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Zur Sammelverwahrung von Wertpapieren

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Bei einer Sammelverwahrung entsteht mit dem Zeitpunkt des Eingangs beim Verwahrer für den bisherigen Alleineigentümer Miteigentum an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art. Die Sammelverwahrung verschafft dem Depotkunden sogenannte Sammelbestandteile, sohin Miteigentumsanteile an dem aus Wertpapieren Dritter und des Verwahrers gebildeten Sammelbestand.

Der Hinterleger kann die Ausfolgung der seinem Anteil am Sammelbestand entsprechenden Wertpapiere verlangen, nicht jedoch die hinterlegten Stücke.

Da bei einer Übergabe von Wertpapieren durch Gutschrift auf einem Sammeldepot der Käufer nie bestimmte Stücke, sondern immer nur eine Anzahl an Wertpapieren gutgeschrieben erhält, handelt es sich bei den erworbenen Wertpapieren um eine Gattungsschuld.

  • OLG Wien, 24.06.2014, 30 R 21/14z
  • WBl-Slg 2015/76
  • OGH, 19.11.2014, 6 Ob 172/14h
  • HG Wien, 30.10.2013, 56 Cg 35/13k
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 5 DepotG
  • § 4 DepotG
  • § 6 DepotG

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