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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 6, Juni 2022, Band 36

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 301 - 313, Aufsatz

Tokić, Adnan

Freistellungsfähigkeit von Nachhaltigkeitsvereinbarungen nach europäischem und novelliertem österreichischen Kartellrecht

Die Verlautbarung des Green Deal der Europäischen Kommission regte die Debatte rund um unternehmerische Nachhaltigkeitsvereinbarungen und deren kartellrechtliche Zulässigkeit erneut an. Dieses vorwiegend auf unionsrechtlicher Ebene behandelte Thema fand im vergangenen Jahr auch im Kartellgesetz Berücksichtigung, indem die Begriffe Nachhaltigkeit und Klimaneutralität in den Gesetzestext aufgenommen wurden. Damit liegt europaweit das erste kartellrechtliche Regelwerk vor, das sich ausdrücklich mit dem Nachhaltigkeitsthema beschäftigt. Der Beitrag untersucht Nachhaltigkeitsvereinbarungen zunächst im Lichte des europäischen Kartellrechts. Anschließend analysiert er die novellierte Regelung des KartG und seine möglichen Auswirkungen auf die künftige europäische Gesetzgebungs- und Anwendungspraxis.

S. 314 - 324, Aufsatz

Koppensteiner, Hans-​Georg

Zurechnung im Unternehmensverbund. Eine Vorarbeit

S. 325 - 328, Aufsatz

Urlesberger, Franz W.

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 329 - 333, Rechtsprechung

Dienstleistungsfreiheit: Zu den wegen eines Verstoßes gegen das österreichische Glücksspielmonopol verhängten Sanktionen

1. Art 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, das mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer wegen Verstoßes gegen das Glücksspielmonopol verhängten Sanktion befasst ist, in einem Verfahren über die Verhängung von Sanktionen wegen eines solchen Verstoßes speziell prüfen muss, ob die in der anwendbaren Regelung vorgesehenen Sanktionen unter Berücksichtigung der konkreten Methoden für deren Bestimmung mit Art 56 AEUV vereinbar sind.

2. Art 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die im Fall der unternehmerischen Zugänglichmachung verbotener Ausspielungen Folgendes zwingend vorsieht:

die Festsetzung einer Mindestgeldstrafe für jeden nicht bewilligten Glücksspielautomaten ohne Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen, sofern der Gesamtbetrag der verhängten Geldstrafen nicht außer Verhältnis zu dem durch die geahndeten Taten erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil steht;

die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe für jeden nicht bewilligten Glücksspielautomaten ohne Höchstgrenze der Gesamtdauer der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen, sofern die Dauer der tatsächlich verhängten Ersatzfreiheitsstrafe im Hinblick auf die Schwere der festgestellten Taten nicht übermäßig lang ist, und

einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen, sofern dieser Beitrag im Hinblick auf die tatsächlichen Kosten eines solchen Verfahrens weder überhöht ist noch das in Art 47 der Charta der Grundrechte der EU verankerte Recht auf Zugang zu den Gerichten verletzt.

S. 329 - 329, Rechtsprechung

Wettbewerbsrecht: Zur missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung

1. Art 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass es für die Feststellung, ob eine Verhaltensweise die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung darstellt, ausreicht, wenn eine Wettbewerbsbehörde nachweist, dass diese Verhaltensweise geeignet ist, die Struktur wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu beeinträchtigen, es sei denn, das betreffende beherrschende Unternehmen weist nach, dass die wettbewerbswidrigen Wirkungen, die sich aus dieser Verhaltensweise ergeben können, durch positive Auswirkungen auf die Verbraucher, insb in Bezug auf Preise, Auswahl, Qualität und Innovation, ausgeglichen oder sogar übertroffen werden.

2. Art 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass der von einem Unternehmen in beherrschender Stellung dafür vorgelegte Beweis, dass sein Verhalten keine konkreten beschränkenden Wirkungen entfaltet hat, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, um die Missbräuchlichkeit dieses Verhaltens auszuschließen. Dieser Beweis kann ein Indiz dafür sein, dass das fragliche Verhalten nicht geeignet war, wettbewerbswidrige Wirkungen zu entfalten, das jedoch durch weitere Beweise zum Nachweis dieser Ungeeignetheit zu ergänzen ist.

3. Art 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass das Vorliegen einer missbräuchlichen Verdrängungspraxis eines Unternehmens in beherrschender Stellung auf der Grundlage der Eignung dieser Praxis, wettbewerbswidrige Wirkungen zu entfalten, zu beurteilen ist. Eine Wettbewerbsbehörde muss nicht die Absicht des betreffenden Unternehmens nachweisen, seine Wettbewerber durch andere Mittel oder unter Rückgriff auf andere Ressourcen als die des Leistungswettbewerbs zu verdrängen. Der Nachweis einer solchen Absicht stellt jedoch einen tatsächlichen Umstand dar, der bei der Feststellung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung berücksichtigt werden kann.

4. Art 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine außerhalb des Wettbewerbsrechts rechtmäßige Praxis, die von einem Unternehmen in beherrschender Stellung angewandt wird, als „missbräuchlich“ iS dieser Bestimmung eingestuft werden kann, wenn sie eine Verdrängungswirkung entfalten kann und auf dem Einsatz anderer Mittel als denen eines Leistungswettbewerbs beruht. Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, kann das betreffende Unternehmen in beherrschender Stellung gleichwohl dem Verbot des Art 102 AEUV entgehen, wenn es nachweist, dass die fragliche Praxis entweder objektiv gerechtfertigt und dieser Rechtfertigung angemessen ist oder durch Effizienzvorteile, die auch den Verbrauchern zugutekommen, ausgeglichen oder sogar übertroffen wird.

5. Art 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass dann, wenn eine beherrschende Stellung von einer oder mehreren Tochtergesellschaften, die einer wirtschaftlichen Einheit angehören, missbräuchlich ausgenutzt wird, das Bestehen dieser Einheit für die Annahme ausreicht, dass auch die Muttergesellschaft für diesen Missbrauch verantwortlich ist. Das Bestehen einer solchen Einheit ist zu vermuten, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt zumindest nahezu das gesamte Kapital dieser Tochtergesellschaften unmittelbar oder mittelbar von der Muttergesellschaft gehalten wurde. Die Wettbewerbsbehörde braucht keine zusätzlichen Beweise zu erbringen, es sei denn, die Muttergesellschaft weist nach, dass sie nicht befugt war, das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften zu bestimmen, da diese eigenständig handeln.

S. 333 - 338, Rechtsprechung

Grundsätze des Rechts der EU: Pflichten eines MS, die sich aus einem Vorabentscheidungsurteil ergeben

Das Unionsrecht, insb Art 4 Abs 3 EUV und Art 267 AEUV, ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das mit einer Klage gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein Antrag auf Wiedereintragung von Nießbrauchsrechten abgelehnt wird, die kraft Gesetzes erloschen und aufgrund einer mit Art 63 AEUV in seiner Auslegung durch den Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsurteil unvereinbaren nationalen Regelung im Grundbuch gelöscht worden sind, verpflichtet ist,

diese Regelung unangewendet zu lassen und,

sofern keine objektiven und legitimen Hindernisse, insb rechtlicher Art, bestehen, der zuständigen Verwaltungsbehörde gegenüber anzuordnen, die Nießbrauchsrechte wieder einzutragen, auch wenn die Löschung dieser Rechte nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen gerichtlich angefochten wurde und folglich nach nationalem Recht bestandskräftig geworden ist.

S. 338 - 344, Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Übergang von Unternehmen – Wahrung der Ansprüche und Rechte der Arbeitnehmer

1.Art 5 Abs 1 der RL 2001/23/EG ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung für die Nichtgeltung der Art 3 und 4 der RL für Übergänge von Unternehmen aufgestellte Voraussetzung, dass gegen den Veräußerer ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren „mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet wurde“, erfüllt ist, wenn der Übergang des Unternehmens oder Unternehmensteils vor der Eröffnung eines mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers durchgeführten Insolvenzverfahrens, in dem er vollzogen wird, im Rahmen eines „Pre-pack“-Verfahrens vorbereitet wird, mit dem hauptsächlich ermöglicht werden soll, dass im Insolvenzverfahren ein Unternehmen, dessen Tätigkeit fortgeführt wird, aufgelöst wird und so die Gläubigergemeinschaft so gut wie möglich befriedigt wird und die Arbeitsplätze so weit wie möglich erhalten bleiben, sofern ein solches „Pre-pack“-Verfahren durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt ist.

2.Art 5 Abs 1 der RL 2001/23 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung für die Nichtgeltung der Art 3 und 4 der RL für Übergänge von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw Betriebsteilen aufgestellte Voraussetzung, dass das gegen den Veräußerer eröffnete Konkursverfahren oder entsprechende Verfahren „unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle“ durchgeführt wird, erfüllt ist, wenn der Übergang eines Unternehmens oder Unternehmensteils in einem der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorausgehenden „Pre-pack“-Verfahren von einem „designierten Insolvenzverwalter“ vorbereitet wird, der unter der Aufsicht eines „designierten Insolvenzrichters“ steht, und die Vereinbarung über den Übergang nach der Eröffnung des mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers durchgeführten Insolvenzverfahrens geschlossen und vollzogen wird, sofern ein solches „Pre-pack“-Verfahren durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt ist.

S. 344 - 349, Rechtsprechung

Verbraucherschutz: Fernabsatzvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer – Pflicht des Unternehmers, den Verbraucher über eine gewerbliche Garantie des Herstellers und deren Bedingungen zu informieren

1.Art 6 Abs 1 lit m der RL 2011/83/EU ist dahin auszulegen, dass die mit dieser Vorschrift dem Unternehmer auferlegte Informationspflicht hinsichtlich der vom Hersteller angebotenen gewerblichen Garantie nicht schon allein aufgrund des Bestehens dieser Garantie ausgelöst wird, sondern lediglich dann, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran hat, Informationen über die Garantie zu erhalten, um seine Entscheidung treffen zu können, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte. Ein solches berechtigtes Interesse liegt insb dann vor, wenn der Unternehmer die gewerbliche Garantie des Herstellers zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. Für die Feststellung, ob die Garantie ein solches zentrales oder entscheidendes Merkmal darstellt, sind Inhalt und allgemeine Gestaltung des Angebots hinsichtlich der betroffenen Ware zu berücksichtigen sowie die Bedeutung der Erwähnung der gewerblichen Garantie des Herstellers als Verkaufs- oder Werbeargument, die Positionierung der Erwähnung der Garantie im Angebot, die Gefahr eines Irrtums oder einer Verwechslung, die durch diese Erwähnung bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher hinsichtlich der unterschiedlichen Garantierechte, die er geltend machen kann, oder hinsichtlich der tatsächlichen Identität des Garantiegebers hervorgerufen werden könnte, das Vorliegen von Erläuterungen zu den weiteren mit der Ware verbundenen Garantien im Angebot und jeder weitere Gesichtspunkt, der ein objektives Schutzbedürfnis des Verbrauchers begründen kann.

2.Art 6 Abs 1 lit m der RL 2011/83 iVm Art 6 Abs 2 zweiter Gedankenstrich der RL 1999/44/EG ist dahin auszulegen, dass die Informationen, die dem Verbraucher zu den Bedingungen einer gewerblichen Garantie des Herstellers zur Verfügung gestellt werden müssen, alle Informationen hinsichtlich der Bedingungen für die Anwendung und die Inanspruchnahme einer solchen Garantie umfassen, die dem Verbraucher seine Entscheidung darüber ermöglichen, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte.

S. 349 - 351, Rechtsprechung

Wettbewerb auf dem Markt für Luftfracht

S. 351 - 353, Rechtsprechung

Unbegründeter Austritt – Urlaubsersatzleistung

Der in § 10 Abs 2 UrlG normierte Entfall des Anspruches auf Urlaubsersatzleistung bei unbegründetem Austritt des Arbeitnehmers steht im Widerspruch zu Art 7 Abs 2 Arbeitszeit RL 2003/88 EG und ist nicht mehr anzuwenden.

Art 31 Abs 2 GRC kommt unmittelbare Wirkung zu. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung auch bei unberechtigtem Austritt des Arbeitnehmers auf Grundlage des unionsrechtlichen Mindesturlaubs von vier Wochen.

Die Regelung eines KollV für Arbeiter, wonach ein Anspruch auf Sonderzahlungen entfällt, wenn ein Arbeitnehmer entlassen wird, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder die Kündigungsfrist nicht einhält, ist rechtswirksam. Eine planwidrige Gesetzeslücke, die eine Analogie zu § 16 AngG rechtfertigen würde, liegt nicht vor.

S. 353 - 354, Rechtsprechung

Zur Haftung einer BV-Kasse

Betriebliche Vorsorgekassen haften für die Richtigkeit ihrer Kontonachrichten nur im Ausmaß der Beträge, die ihnen vom zuständigen Sozialversicherungsträger überwiesen wurden.

S. 354 - 355, Rechtsprechung

Covid-19 Test – Entlassungsgrund

Verweigert ein Arbeitnehmer einer bettenführenden Krankenanstalt trotz vorheriger Androhung der Entlassung den durch die Covid-19 NotMV dem Arbeitgeber vorgeschriebenen Antigen-Test, liegt der Entlassungsgrund einer beharrlichen Pflichtverletzung vor.

S. 354 - 354, Rechtsprechung

Erkundigungspflicht des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer muss alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um ein pünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz zu ermöglichen. Dazu gehört auch die Pflicht, sich über Ein- und Ausreisebeschränkungen bei einer Pandemie zu informieren.

S. 355 - 356, Rechtsprechung

Betriebliche Übung

Eine vom Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Arbeitnehmer begründete Übung wird nur dann Inhalt des Arbeitsvertrags, wenn die Arbeitnehmer auf die Verbindlichkeit der Übung vertrauen durften.

S. 356 - 358, Rechtsprechung

Provisorialverfahren; Einstweilige Verfügung ohne Anhörung der Antragsgegnerin; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Rechtsfolgen

Im Provisorialverfahren bildet die Verletzung des rechtlichen Gehörs iSd Art 6 EMRK keinen Nichtigkeitsgrund, sondern einen rügepflichtigen Verfahrensmangel.

S. 358 - 359, Rechtsprechung

Verletzung der Offenlegungspflichten; Grundrechtskonformität des Zwangsstrafensystems; Doppelbestrafungsverbot; Grundrechtscharta; Verhältnismäßigkeit fortgesetzter Zwangsstrafen

Zwangsstrafen nach § 283 UGB sind keine Strafen iSd Art 6 EMRK und wohl auch nicht iSd Art 48 ff GRC. Es geht auch nicht primär um eine Bestrafung eines in der Vergangenheit liegenden Fehlverhaltens, sondern vielmehr um wiederkehrende Maßnahmen, um den weiterhin säumigen Offenlegungspflichtigen durch ein Beugemittel zu einem vorschriftsgemäßen Verhalten zu veranlassen.

S. 359 - 360, Rechtsprechung

Konkursverschleppungshaftung faktischer Geschäftsführer

Für den Fall der Konkursverschleppungshaftung ist aus der Teleologie des § 69 Abs 3 IO eine Orientierung an der formellen Organfunktion zu verlangen. Demnach hat es sich beim „faktischen Geschäftsführer“ um eine Person zu handeln, die dauerhaft und ausgeprägt den Platz eines zum Insolvenzantrag legitimierten Organs einnimmt.

S. 360 - 361, Rechtsprechung

Vierzigjährige Ersitzungs- bzw Verjährungsfrist gegenüber (durch Gesetz eingerichtete) Aktiengesellschaft

Durch Gesetz eingerichtete Aktiengesellschaften sind jedenfalls nach § 1472 ABGB privilegiert.

S. 361 - 364, Rechtsprechung

Zur Haftung einer Domain-Namensverwalterin

Eine Domain-Namensverwalterin haftet für das rechtswidrige Verhalten des unmittelbaren Täters dann, wenn der Verletzte unter Darlegung des entsprechenden Sachverhalts ein Einschreiten verlangt und die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist. In einem solchen Fall ist es der Vergabestelle auch zumutbar, Maßnahmen zur Verhinderung einer Fortsetzung der Rechtsverletzung vorzunehmen, widrigenfalls sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Die Weigerung trotz Kenntnis von einer Rechtsverletzung, eine Domain zu sperren, bedeutet eine Förderung des offenkundigen Verstoßes des unmittelbaren Täters. Hingegen kann der Vergabestelle (auch in Anlehnung an die zu verneinende Haftung von Presseunternehmen für wettbewerbswidrige Anzeigen) eine allgemeine Prüfungspflicht nicht zugemutet werden.

S. 364 - 364, Rechtsprechung

Antragslegitimation für einen Feststellungsbescheid

Bei einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren nach § 6 Abs 1 Z 1 AWG 2002 bestimmt der Verfügungsberechtigte den Feststellungsgegenstand. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne ist derjenige, der rechtmäßig über den Feststellungsgegenstand bestimmen oder verfügen kann. In Bezug auf die Antragslegitimation stellt § 6 Abs 1 Z 1 AWG 2002 weder auf vor der Antragstellung gelegene Verfügungsberechtigungen noch darauf ab, ob der im Antrag zu konkretisierende Feststellungsgegenstand vor diesem Antrag andere Qualifikationen aufgewiesen hat als im Antragszeitpunkt.

Dass ein Bescheid, mit dem über eine Eingabe meritorisch entschieden wurde, anstatt sie als unzulässig zurückzuweisen, mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet ist, hat der VwGH bereits vielfach ausgesprochen. Auf diese Judikatur kann hinsichtlich des Fehlens der Antragslegitimation zurückgegriffen werden.

S. 364 - 364, Rechtsprechung

Einzelfallbeurteilung bei Entzug der Gewerbeberechtigung

Der VwGH hat bereits mehrfach klargestellt, dass die Erstellung der Prognose, die für die Frage der Berechtigung der Entziehung der Gewerbeberechtigung anzustellen ist, von den Umständen des Einzelfalls abhängt, die jeweils einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind. Eine schematische Festlegung betr die Dauer des erforderlichen Wohlverhaltens ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig angebracht, wie eine schematische Festlegung der Umstände des Einzelfalles betr die Strafzumessung oder die Gründe für die Verhängung einer bedingten Nachsicht oder Teilnachsicht der verhängten Strafe (vgl etwa VwGH 21. 4. 2021, Ra 2021/04/0074, mwN).

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