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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 4, April 2015, Band 29

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 181 - 192, Aufsatz

Berka, Walter

Verbraucherschutz ohne Grenzen? Zur Grundrechtskonformität der Rechtsfolgen eines Rücktritts nach dem FAGG

Am 13.6.2014 ist das Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (VRUG) BGBl I 2014/33 in Kraft getreten, durch das die Bestimmungen der RL 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher (VRRL) umgesetzt werden. Den zentralen Bestandteil des Umsetzungsgesetzes bilden die Neuregelungen über Fernabsatzverträge sowie über die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). Den Unternehmen werden durch das FAGG weitreichende und äußerst kompliziert ausgestaltete Informationspflichten auferlegt. Bemerkenswert sind gewisse Rechtsfolgen, die eintreten können, wenn diese Pflichten nicht peinlich genau erfüllt werden. Vor allem bei Dienstleistungsverträgen, aber auch bei Verträgen über den Bezug von Energie und Wasser sowie bei Download-Verträgen kann es nämlich dazu kommen, dass der Unternehmer bei Leistung vor Ablauf der Rücktrittsfrist jeglichen Entgeltanspruch verliert, wenn er diesen Förmlichkeiten nicht nachgekommen ist. Aus öffentlich-rechtlicher Hinsicht werfen diese Regelungen die Frage nach ihrer Grundrechtskonformität auf, die bereits zum Gegenstand von beim VfGH anhängigen Verfahren gemacht wurde.

S. 193 - 200, Aufsatz

Lehner, Johannes

Haftung für sorgfaltswidrige Produkteinführung: § 39 Abs 2c BWG ein Anlegerschutzgesetz?

Um in Zeiten zunehmender Regulierung der Finanzmärkte und wachsender Eigenkapitalanforderungen wettbewerbsfähig und rentabel zu bleiben, unterliegen Kreditinstitute einem ständigen Druck, neue und möglichst ertragreiche Finanzprodukte auf dem Markt zu platzieren. Vor der Aufnahme von „neuartigen Geschäften“ ist bereits de lege lata gemäß § 39 Abs 2c BWG ein Produkteinführungsprozess zu durchlaufen. Diese Verpflichtung zur product governance wird durch die Vorgaben der MiFID II zukünftig harmonisiert. Ein solcher product oversight and governance process soll einerseits bankintern eine der Art, dem Umfang und der Komplexität sowie dem Risikogehalt des neuen Bankgeschäfts verhältnismäßig angemessene Risikosteuerung ermöglichen, gleichzeitig aber auch den potentiellen Kundenkreis als target market davor schützen, Vermögensschäden durch schon a priori ungeeignete Finanzprodukte zu erleiden. So bildet der Produkteinführungsprozess zusammen mit den in §§ 43 ff WAG 2007 geregelten Aufklärungspflichten einen zweigliedrigen Schutzmechanismus mit dem Ziel, Kundenvermögen zu schützen, das Adressenausfallsrisiko der Kreditinstitute zu minimieren und einen fairen und interessenkonfliktfreien Kapitalmarkt zu gewährleisten. Doch auch bei beratungslos durchgeführten Finanzgeschäften soll der Produkteinführungsprozess Kunden davor schützen ungeeignete Produkte zu erwerben.

S. 201 - 205, Aufsatz

Urlesberger, Franz W.

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 206 - 210, Rechtsprechung

Vergaberecht: Zur Zulässigkeit einer vorrangigen Direktvergabe der Erbringung von Krankentransporten an Freiwilligenorganisationen

Die Art 49 AEUV und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der die Erbringung von dringenden Krankentransport- und Notfallkrankentransportdiensten vorrangig und im Wege der Direktvergabe ohne jegliche Bekanntmachung an die unter Vertrag genommenen Freiwilligenorganisationen zu vergeben ist, nicht entgegenstehen, soweit der rechtliche und vertragliche Rahmen, in dem diese Organisationen tätig sind, tatsächlich zu dem sozialen Zweck und zu den Zielen der Solidarität und der Haushaltseffizienz beiträgt, auf denen diese Regelung beruht.

S. 210 - 213, Rechtsprechung

Vergaberecht: Zur Teilnahme einer öffentlichen Krankenhauseinrichtung am Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge

1. Art 1 lit c der RL 92/50/EWG steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die die Teilnahme einer öffentlichen Krankenhauseinrichtung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge wegen ihrer Eigenschaft als wirtschaftlich tätige öffentliche Einrichtung ausschließen, wenn und soweit dieser Einrichtung gestattet ist, sich im Einklang mit ihren institutionellen und satzungsmäßigen Zielen auf dem Markt zu betätigen.

2. Die Bestimmungen der RL 92/50 und insb die allgemeinen Grundsätze des freien Wettbewerbs, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit, die dieser RL zugrunde liegen, sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, die es einer öffentlichen Krankenhauseinrichtung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die an einer Ausschreibung teilnimmt, erlauben, ein Angebot abzugeben, das wegen der öffentlichen Mittel, die diese Einrichtung erhält, keinem Wettbewerb ausgesetzt ist. Bei der Prüfung gem Art 37 dieser RL, ob ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, kann jedoch der öffentliche Auftraggeber im Hinblick auf die Möglichkeit, dieses Angebot abzulehnen, eine öffentliche Finanzierung berücksichtigen, die eine solche Einrichtung enthält.

S. 213 - 216, Rechtsprechung

Umweltrecht: Zur Pflicht zur Vornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Aufschlussbohrungen

1. Anh I Nr 14 der RL 85/337/EWG idF der RL 2009/31/EG des EP und des Rates vom 23. April 2009 ist dahin auszulegen, dass eine Aufschlussbohrung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in deren Rahmen eine Testförderung von Erdgas und Erdöl beabsichtigt ist, um die wirtschaftliche Abbauwürdigkeit einer Lagerstätte zu erforschen, nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt.

2. Art 4 Abs 2 der RL 85/337 idF der RL 2009/31 iVm Anh II Nr 2 lit d der RL 85/337 ist dahin auszulegen, dass sich bei einer Tiefbohrung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Aufschlussbohrung aus dieser Vorschrift die Pflicht zur Vornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben kann. Die zuständigen nationalen Behörden müssen daher eine besondere Prüfung der Frage vornehmen, ob unter Berücksichtigung der Kriterien in Anh III der RL 85/337 idF der RL 2009/31 eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist. In diesem Rahmen ist ua zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen der Aufschlussbohrungen wegen der Auswirkungen anderer Projekte größeres Gewicht haben können als bei deren Fehlen. Diese Beurteilung kann nicht von den Gemeindegrenzen abhängen.

S. 216 - 218, Rechtsprechung

1. Marken

S. 218 - 219, Rechtsprechung

2. Staatliche Beihilfen

S. 219 - 222, Rechtsprechung

2. Staatliche Beihilfen

S. 222 - 223, Rechtsprechung

3. Sozialpolitik

S. 223 - 225, Rechtsprechung

Sozialpädagogische Wohngemeinschaft als Erziehungsanstalt

Die Begriffe „Lehr- und Erziehungskräfte“ sowie „Unterrichts- und Erziehungsanstalten“ in § 1 Abs 2 Z 6 AZG sind alternativ, also im Sinne von „Lehrkräfte oder

Erziehungskräfte“ sowie „Unterrichtsanstalten oder Erziehungsanstalten“ auszulegen.

Eine sozialpädagogische Wohngemeinschaft, die die Pflege und Erziehung von Minderjährigen zur Gänze erbringt, ist eine Erziehungsanstalt iSd AZG. Die dort tätigen Betreuungspersonen sind als Erziehungskräfte vom AZG ausgenommen.

S. 225 - 226, Rechtsprechung

Anspruch auf Ersatzruhe

Der Anspruch auf Ersatzruhe für eine Arbeit während der wöchentlichen Ruhezeit entsteht, wenn die Arbeitsleistung während der 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde. Die Arbeitswoche beginnt nicht am Montag um 0.00 Uhr, sondern mit der Wiederaufnahme der Arbeit nach dem Ende der vorgesehenen Wochenruhezeit. Maßgebend ist also die gewöhnliche Arbeitszeitregelung.

S. 226 - 228, Rechtsprechung

Keine Unterlassungsklage nach dem KSchG in Arbeitsrechtssachen

Nicht die Zuständigkeitsbestimmungen des ASGG sind lückenhaft, sondern die Regelungen des KSchG über die Verbandsklage sind zu weit gefasst. Sie sind teleologisch dahin zu reduzieren, dass sie auf Arbeitsverhältnisse keine Anwendung finden. Die Bundesarbeitskammer ist zu einer Unterlassungsklage nach dem KSchG in Arbeitsrechtssachen deshalb nicht legitimiert.

S. 228 - 233, Rechtsprechung

Auer, Martin

Einheits-GmbH & Co KG

§ 81 GmbHG steht dem Erwerb aller Geschäftsanteile an einer Komplementär-GmbH österreichischen Rechts durch eine Kommanditgesellschaft deutschen Rechts jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Komplementär-GmbH nicht am Vermögen der Kommanditgesellschaft beteiligt ist, die Geschäftsanteile voll eingezahlt sind und die Kommanditgesellschaft den Kaufpreis aus deren freiem Vermögen leistet.

Interessenskonflikte bei der Willensbildung in der Einheitsgesellschaft können gesellschaftsvertraglich gelöst werden. Ein Eintragungshindernis besteht deswegen nicht.

Der verbotswidrige Erwerb eigener Anteile ist nach § 81 Satz 1 GmbHG wirkungslos. Diese Nichtigkeitsfolge betrifft sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft.

S. 234 - 236, Rechtsprechung

Zur Sammelverwahrung von Wertpapieren

Bei einer Sammelverwahrung entsteht mit dem Zeitpunkt des Eingangs beim Verwahrer für den bisherigen Alleineigentümer Miteigentum an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art. Die Sammelverwahrung verschafft dem Depotkunden sogenannte Sammelbestandteile, sohin Miteigentumsanteile an dem aus Wertpapieren Dritter und des Verwahrers gebildeten Sammelbestand.

Der Hinterleger kann die Ausfolgung der seinem Anteil am Sammelbestand entsprechenden Wertpapiere verlangen, nicht jedoch die hinterlegten Stücke.

Da bei einer Übergabe von Wertpapieren durch Gutschrift auf einem Sammeldepot der Käufer nie bestimmte Stücke, sondern immer nur eine Anzahl an Wertpapieren gutgeschrieben erhält, handelt es sich bei den erworbenen Wertpapieren um eine Gattungsschuld.

S. 236 - 238, Rechtsprechung

Unzulässige vergleichende Werbung

Vergleichende Werbung ist nach Art 4 lit c RL 2006/114/EG nur zulässig, wenn sie sich auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften der betroffenen Waren oder Dienstleistungen bezieht und nicht ausschließlich auf subjektiven Werturteilen beruht. Dieses Objektivitätsgebot schließt eine vergleichende Werbung mit nicht überprüfbaren Eigenschaften aus. Die Aussage über die journalistische Qualität einer Zeitung beruht auf einer Wertung, die nicht überprüfbar ist.

S. 238 - 240, Rechtsprechung

Zur mittelbaren Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt einer Serienmarke

Bei der mittelbaren Verwechslungsgefahr handelt es sich um eine assoziative Fehlzurechnung des Verkehrs dahin, aufgrund der gemeinsamen Stammbestandteile der Kollisionszeichen seien die Produkte dem Markeninhaber der Markenfamilie zuzurechnen. Der gemeinsame Stammbestandteil enthält im Wesentlichen den markenrechtlichen Identifikationshinweis, sei es herkunftsidentifizierend, weil der Verkehr annimmt, die markierten Produkte stammten aus demselben Unternehmen, sei es produktidentifizierend, weil die Waren oder Dienstleistungen der Produktverantwortung des Markeninhabers zugerechnet werden.

Der mittelbare Verwechslungsschutz von Serienmarken besteht unter den beiden Voraussetzungen, dass einerseits ein identischer oder im Wesentlichen identischer Stammbestandteil besteht, der andererseits als kennzeichenrechtlicher Identifikationshinweis der Markenfamilie dient. Ob nach dem Gesamteindruck der Kollisionszeichen unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht, ist demgegenüber ohne Bedeutung.

S. 240 - 240, Rechtsprechung

Genehmigung elektronisch erstellter Erledigungen

Auch der automationsunterstützte Bescheid muss tatsächlich von der Verwaltungsbehörde veranlasst worden sein. Die nach außen in Erscheinung tretende Erledigung muss in jedem Einzelfall auf den Willen des durch das Gesetz zur Entscheidung berufenen Organs zurückführbar sein (vgl VfGH 16.12.1987, G 110-113/87 ua, VfSlg 11.590; VwGH 24.11.2011, 2008/15/0205, mwN). Im Anwendungsbereich des § 18 AVG idF BGBl I Nr 5/2008 muss jede Urschrift einer Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG I2 [2014] § 18 Rz 8, mwN).

Nicht jeder einzelne Bescheid muss eigenhändig unterfertigt werden. Eine Genehmigung von elektronisch erstellten Erledigungen kann statt durch die Unterschrift auch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität und Authentizität im Sinn des § 2 Z 2 und 5 E-GovG erfolgen. Je nach technisch-organisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde kann die Identität zB auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein (Erl zur RV 294 BlgNR 23. GP, 12 f).

Wurden nur das EDV-System und seine Arbeitsweise „genehmigt“, ist eine Zuordnung eines Organwalters zu einem konkreten Bescheid schon deshalb nicht möglich, weil hinter der automatisierten Bescheiderlassung gerade keine physische Person steht. Dies steht diametral dem Verständnis des § 18 AVG entgegen, wonach ein wirksamer Bescheid nur zustande kommt, wenn er auf die Genehmigung eines Organwalters der Behörde und somit auf dessen Willen zurückzuführen ist.

Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl VwGH 22.10.2012, 2010/03/0024). Wie schon das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, ersetzt die Darstellung der Amtssignatur (§ 19 Abs 3 E-GovG) nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert.

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