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Zur mittelbaren Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt einer Serienmarke

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Bei der mittelbaren Verwechslungsgefahr handelt es sich um eine assoziative Fehlzurechnung des Verkehrs dahin, aufgrund der gemeinsamen Stammbestandteile der Kollisionszeichen seien die Produkte dem Markeninhaber der Markenfamilie zuzurechnen. Der gemeinsame Stammbestandteil enthält im Wesentlichen den markenrechtlichen Identifikationshinweis, sei es herkunftsidentifizierend, weil der Verkehr annimmt, die markierten Produkte stammten aus demselben Unternehmen, sei es produktidentifizierend, weil die Waren oder Dienstleistungen der Produktverantwortung des Markeninhabers zugerechnet werden.

Der mittelbare Verwechslungsschutz von Serienmarken besteht unter den beiden Voraussetzungen, dass einerseits ein identischer oder im Wesentlichen identischer Stammbestandteil besteht, der andererseits als kennzeichenrechtlicher Identifikationshinweis der Markenfamilie dient. Ob nach dem Gesamteindruck der Kollisionszeichen unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht, ist demgegenüber ohne Bedeutung.

  • Österreichisches Patentamt, 25.07.2013, GZ WM 52/2013-3
  • WBl-Slg 2015/78
  • OLG Wien als Rekursgericht, 29.04.2014, GZ 34 R 55/14d
  • OGH, 16.12.2014, 4 Ob 190/14s, „MCDONALD‘S“
  • § 10 Abs 1 Z 2 MSchG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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