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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 4, April 2015, Band 29

Genehmigung elektronisch erstellter Erledigungen

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Auch der automationsunterstützte Bescheid muss tatsächlich von der Verwaltungsbehörde veranlasst worden sein. Die nach außen in Erscheinung tretende Erledigung muss in jedem Einzelfall auf den Willen des durch das Gesetz zur Entscheidung berufenen Organs zurückführbar sein (vgl VfGH 16.12.1987, G 110-113/87 ua, VfSlg 11.590; VwGH 24.11.2011, 2008/15/0205, mwN). Im Anwendungsbereich des § 18 AVG idF BGBl I Nr 5/2008 muss jede Urschrift einer Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG I2 [2014] § 18 Rz 8, mwN).

Nicht jeder einzelne Bescheid muss eigenhändig unterfertigt werden. Eine Genehmigung von elektronisch erstellten Erledigungen kann statt durch die Unterschrift auch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität und Authentizität im Sinn des § 2 Z 2 und 5 E-GovG erfolgen. Je nach technisch-organisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde kann die Identität zB auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein (Erl zur RV 294 BlgNR 23. GP, 12 f).

Wurden nur das EDV-System und seine Arbeitsweise „genehmigt“, ist eine Zuordnung eines Organwalters zu einem konkreten Bescheid schon deshalb nicht möglich, weil hinter der automatisierten Bescheiderlassung gerade keine physische Person steht. Dies steht diametral dem Verständnis des § 18 AVG entgegen, wonach ein wirksamer Bescheid nur zustande kommt, wenn er auf die Genehmigung eines Organwalters der Behörde und somit auf dessen Willen zurückzuführen ist.

Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl VwGH 22.10.2012, 2010/03/0024). Wie schon das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, ersetzt die Darstellung der Amtssignatur (§ 19 Abs 3 E-GovG) nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert.

  • WBl-Slg 2015/79
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 18 Abs 3 AVG
  • VwGH, 15.10.2014, Ra 2014/08/0009

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