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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 9, September 2018, Band 32

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 477 - 488, Aufsatz

Haybäck, Gerwin

Zur Sittenwidrigkeit obszöner Markenanmeldungen

In Zeiten der Liberalisierung und Banalisierung von Sprachgewohnheiten stellt sich die Frage, ob die Anmeldung obszöner, anstößiger, vulgärer uä Wort(bild)zeichen als Marken (noch) gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt. Was ist etwa gegen Wortzeichen wie „Fuck Ju Göthe“, „Mindfuck“ oder „Ficken“ einzuwenden? Der Beitrag untersucht anhand zahlreicher Rsp-Beispiele im nationalen und europäischen Kontext die Entscheidungskriterien für das Sittenwidrigkeitsverdikt. Im Fokus stehen die Rolle des Durchschnittsverbrauchers als beachtlichem Verkehrskreis und die Eigenschaften der Wort(bild)marke unter Berücksichtigung möglicher Strategien der Markenanmelder.

S. 489 - 500, Aufsatz

Trost, Barbara

Überflüssige Normen? - Beiträge zur Rechtsbereinigung aus Sicht der Arbeitsrechtswissenschaft

Die Rechtsordnung an sich steht – blickt man auf gewisse Medien und kolportierte Auffassungen mancher Politiker – in der Meinung des Volkes unter dem Generalverdacht, kompliziert und überladen zu sein. Zu den Schlagworten der Zeit gehören mittlerweile „Deregulierung“ ebenso wie „Rechtsbereinigung“.

Mit der folgenden rechtsdogmatischen Untersuchung soll ein Beitrag zur „Rechtsbereinigung im rechtsdogmatischen Sinn“, speziell bezogen auf arbeitsrechtliche Gesetze, geleistet werden. Für die nachstehenden Themenfelder wird die „Überflüssigkeit“ einzelner exemplarisch ausgewählter Normen wissenschaftlich untersucht und gegebenenfalls nachgewiesen.

S. 501 - 506, Aufsatz

Urlesberger, Franz W.

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 507 - 511, Rechtsprechung

Wettbewerbsrecht: Zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen

Art 16 lit a der VO (EG) Nr 110/2008 ist dahin auszulegen, dass eine „indirekte gewerbliche Verwendung“ einer eingetragenen geografischen Angabe nur dann vorliegt, wenn der streitige Bestandteil in einer Form verwendet wird, die mit dieser Angabe identisch oder ihr klanglich und/oder visuell ähnlich ist. Somit genügt es nicht, dass der streitige Bestandteil bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der eingetragenen geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet wecken kann.

Art 16 lit b der VO Nr 110/2008 ist dahin auszulegen, dass das vorlegende Gericht bei der Feststellung, ob eine „Anspielung“ auf eine eingetragene geografische Angabe vorliegt, zu beurteilen hat, ob der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige europäische Durchschnittsverbraucher durch die streitige Bezeichnung veranlasst wird, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware, die die geschützte geografische Angabe trägt, herzustellen. Im Rahmen dieser Beurteilung hat es, mangels einer klanglichen und/oder visuellen Ähnlichkeit der streitigen Bezeichnung mit der geschützten geografischen Angabe oder eines teilweisen Einschlusses dieser Angabe in der Bezeichnung, gegebenenfalls die inhaltliche Nähe der Bezeichnung zu der Angabe zu berücksichtigen.

Art 16 lit b der VO Nr 110/2008 ist dahin auszulegen, dass bei der Feststellung, ob eine „Anspielung“ auf eine eingetragene geografische Angabe vorliegt, das Umfeld des streitigen Bestandteils und insb der Umstand, dass er von einer Angabe über den wahren Ursprung des betreffenden Erzeugnisses begleitet wird, nicht zu berücksichtigen sind.

Art 16 lit c der VO Nr 110/2008 ist dahin auszulegen, dass bei der Feststellung, ob eine nach dieser Bestimmung unzulässige „falsche oder irreführende Angabe “ vorliegt, das Umfeld, in dem der streitige Bestandteil verwendet wird, nicht zu berücksichtigen ist.

S. 511 - 516, Rechtsprechung

Verbraucherschutz: Zur Auslegung der Vertragsklausel-RL; besondere prozessuale Anforderungen für Klagen aus Fremdwährungskrediten

Art 7 der RL 93/13/EWG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die besondere prozessuale Anforderungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden für Klagen von Verbrauchern vorsieht, die auf eine Fremdwährung lautende Darlehensverträge abgeschlossen haben, die eine Klausel über eine Kursspanne zwischen dem auf die Auszahlung des Darlehens anwendbaren Wechselkurs und dem auf seine Rückzahlung anwendbaren Wechselkurs und/oder eine Klausel über die Möglichkeit der einseitigen Änderung, die es dem Darlehensgeber erlaubt, die Zinsen, Gebühren und Kosten zu erhöhen, enthalten, grundsätzlich nicht entgegensteht, sofern die Feststellung der Missbräuchlichkeit der in einem solchen Vertrag enthaltenen Klauseln es ermöglicht, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne diese missbräuchlichen Klauseln befände.

Die RL 93/13 ist dahin auszulegen, dass sie auch auf Sachverhalte Anwendung findet, die keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen.

S. 516 - 519, Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Zum Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

Art 3 Abs 1 der RL 2008/94/EG ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem nach der betreffenden nationalen Regelung bestimmte, bei der vom Arbeitnehmer gewollten Beendigung des Arbeitsvertrags sowie bei der Entlassung aus objektiven Gründen geschuldete gesetzliche Entschädigungen wie die vom vorlegenden Gericht angeführten unter den Begriff „Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ iS dieser Vorschrift fallen, auch gesetzliche Entschädigungen unter diesen Begriff fallen müssen, die bei der vom Arbeitnehmer gewollten Beendigung des Arbeitsvertrags wegen der Verlegung des Arbeitsorts durch den Arbeitgeber, die einen Wohnsitzwechsel des Arbeitnehmers erforderlich macht, geschuldet werden.

S. 519 - 521, Rechtsprechung

Verfahrensrecht: Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge

Art 20 Abs 2 der VO (EG) Nr 44/2001 ist dahin auszulegen, dass er in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden dem Arbeitgeber das Recht einräumt, vor dem Gericht, bei dem die von einem Arbeitnehmer erhobene Klage selbst ordnungsgemäß anhängig ist, eine Widerklage zu erheben, die sich auf eine Forderungsabtretung stützt, die der Arbeitgeber und der ursprüngliche Forderungsinhaber vertraglich vereinbart haben, nachdem die Klage selbst erhoben worden war.

S. 524 - 527, Rechtsprechung

Aliquoter Anspruch auf Sonderzahlung

Ob das Fehlen einer Regelung in einem Kollektivvertrag im Sinne einer Gesetzeslücke zu werten ist, ist durch teleologische Auslegung zu prüfen. Liegt eine planwidrige Lücke vor, ist dies nach den allgemeinen Regeln für die Gesetzesauslegung im Weg der Analogie zu schließen.

§ 15 KollV für Arbeiter in der Nahrungs- und Genussmittelindustrie enthält keine Regelung zum Anspruch auf Urlaubszuschuss, wenn das Arbeitsverhältnis vor Fälligkeit dieses Anspruches einvernehmlich aufgelöst wird.

Wird vor Auszahlung des Urlaubszuschusses eine einvernehmliche Auflösung vereinbart, so gebührt in Analogie zu den Regelungen des KollV über die Kündigung der Urlaubszuschuss ebenfalls nur im aliquoten Ausmaß nach der zurückgelegten Dienstzeit, auch wenn das Arbeitsverhältnis erst nach dem Auszahlungszeitpunkt endet.

S. 527 - 528, Rechtsprechung

Transparenz bei Rückersatz von Ausbildungskosten

Soll ein Arbeitnehmer zum Rückersatz von Ausbildungskosten verpflichtet werden, muss darüber eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden, aus der die konkrete Höhe der zu ersetzenden Kosten hervorgeht.

Das gilt auch für eine Vereinbarung über die Rückforderung des während einer Ausbildung fortgezahlten Entgeltes. Eine Vereinbarung der Rückforderung von „1/60 der Kosten der bezahlten Dienstfreistellung“ ist nicht ausreichend konkret.

S. 527 - 527, Rechtsprechung

Inhalt der Arbeitspflicht

Eine Arbeitnehmerin ist nach der Rückkehr aus der Mutterschaftskarenz im Rahmen ihrer vertraglich vereinbarten Tätigkeit weiter zu beschäftigen. Die Zuweisung einer mit der früheren Tätigkeit identen Beschäftigung ist nicht erforderlich.

S. 528 - 529, Rechtsprechung

Zum Änderungsrecht eines Stifters bei Stiftermehrheit

Die nachträgliche Einführung eines Änderungsrechts ist auch nicht in der Weise zulässig, dass das Änderungsrecht des Zweitstifters in Ausübung des bestehenden Änderungsrechts des Erststifters eingeführt wird. Darin läge eine nachträgliche inhaltliche Erweiterung gegenüber den bisher vorgesehenen Änderungsmöglichkeiten (und nicht bloß eine Modalität der Ausübung des Änderungsrechts), die nach der Rsp unzulässig ist.

S. 528 - 528, Rechtsprechung

Krankheit unterbricht Zeitausgleich nicht

Erkrankung des Arbeitnehmers während des Verbrauchs von Zeitausgleich hat keine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis. Das gilt auch für den Zeitausgleich bei Nachtschwerarbeit. Ob der Zeitausgleich vereinbart wurde oder vom Arbeitgeber nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zulässigerweise einseitig angeordnet wurde, macht keinen Unterschied.

S. 529 - 530, Rechtsprechung

Zeitlicher Zusammenhang des Auschlusses der Übernahme der Verbindlichkeiten durch den Erwerber mit dem Unternehmensübergang

Nach § 38 Abs 1 Satz 1 UGB gehen die Rechtsverhältnisse zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs über.

Die Vereinbarung eines Ausschlusses der Übernahme der Verbindlichkeiten durch den Erwerber nach § 38 Abs 4 UGB muss „beim Unternehmensübergang“ erfolgen. Erforderlich ist ein enger zeitlicher Zusammenhang zum Unternehmensübergang; nur ein derartiger Publizitätsakt kann den Haftungsausschluss herbeiführen. Nach herrschender Ansicht ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen.

Abzustellen ist auf den grundsätzlich im Titelgeschäft vorgesehenen Erfüllungszeitpunkt. Der Zeitpunkt der Unterfertigung des schriftlichen Vertrags ist demgegenüber nach dem klaren Wortlaut des § 38 UGB nicht entscheidend.

Nach den Gesetzesmaterialien ist entscheidend, ob der Erwerber über die Unternehmensorganisation so verfügen kann, dass die Beziehungen zu den Vertragspartnern des Veräußerers zweckentsprechend zum Einsatz kommen können. Dafür kann auch bereits die Einräumung einer Verfügungsmöglichkeit vor dem dinglichen Rechtserwerb genügen. Entscheidend ist letztlich der Zeitpunkt, ab dem das Unternehmen im Namen des Erwerbers betrieben werden soll.

Wenn die Vorinstanzen in Anbetracht des zwischen dem vertraglichen Stichtag und dem Eintragungsbegehren liegenden Zeitraums von etwa sechs Wochen das Vorliegen der erforderlichen zeitlichen Nähe zum Übergang des Unternehmens verneint haben, ist darin keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

S. 530 - 530, Rechtsprechung

Zur Bestellung des Notgeschäftsführers

Die gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers setzt voraus, dass entweder überhaupt keine Geschäftsführer vorhanden sind oder vorhandene Geschäftsführer ganz allgemein oder im Einzelfall nicht handeln können. Ein Geschäftsführer ist auch dann nicht handlungsfähig, wenn er einem Interessenkonflikt unterliegt.

Die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15a GmbHG soll nur ein Vertretungsdefizit beseitigen, aber nicht dazu dienen, Rechtshandlungen der Gesellschaft zu erzwingen (hier Auskunftsverweigerung der Gesellschaft durch den alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer gegenüber dem Antragsteller). Zur Überwindung der Leistungsunwilligkeit der Gesellschaft dient das Exekutionsverfahren, nicht hingegen die Bestellung eines Kollisionskurators oder Notgeschäftsführers gemäß § 15a GmbHG.

S. 530 - 530, Rechtsprechung

Zu den Voraussetzungen des Provisionsanspruchs des Handelsvertreters

Erforderlich für die Erlangung eines Provisionsanspruchs ist, dass die Tätigkeit des Handelsvertreters für den Geschäftsabschluss zwischen Unternehmer und Drittem verdienstlich war („Verdienstlichkeitstheorie“). Eine verdienstliche Tätigkeit liegt dann vor, wenn sie den Anforderungen des Vermittlungsvertrags entspricht und ihrer Art nach geeignet ist, für den Geschäftsherrn Vertragspartner aufzufinden bzw diese zum Vertragsabschluss zu bewegen. Der Vermittler muss mit dem Vertragspartner verhandeln, das heißt, er muss an ihn herantreten, mit ihm Fühlung aufnehmen und seine Stimmung erkunden. Er muss ihm die näheren Mitteilungen machen, die ihn in die Lage setzen, die Vertragsgelegenheit zu prüfen. Zur Vermittlung gehört, dass der Vermittler auf den Entschluss des Gegners mindestens einwirkt, dass er ihm das Vertragsanbot schmackhaft zu machen sucht, indem er fördernde Vorstellungen erweckt oder bekräftigt und hemmende beseitigt oder entkräftet.

Steht die Verdienstlichkeit fest, ist in einem weiteren Schritt das Kausalitätserfordernis zu prüfen. Für das Entstehen des Provisionsanspruchs genügt nicht jede (mit-)kausale und verdienstliche Tätigkeit des Maklers; vielmehr ist entscheidend, ob seine Tätigkeit bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall für das letztlich zustande gekommene Geschäft nicht bloß als (mit-)kausal, sondern als adäquat anzusehen ist. Umstände die zur Verneinung der Adäquanz einer an sich verdienstlichen und (mit-)kausalen Tätigkeit führen können, sind nach der Rechtsprechung etwa das Scheitern der ursprünglichen Vertragsverhandlungen an sehr unterschiedlichen Preisvorstellungen der Parteien, die für den folgenden Vertragsabschluss maßgebliche spätere Eigeninitiative der anderen Vertragspartei oder eines unbeteiligten Dritten ohne neuerliche Aktivität des Maklers und der (sehr) lange Zeitabstand zwischen dem Tätigwerden des Maklers und dem Vertragsabschluss. So besteht etwa kein Anspruch auf Vermittlungsprovision, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft erst nach dem endgültigen Scheitern der Bemühungen des Vermittlers ausschließlich aufgrund anderer Umstände zustande kommt.

S. 530 - 532, Rechtsprechung

Zur Erforderlichkeit verfahrensrechtlicher Sonderbestimmungen

Es gibt zahlreiche Sachverhalte, in denen das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung eines Bescheides der FMA das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen überwiegt. Von der abweichenden Regelung hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sind auf Grund der pauschalen Anordnung des § 22 Abs 2 FMABG aber auch Verfahren vor der Finanzmarktaufsichtsbehörde erfasst, die mit keiner besonderen Dringlichkeit verbunden sind. Mag es auch sein, dass sich im Einzelfall Abgrenzungsprobleme zwischen Verfahren mit unionsrechtlichen Implikationen und solchen, die einen rein nationalen Ursprung haben, ergeben, ermächtigt dies den Gesetzgeber nicht zur undifferenzierten Erlassung sonderverfahrensrechtlicher Bestimmungen für die gesamte Tätigkeit der Finanzmarktaufsichtsbehörde.

S. 530 - 530, Rechtsprechung

Zur Beweislastverteilung bei behaupteter Erschöpfung des Markenrechts

Die Erschöpfung des Markenrechts ist nur auf Einwand des Bekl zu prüfen. Der Bekl hat dabei zu behaupten und zu beweisen, dass die betroffenen Waren vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung im EWR auf den Markt gebracht wurden. Statt dessen kann er auch behaupten und beweisen, dass – etwa wegen eines ausschließlichen Vertriebssystems – eine Abschottung der Märkte innerhalb des EWR droht, wenn er seine Bezugsquellen offenlegen müsste. Gelingt ihm dieser Beweis, hat sodann der Kl zu behaupten und zu beweisen, dass die betroffenen Waren erstmals außerhalb des EWR auf den Markt gebracht wurden. Gelingt dem Kl dieser Beweis, müsste dann der Bekl die Zustimmung des Markeninhabers zu einem (weiteren) Inverkehrbringen im EWR beweisen.

S. 532 - 532, Rechtsprechung

Wirksames Kontrollsystem

Nach st Rsp obliegt es dem verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, wenn in einem Unternehmen andere Personen mit der faktischen Durchführung der Einstellung neuer Arbeitnehmer betraut werden. Ein funktionierendes Kontrollsystem liegt etwa dann vor, wenn bei ineinander greifenden täglichen Identitätsprüfungen aller in einem Betrieb eingesetzten Arbeiter durch die jeweiligen Kontrollbeauftragten vor Arbeitsaufnahme die Prüfung der arbeitsrechtlichen Papiere aller – bereits zu Beginn der Arbeiten und auch später hinzukommender – neu eingesetzter Arbeitskräfte gewährleistet ist und durch den Verantwortlichen die lückenlose Anwendung des Kontrollsystems auf effektive Weise überwacht wird. Die bloße Erteilung von Weisungen, etwa das AuslBG sei einzuhalten, und die Wahrnehmung einer nicht näher bezeichneten Oberaufsicht reichen nicht aus.

S. 532 - 532, Rechtsprechung

Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens

Bei Ungehorsamsdelikten hat der Täter – von sich aus – gemäß § 5 Abs 1 VStG glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Durch den Nachweis allein, dass die den Beschuldigten treffende Verantwortung auf eine andere, wenn auch hiezu taugliche Person (die kein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 und 4 VStG ist) übergegangen sei, kann sich der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren nicht von der ihn treffenden Verantwortung entlasten. Es bedarf der weiteren Glaubhaftmachung, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Personen Vorsorge getroffen worden ist.

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