Vergaberecht: Zur Zulässigkeit einer vorrangigen Direktvergabe der Erbringung von Krankentransporten an Freiwilligenorganisationen
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 29
- Rechtsprechung, 4116 Wörter
- Seiten 206 -210
- https://doi.org/10.33196/wbl201504020601
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Die Art 49 AEUV und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der die Erbringung von dringenden Krankentransport- und Notfallkrankentransportdiensten vorrangig und im Wege der Direktvergabe ohne jegliche Bekanntmachung an die unter Vertrag genommenen Freiwilligenorganisationen zu vergeben ist, nicht entgegenstehen, soweit der rechtliche und vertragliche Rahmen, in dem diese Organisationen tätig sind, tatsächlich zu dem sozialen Zweck und zu den Zielen der Solidarität und der Haushaltseffizienz beiträgt, auf denen diese Regelung beruht.
- WBl-Slg 2015/65
- Art 49 AEUV
- Art 56 AEUV
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- EuGH, 11.12.2014, Rs C-113/13, (Azienda sanitaria locale n 5 „Spezzino“, Associazione nazionale pubblica assistenza (ANPAS) – Comitato regionale Liguria, Regione Liguria/San Lorenzo Soc coop Sociale, Croce Verde Cogema cooperativa sociale Onlus, Beteiligt
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