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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 12, Dezember 2014, Band 28

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 678 - 684, Aufsatz

Koppensteiner, Hans-​Georg

Überbewertung von Vermögen bei der Verschmelzung

Nach Auffasung des BGH gibt es keine Haftung der Aktionäre einer übertragenden Gesellschaft, wenn sich nach ihrer Eintragung herausstellt, dass das übertragene Vermögen die Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft nicht abdeckt. Diese Annahme trifft nicht zu. Erörtert wird ferner, welche Alternativen in Betracht kommen und wie die Rechtslage bei Unterbleiben einer Kapitalerhöhung sowie bei der Verschmelzung down-stream aussieht.

S. 685 - 689, Aufsatz

Urlesberger, Franz W.

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 690 - 692, Rechtsprechung

Freier Warenverkehr: Art 34 AEUV und die RL 2004/22/EG stehen dem erneuten Prüfungserfordernis eines an sich die Anforderungen der RL erfüllenden Geräts als Bestandteil einer Anlage entgegen

Art 34 AEUV und die RL 2004/22/EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung und Praxis entgegenstehen, wonach ein alle Anforderungen dieser RL erfüllender Warmwasserzähler, der an ein (telemetrisches) Datenfernübertragungsgerät angeschlossen ist, als Messanlage gilt und aufgrund dessen nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann, solange keine messtechnische Überprüfung dieses Zählers mit dem (telemetrischen) Datenfernübertragungsgerät als Messanlage durchgeführt wurde.

S. 692 - 694, Rechtsprechung

Kapitalmarktrecht: Zur Auslegung des Begriffs „Zahlungen an die Anteilsinhaber“ in Art 45 OGAW-RL

Die in Art 45 der RL 85/611/EWG in der durch die RL Nr 95/26/EG des EP und des Rates vom 29. Juni 1995 geänderten Fassung vorgesehene Verpflichtung, nach der ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, der seine Anteile in einem anderen als dem MS vertreibt, in dem er ansässig ist, die Zahlungen an die Anteilinhaber im MS des Vertriebs sicherstellen muss, ist dahin auszulegen, dass sie nicht die Aushändigung an Anteilinhaber von Zertifikaten über Anteile einschließt, die auf ihren Namen in das vom Emittenten geführte Verzeichnis der Anteilinhaber eingetragen sind.

S. 694 - 697, Rechtsprechung

Markenrecht: Kein Schutz für ein Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist

1. Art 3 Abs 1 lit e erster Gedankenstrich der RL 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über die Marken ist dahin auszulegen, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Eintragungshindernis auf ein Zeichen anwendbar ist, das ausschließlich aus der Form einer Ware besteht die eine oder mehrere wesentliche Gebrauchseigenschaften aufweist, die der oder den gattungstypischen Funktion(en) dieser Ware innewohnen, nach denen der Verbraucher möglicherweise auch bei den Waren der Mitbewerber sucht.

2. Art 3 Abs 1 lit e dritter Gedankenstrich der RL 89/104 ist dahin auszulegen, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Eintragungshindernis auf ein Zeichen anwendbar ist, das ausschließlich aus der Form einer Ware mit mehreren Eigenschaften, die ihr in unterschiedlicher Weise jeweils einen wesentlichen Wert verleihen können, besteht. Bei der Feststellung, ob das fragliche Eintragungshindernis anwendbar ist, stellt die Wahrnehmung der Form der Ware durch die angesprochenen Verkehrskreise nur eines der Beurteilungskriterien dar.

3. Art 3 Abs 1 lit e der RL 89/104 ist dahin auszulegen, dass die im ersten und im dritten Gedankenstrich dieser Bestimmung genannten Eintragungshindernisse nicht zusammen anwendbar sind.

S. 697 - 701, Rechtsprechung

Assoziierungsabkommen EWG-Türkei: Unzulässiges Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung bei Arbeitskräfteüberlassung zwischen Unternehmen mit Sitz in unterschiedlichen MS

Die Art 56 und 57 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines MS wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach eine Überlassung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer, wenn diese von einem in einem anderen MS ansässigen Unternehmen an ein im ersten MS ansässiges entleihendes Unternehmen, das sie einsetzt, um Arbeiten für Rechnung eines anderen, in demselben MS ansässigen Unternehmens durchzuführen, überlassen werden, davon abhängig ist, dass für diese Arbeitnehmer eine Beschäftigungserlaubnis erteilt worden ist.

S. 701 - 702, Rechtsprechung

1. Geistiges Eigentum

S. 702 - 703, Rechtsprechung

2. Wettbewerb

S. 703 - 705, Rechtsprechung

3. Beihilfen

S. 705 - 706, Rechtsprechung

4. Zusammenschlüsse

S. 706 - 707, Rechtsprechung

5. Verkehr

S. 707 - 708, Rechtsprechung

6. Verbraucher

S. 708 - 709, Rechtsprechung

Betriebsbegriff

Der Betriebsinhaber ist zur Anfechtung einer Betriebsratswahl insbesondere dann berechtigt, wenn ein Betriebsrat für eine Arbeitsstätte gewählt wurde, die nicht als selbständiger Betrieb zu betrachten ist.

Für die Beurteilung eines Betriebsstättenstandorts als selbständiger Betrieb kommt es nicht darauf an, ob allenfalls einzelne dort angesiedelte Abteilungen ein ausreichendes Maß an Selbständigkeit haben. Sind verschiedenartige Funktionen mit völlig unterschiedlicher Selbständigkeit und Abhängigkeit von der Zentrale ausgestattet und verfolgen sie unterschiedliche Aufgaben, kann für diese Arbeitsstätte weder von einer einheitlichen Organisation noch von einem einheitlichen Betriebszweck gesprochen werden. Ein selbständiger Betrieb liegt dann nicht vor.

S. 709 - 711, Rechtsprechung

Verdeckte Arbeitskräfteüberlassung

Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend. Arbeitskräfteüberlassung liegt bereits dann vor, wenn auch nur eines der in § 4 Abs 2 AÜG aufgezählten Merkmale erfüllt ist. Ob der Vertrag zwischen Arbeitgeber und dem Beschäftiger zivilrechtlich als Werkvertrag zu beurteilen ist, ist nicht entscheidend.

Die Materialprüfung von zugelieferten Teilen vor ihrer Weiterverarbeitung im Produktionsbetrieb des Auftraggebers ist nur ein Schritt im Produktionsablauf, aber kein unterscheidbares Werk iSd § 4 Abs 2 Z 1 AÜG.

S. 711 - 712, Rechtsprechung

Unerlaubtes Kopieren eines dienstlichen Schriftstückes als Entlassungsgrund

Das unbefugte Anfertigen von Privatkopien aus Akten, die nicht zum Aufgabenbereich des Arbeitnehmers gehören, bildet den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit.

Überall dort, wo vorerst ein undurchsichtiger, zweifelhafter Sachverhalt vorliegt, den der Arbeitgeber zunächst nicht aufklären kann, darf er mit der Entlassungserklärung zuwarten, um den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu klären, insbesondere auch, um dem Arbeitnehmer eine Stellungnahme zu ermöglichen.

S. 712 - 713, Rechtsprechung

Nachschusspflicht und Zuschüsse bei der GmbH

Die Nachschusspflicht oder ihre Erhöhung kann nicht durch nachträglichen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter eingeführt werden, sondern bedarf eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses, weil sie ein Fall des § 50 Abs 4 GmbHG (Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Vertrag obliegenden Leistungen) ist.

Zuschüsse sind „freiwillige“ zusätzliche Leistungen einzelner Gesellschafter, die auf einem allgemeinen schuldrechtlichen und keinem gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungsgrund beruhen. Zuschüsse fließen wie Nachschüsse in das Vermögen der Gesellschaft und sind gegebenenfalls unter den Kapitalrücklagen zu verbuchen, unterscheiden sich von Nachschüssen jedoch dadurch, dass ihre Erbringung regelmäßig nicht gesellschaftsvertraglich geregelt ist.

Die schuldrechtliche Vereinbarung freiwilliger Zuzahlungen unter den Gesellschaftern ist außerhalb des Gesellschaftsvertrags zulässig und formfrei wirksam. Es handelt sich um keine Schenkungszusage, weil kein Schenkungszweck besteht, sondern durch diese im Hinblick auf die Gesellschafterstellung versprochene Leistung typischerweise der Geschäftsanteil wertvoller wird.

Da die Verpflichtung zur Zuschussleistung an die Gesellschaft nicht auf der Mitgliedschaft beruht, kann sie nur mit den Mitteln des allgemeinen Schuldrechts, nicht hingegen mit den Figuren des Korporationsrechts, durchgesetzt werden.

Syndikatsvertragliche Finanzierungspflichten unterscheiden sich von Nachschusspflichten vor allem durch den Rechtsgrund, weil sie auf einer rein schuldrechtlichen und keiner gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung beruhen.

Eine syndikatsvertragliche Finanzierungspflicht unterliegt nicht, auch nicht analog, den §§ 72 bis 74 GmbHG, weil ein derartiger Schutz des Gesellschafters im Hinblick auf die bedeutsamen Unterschiede zwischen den Rechtsfolgen der statutarischen Nachschussverpflichtung nach §§ 72 ff GmbHG und einer bloß schuldrechtlichen Zuschussverpflichtung nicht indiziert ist.

S. 713 - 715, Rechtsprechung

Zur Parteistellung der Privatstiftung im Eintragungsverfahren

Rechtsträger, die ihre Rechtspersönlichkeit erst durch die Eintragung in das Firmenbuch erlangen (hier: Privatstiftung), sind im Verfahren über die erste Eintragung parteifähig und werden von den vorgesehenen Organen vertreten.

Da bei der Ersteintragung im Namen der Privatstiftung angemeldet wird, ist die Anmeldende die Stiftung selbst, vertreten durch ihren Vorstand. Bei Ablehnung der Eintragung ist daher die Privatstiftung beschwert und als Partei rekurs- und revisionsrekursberechtigt, die Mitglieder des Vorstands sind dagegen durch die E der Vorinstanzen nicht unmittelbar betroffen und daher nicht Partei gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG.

Ein Verbesserungsverfahren bei fehlender Urkunde kommt in der Regel dann nicht in Betracht, wenn die Urkunde überhaupt erst errichtet werden muss und die Beschaffung der erst zu erstellenden Urkunde nicht ganz leicht möglich ist.

Eine (landes-)gesetzliche Genehmigung (hier: § 71 Abs 4 Steiermärkische GemO) kann als rechtsgestaltende E nur von der zuständigen Aufsichtsbehörde getroffen werden und nicht von einer E des Gerichts im Wege der Vorfragebeurteilung ersetzt werden.

S. 715 - 715, Rechtsprechung

Zur Firmenbucheintragung beim Wechsel von Kommanditisten

Es besteht zwar keine Verpflichtung zu textidenter Anmeldung mit der Firmenbucheintragung, jedoch hat die Anmeldung die begehrte Eintragung bestimmt zu bezeichnen (§ 16 Abs 1 Satz 1 FBG).

Fehlt im Wortlaut der ursprünglich beantragten Firmenbucheintragung über den Wechsel von Kommanditisten der zwingend einzutragende (§ 4 Z 6 FBG) und anzumeldende (§ 162 Abs 1 UGB) Nachfolgevermerk, ist der Antrag verbesserungsbedürftig.

Die Anmeldung des Nachfolgevermerks ist in öffentlich beglaubigter Form einzureichen; es liegt kein Ausnahmefall einer vereinfachten Anmeldung gemäß § 11 FBG vor.

Es steht im Einklang mit dem Unionsrecht und der Rechtsprechung des EGMR, dass das firmenbuchrechtliche Zwangsstrafenverfahren auch unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht zwingend einer mündlichen Verhandlung bedarf.

S. 715 - 718, Rechtsprechung

Konsenslose Veröffentlichung von Bildern bekannter Sportler im Zusammenhang mit Medienwerbung verstößt gegen § 1 Abs 1 Z 2 UWG

Der „Ehrenkodex“ („Ehrenkodex für die österreichische Presse“) hat zwar keinen rechtsverbindlichen Charakter, ihm kommt aber als Festschreibung der Branchenusancen eine für die Interpretation von Normen wie der §§ 6 ff MedienG (Persönlichkeitsschutz), 29 MedienG (Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt) bzw der §§ 1330 ABGB und 111 StGB (üble Nachrede) wichtige Bedeutung zu.

Gem Pkt 8.1. dieses Ehrenkodex dürfen bei der Beschaffung mündlicher und schriftlicher Unterlagen sowie von Bildmaterial keine unlauteren Methoden angewendet werden und Pkt 8.4. verlangt bei der Verwendung von Privatfotos die Zustimmung der Betroffenen, es sei denn, an der Wiedergabe des Bildes bestehe ein berechtigtes öffentliches Interesse. Laut Pkt 10.1. ist es in konkreten Fällen, insb bei Personen des öffentlichen Lebens, notwendig, das schutzwürdige Interesse der Einzelperson an der Nichtveröffentlichung eines Berichts bzw Bildes gegen ein Interesse der Öffentlichkeit an einer Veröffentlichung sorgfältig abzuwägen.

Die Veröffentlichung der Bilder von prominenten Sportlern – somit von Personen des öffentlichen Lebens – im Zusammenhang mit Eigenwerbung des Mediums kann jedenfalls nicht mit einem Interesse der Öffentlichkeit gerechtfertigt werden.

Der Verstoß der Bekl gegen die berufliche Sorgfalt ist unlauter iS von § 1 Abs 1 Z 2 UWG und begründet als solcher einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch.

S. 718 - 720, Rechtsprechung

Kooperation zwischen Augenarzt und Augenoptiker: Verstoß gegen RL Arzt und Öffentlichkeit?

Der Arzt hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten. Ärzte haben ihr Standesrecht zu kennen. Verbindlich sind die Standesregeln auch dann, wenn die Standesauffassung nicht in allen Punkten völlig einheitlich ist. Maßgebend ist die Auffassung eines mit anerkannten Werten verbundenen Arztes, wie sie in der RL „Arzt und Öffentlichkeit“ zum Ausdruck kommt. Ist das dem Bekl vorwerfbare standeswidrige Verhalten geeignet, dem Bekl einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor seinen Mitbewerbern zu verschaffen, so begründet es einen Verstoß gegen § 1 UWG.

S. 720 - 722, Rechtsprechung

Zur bösgläubigen Markenanmeldung

Eine Markenanmeldung ist auch dann bösgläubig, wenn sie ohne eigene Benutzungs- oder Vermarktungsabsicht erfolgt, sondern hauptsächlich dazu dient, dritte Unternehmen, die später gleiche oder ähnliche Zeichen nutzen, auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch zu nehmen. Das ist insb dann anzunehmen, wenn der Anmelder ohne konkrete Geschäftsbeziehung mit potentiellen Nutzern eine Vielzahl von Marken mit geringer oder fehlender Kennzeichnungskraft anmeldet, nur ein geringer Teil dieser Anmeldungen tatsächlich zu einer Registrierung führt und ein realistisches Geschäftsmodell für eine über das Geltendmachen von Unterlassungs- und Zahlungsansprüchen hinausgehende Nutzung dieser Marken nicht erkennbar ist.

S. 723 - 724, Rechtsprechung

Projektänderung und Entscheidung in der Sache selbst

Nach st Rsp ist die Baubehörde (auch im Berufungsverfahren) verpflichtet, dem Bauwerber bei Widerspruch seines Bauvorhabens zu baurechtlichen Bestimmungen nahezulegen, sein Bauvorhaben entsprechend zu ändern, um einen Abweisungsgrund zu beseitigen. Das Projekt darf dabei nur so verändert werden, dass es nicht als ein anderes Projekt zu beurteilen wäre. Im Hinblick auf § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 8 AVG ist diese Auffassung auch für das Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten aufrechtzuerhalten. Modifikationen des Projekts sind allerdings nur so weit möglich, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruchs des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat, ausgewechselt wird. Solange dies nicht der Fall ist, sind Projektmodifikationen auch vor dem Landesverwaltungsgericht zulässig.

Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (bei Parteibeschwerden iSd Art 132 Abs 1 Z 1 BVG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten – wie regelmäßig Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist).

S. 724 - 724, Rechtsprechung

Freie Beweiswürdigung durch das Bundesverwaltungsgericht

Hinsichtlich ihres Vorbringens, es existiere noch keine Judikatur des VwGH zum kontradiktorischen Verfahren vor dem BVwG und insbesondere zur Frage, ob und inwieweit Tatsachen, die erst im Verfahren vor dem BVwG vorgebracht und seitens der Erstbehörde nicht bestritten werden, vom BVwG zwingend seiner Entscheidung als richtig zugrunde zu legen sind, ist die Revisionswerberin darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs 2 AVG auch für das Verfahren vor dem BVwG uneingeschränkt gilt. Aufgrund der insoweit eindeutigen Rechtslage werden in der außerordentlichen Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die außerordentliche Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

S. 724 - 724, Rechtsprechung

Beginn des Laufs der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsfrist

Im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit beginnt die Entscheidungsfrist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 34 Abs 1 zweiter Satz VwGVG mit der Vorlage der Beschwerde und nicht mit dem Einlangen bei der ersten Instanz unter Zubilligung eines angemessenen Zeitraums für die Weiterleitung der Beschwerde an die zweite Instanz.

Konkrete Anhaltspunkte für eine Unionsrechtswidrigkeit dieser Bestimmung unter dem Blickwinkel des Rechts auf eine Entscheidung in angemessener Frist liegen nicht vor, zumal die in § 34 Abs 1 zweiter Satz VwGVG getroffene Regelung für sich eine Entscheidung der Rechtssache in angemessener Frist nicht verhindert.

S. 724 - 724, Rechtsprechung

Amtsrevision und Beschwer

Im Zuge der Amtsrevision kommt es nicht darauf an, dass die Revisionswerberin durch die mit dem angefochtenen Beschluss vorgenommene Zurückverweisung beschwert ist. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde kann nach Art 133 Abs 6 iVm mit Abs 9 B-VG uneingeschränkt Revision wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erheben, wobei die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes gem § 41 VwGG nur im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung vom VwGH zu überprüfen ist.

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