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Der Anspruch auf Ersatzruhe für eine Arbeit während der wöchentlichen Ruhezeit entsteht, wenn die Arbeitsleistung während der 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde. Die Arbeitswoche beginnt nicht am Montag um 0.00 Uhr, sondern mit der Wiederaufnahme der Arbeit nach dem Ende der vorgesehenen Wochenruhezeit. Maßgebend ist also die gewöhnliche Arbeitszeitregelung.

  • WBl-Slg 2015/73
  • OLG Innsbruck, 16.06.2014, 15 Ra 16/14m-13
  • LG Innsbruck, 13.11.2013, 43 Cga 111/13x-9
  • OGH, 18.12.2014, 9 ObA 123/14z
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 6 Abs 1 ARG

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