: Miet- und Pachtzinsen) unterliegenden Rechtsgeschäft ist die in dieser Bestimmung angeordnete kurze Verjährung analog anzuwenden (§ 1486 Z 4 ABGB).
Die gerichtliche Aufforderung nach § 88 Abs 3 GmbHG ist unanfechtbar.
Dem anregenden Gesellschafter kommt betreffend die Entscheidung über die von Amts wegen vorzunehmende Aufforderung keine Parteistellung zu.
S. 289 - 290, Rechtsprechung
Sonderrecht auf „Bestellung eines Geschäftsführers“; Vertragsauslegung; Entsendungs- oder Nominierungsrecht
Die in einer Errichtungserklärung vorgesehene Einräumung eines Rechts auf Bestellung eines Geschäftsführers legt eine Bestellung durch die Generalversammlung aufgrund einer Nominierung des Berechtigten und keine Kompetenzverschiebung nahe.
Ist der objektive Aussagewert der Patronatserklärung zweifelhaft, ist ihr rechtlicher Gehalt nach den Auslegungsregeln der §§ 914 f ABGB zu ermitteln. Hiebei ist ausgehend vom Wortsinn der Erklärung die dem Erklärungsgegner erkennbare Absicht des Erklärenden entscheidend. Zur Ermittlung dieser Absicht sind alle den Vertragsabschluss begleitenden Umstände, insb die sonstigen Erklärungen der Parteien, heranzuziehen.
Die Einrichtung eines weiteren Organs erfordert die grobe Umschreibung der Kompetenzen dieses Organs in der Stiftungsurkunde.
Eine Stiftungserklärung, die ihren Geltungsumfang teilweise „im Hinblick“ auf die (nicht näher beschriebene) „Besetzung“ des Beirats von der Rechtsauslegung der Anwender zur Frage des Bestehens von Verstößen gegen (ungenannt bleibende) „zwingende Bestimmungen und/oder deren Auslegung durch den OGH“ abhängig macht und damit die einem zusätzlich eingerichteten Organ zugewiesenen Kompetenzen nicht klar umschreibt, ist nicht einzutragen.
Im Wettbewerbsprozess ist grundsätzlich nur die Frage zu prüfen, ob es eine mit guten Gründen vertretbare Auslegung der strittigen Norm gibt, die dem Verhalten des Bekl nicht entgegensteht. Ist das der Fall, besteht kein Anlass zur Klärung der weiteren Frage, ob diese Auslegung bei einer vertieften Prüfung auch tatsächlich zutrifft. Eine (auch nur im untechnischen Sinn) „bindende“ Entscheidung über die „richtige“ Auslegung einer Norm ist daher bei Annahme einer vertretbaren Rechtsansicht nicht zu erwarten.
Maßgebend für die Beurteilung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung sind der eindeutige Wortlaut und Zweck der angeblich übertretenen Norm sowie gegebenenfalls die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und eine beständige Praxis von Verwaltungsbehörden.
Auch dann, wenn eine vertretbare Rechtsauffassung später von den Gerichten nicht geteilt wird, begründet ein darauf beruhendes Verhalten keinen Verstoß gegen § 1 UWG.
Werke iSd § 1 Abs 1 UrhG sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst. Zu den Werken der bildenden Künste gehören auch solche des Kunstgewerbes, weil es auf den Zweck des Werks nicht ankommt. Erfasst werden auch Werke der Gebrauchsgrafik, wenn sie eine schöpferische Eigenart aufweisen. Rein handwerkliche, routinemäßige Leistungen sind aber auch bei Gebrauchsgrafiken nicht schutzfähig. Ebenfalls schutzunfähig ist der künstlerische Stil als solcher. Eine „Bearbeitung“ im Rechtssinn (§ 5 UrhG) ist die Umgestaltung äußerer Merkmale bei gleichzeitiger Identität des Werks, also eine – nicht rein mechanische, sondern aus eigener schöpferischer Gestaltungskraft entwickelte – Änderung der äußeren Form unter Beibehaltung des Kerns des Werks, nicht aber eine geringfügige Änderung oder Umgestaltung des Originals. Sie lässt das Werk in seinem Wesen unberührt, muss ihm aber wenigstens in der äußeren Form eine neue Gestalt geben, die als eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters zu werten ist. Eine „Bearbeitung“ setzt damit ein Werk iSd § 1 Abs 1 UrhG voraus. Als Bearbeitung darf das Produkt nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werks oder dessen Werknutzungsberechtigten verwertet werden.
Die Entscheidung, einen Auftrag „direkt zu vergeben“, stellt die Entscheidung über die Wahl der Verfahrensart „Direktvergabe“ dar, die nach § 2 Z 15 lit a sublit gg BVergG 2018 gesondert anfechtbar ist.
Nach der stRsp des VwGH ist die Frage, ob eine gewerbsmäßige Beherbergung von Gästen im Rahmen eines Gastgewerbes iSd § 111 Abs 1 Z 1 GewO 1994 oder eine bloße Zurverfügungstellung von Wohnraum anzunehmen ist, immer nur unter Bedachtnahme auf alle Umstände des konkreten Falls zu beantworten. Maßgeblich ist – neben anderen Aspekten –, ob gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum damit üblicherweise in Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden.
Für das Anbieten iSd § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 kommt es auf den objektiven Wortlaut der Ankündigung und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden an.
Nach der stRsp des VwGH ist der Inhalt der Baugenehmigung den eingereichten und allenfalls im Zuge des Bauverfahrens geänderten, dem Baubewilligungsbescheid zu Grunde gelegten Plänen und der Baubeschreibung zu entnehmen. Die von der Behörde mit dem „Genehmigungsvermerk“ versehenen Pläne und Baubeschreibungen bilden einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung (vgl etwa VwGH 22. 10. 2008, 2005/06/0114, mwN).
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