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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 5, Mai 2016, Band 30

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 246 - 253, Aufsatz

Robertson, Viktoria H.S.E.

Zu den Kriterien der patentrechtlichen Lizenzanalogie

Die Lizenzanalogie ermöglicht die Eruierung des angemessenen Entgelts, welches dem Patentinhaber im Falle einer Patentrechtsverletzung gebührt (§ 150 Abs 1 PatG). Die Höhe dieses verschuldensunabhängigen Verwendungsanspruchs wird anhand dessen berechnet, was redliche und vernünftige Parteien im Rahmen hypothetischer Lizenzverhandlungen zum Zeitpunkt der ersten Verletzungshandlung ausgehandelt hätten. Hierfür haben sich in der Rechtsprechung zahlreiche Kriterien herausgebildet, welche es zu analysieren gilt. So ist der Patentverletzer keinesfalls besser zu stellen als ein vertraglicher Lizenznehmer, und eine eventuell bestehende Unsicherheit bezüglich der Beständigkeit des Patents hat nach jüngster OGH-Rechtsprechung außer Acht zu bleiben.

S. 254 - 256, Aufsatz

Koppensteiner, Hans-​Georg

Antikritisches zu Karollus, GesRZ 2016, 5 ff

Karollus hat in GesRz 2016, 5 die Auffassung des Autors kritisiert, Gesellschafterkredite bei unrichtigem Jahresabschluss seinen nicht analog § 2 Abs 2 Z 3, sondern analog § 2 Abs 2 Z 2 EKEG zu behandeln. Der folgende Beitrag repliziert darauf.

S. 257 - 261, Aufsatz

Urlesberger, Franz W.

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 262 - 263, Rechtsprechung

Niederlassungsfreiheit, deutsche Erbschaftssteuer und österreichisches Bankgeheimnis

Art 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines MS nicht entgegensteht, nach der Kreditinstitute mit Sitz in diesem MS den nationalen Behörden Vermögensgegenstände, die bei ihren unselbständigen Zweigstellen in einem anderen MS verwahrt oder verwaltet werden, im Fall des Ablebens des Eigentümers dieser Vermögensgegenstände, der im erstgenannten MS Steuerinländer war, anzeigen müssen, wenn im zweitgenannten MS keine vergleichbare Anzeigepflicht besteht und Kreditinstitute dort einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen.

S. 263 - 267, Rechtsprechung

Gesellschaftsrecht: Zum anwendbaren Recht bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen sowie dabei zu beachtenden Gläubigerschutzbestimmungen

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass

nach einer grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Aufnahme auf die Auslegung, die Erfüllung der Verpflichtungen und die Arten des Erlöschens eines von der übertragenden Gesellschaft geschlossenen Anleihevertrags wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden dasselbe Recht anzuwenden ist wie das vor der Verschmelzung auf diesen Vertrag anzuwendende Recht;

für den Schutz der Gl einer übertragenden Gesellschaft in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden weiterhin die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts gelten, dem diese Gesellschaft unterlag.

Art 15 der Dritten RL 78/855/EWG in der durch die RL 2009/109/EG des EP und des Rates vom 16. September 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass danach dem Inhaber von Wertpapieren, die mit Sonderrechten verbunden, jedoch keine Aktien sind, Rechte verliehen werden, nicht aber ihrer Emittentin.

S. 267 - 270, Rechtsprechung

Handelsvertreterrecht: Zum Anwerben „neuer Kunden“ durch Handelsvertreter

Art 17 Abs 2 lit a erster Gedankenstrich der RL 86/653/EWG ist dahin auszulegen, dass die von einem Handelsvertreter für Waren geworbenen Kunden, mit deren Vertrieb ihn der Unternehmer beauftragt hat, auch dann als neue Kunden iSd Bestimmung anzusehen sind, wenn sie bereits wegen anderer Waren Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer unterhielten, sofern der Verkauf der erstgenannten Waren durch diesen Handelsvertreter die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung erfordert hat, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

S. 270 - 274, Rechtsprechung

Assoziationsabkommen EWG – Türkei: Zum Begriff der „neuen Beschränkung“ iSv Art 13 des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrats

Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die es für die Familienzusammenführung zwischen einem türkischen AN, der sich in dem betreffenden MS legal aufhält, und seinem minderjährigen Kind zur Voraussetzung macht, dass das Kind eine hinreichende Verbindung mit diesem MS, um eine erfolgreiche Integration zu ermöglichen, besitzt oder besitzen kann, wenn das Kind und sein anderer Elternteil im Herkunftsstaat oder in einem Drittstaat ansässig sind und der Antrag auf Familienzusammenführung nach einer Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Elternteil, der seinen Aufenthalt im betreffenden MS hat, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit der Möglichkeit zum Daueraufenthalt erhalten hat, stellt eine „neue Beschränkung“ iSv Art 13 des Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der dem von der Republik Türkei einerseits und den MS der EWG und der Gemeinschaft andererseits am 12. September 1963 in Ankara unterzeichneten und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei beigefügt ist, dar.

Eine solche Beschränkung ist nicht gerechtfertigt.

S. 274 - 276, Rechtsprechung

Verfahrensrecht: Zur Zuständigkeit der Gerichte der MS trotz vertraglicher Gerichtsstandsklausel zugunsten von Gerichten eines Drittstaats

Art 23 Abs 5 und Art 24 der VO (EG) Nr 44/2001 sind dahin auszulegen, dass sich im Rahmen eines Rechtsstreits über die Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung, mit dem der Kl die Gerichte des MS befasst hat, in dem der Bekl seinen Sitz hat, die Zuständigkeit dieser Gerichte aus Art 24 der VO ergeben kann, wenn der Bekl nicht den Mangel der Zuständigkeit geltend macht, obwohl der zwischen den beiden Parteien geschlossene Vertrag eine Gerichtsstandsklausel zugunsten der Gerichte eines Drittstaats enthält.

Art 24 der VO Nr 44/2001 ist dahin auszulegen, dass er es im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den Parteien eines Vertrags, der eine Gerichtsstandsklausel zugunsten der Gerichte eines Drittstaats enthält, dem angerufenen Gericht des MS, in dem der Bekl seinen Sitz hat, verwehrt, sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, obwohl der Mangel der Zuständigkeit vom Bekl nicht geltend gemacht wird.

S. 282 - 284, Rechtsprechung

Fortbildungsveranstaltung – Unfallversicherungsschutz

Fortbildungsmaßnahmen, die außerhalb des Betriebes stattfinden, stehen unter denselben Voraussetzungen wie Dienstreisen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Soweit eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Rahmenprogramm besteht, ist auch dieses versichert. Ist die Teilnahme an der organisierten Freizeitaktivität (hier: Bobfahrt) dem Arbeitnehmer freigestellt, besteht kein Versicherungsschutz.

S. 284 - 285, Rechtsprechung

Zur Rechtstellung von Ärzten in Universitätskliniken

Die Pflicht der Universitäten, ihr in ärztlicher Verwendung stehendes Personal mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben des klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt zu beauftragen, begründet keine Verpflichtungen des Trägers der Krankenanstalt gegenüber diesem Universitätspersonal. Weigert sich der Krankenhausträger einen zuvor suspendierten Arzt weiter in der Patientenversorgung einzusetzen, hat der Arzt gegen diesen keine Ersatzansprüche.

S. 285 - 289, Rechtsprechung

Zum Verdienstentgang eines verletzten GmbH-Gesellschafters

Der verletzte Alleingesellschafter einer GmbH ist mit der Gesellschaft rechtlich nicht identisch und hat daher nur Anspruch auf Ersatz entgangenen Gesellschaftsgewinns und nicht auf Ersatz der von der Gesellschaft getragenen Kosten für Ersatzkräfte.

Für Verdienstentgang eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH ist die Verminderung seines Gewinnanteils an der Gesellschaft maßgebend. Die Gesellschaft ist bezüglich des Schadens, den ein Gesellschafter an absoluten Rechten erleidet, lediglich mittelbar geschädigter Dritter, sodass der unfallbedingte Erwerbsausfall eines mitarbeitenden Gesellschafters nur diesem als unmittelbar Geschädigten soweit zu ersetzen ist, als er sich in einer Verringerung seines Anteils am Gesellschaftsgewinn niederschlägt.

Selbst wenn – sofern ein Ausschüttungsbeschluss nötig ist (vgl § 35 Abs 1 Z 1, § 82 Abs 1 GmbHG) – ein solcher noch nicht gefasst wurde, hat der Gesellschafter immerhin einen durch den Ausschüttungsbeschluss bedingten Anspruch.

In einer GmbH vor dem Unfall des Gesellschafters vorhandene bzw erwirtschaftete Bilanzgewinne sind auch dann zur Bemessung des im unfallbedingt verminderten Anteil am Gesellschaftsgewinn bestehenden Verdienstentgangs des Gesellschafters heranzuziehen, wenn diese Bilanzgewinne vor dem Unfall nicht ausgeschüttet wurden bzw vor dem Unfall nicht fällig waren.

S. 285 - 285, Rechtsprechung

Kein Ersatz für die Kosten eines Buchsachverständigen

Ein gewinnbeteiligter Angestellter hat das Recht auf Bucheinsicht. Wird zu diesem Zweck ein Buchsachverständiger mit Verschwiegenheitspflicht beigezogen, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten gegen den Arbeitgeber.

S. 285 - 285, Rechtsprechung

Kündigung ohne vorherige Abmahnung

Personenbezogene Gründe, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, müssen nicht so gravierend sein wie Entlassungsgründe. Bei einem für den Arbeitgeber erheblich nachteiligen Verhalten des Arbeitnehmers ist eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich.

S. 289 - 290, Rechtsprechung

Zur Formunwirksamkeit des Gesellschaftsvertrags

Die Formunwirksamkeit (Nichtigkeit) des Gesellschaftsvertrags (hier: Verstoß gegen § 63 Abs 1 NO) ist ein Eintragungshindernis, die durch die (irrtümliche) Eintragung jedem gegenüber geheilt wird. Der Rechtsverkehr wäre nämlich entscheidend gestört, wenn auch Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft die Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrags geltend gemacht werden könnte, weil die Beurkundung über vom Notar bei Errichtung der Urkunde einzuhaltende Formvorschriften unrichtig waren.

S. 290 - 293, Rechtsprechung

Irreführende Werbung der Westbahn mit einer „Kilometerbank“

§ 2 UWG:; Ein durchschnittlich informierter und verständiger Interessent für Bahnreisen bzw ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Kreise wird die Aussagen der bekl Partei zur Kilometerbank dahin verstehen, dass definierten Fahrtstrecken eine bestimmte Anzahl von Kilometer-Einheiten zugeordnet wird. Das wird insb durch die mehrmalige Verwendung des Wortes „Kilometer“ deutlich (Kilometerbank, Zugkilometer, Anzahl an Kilometern, Kilometerguthaben). Darin wird ein Verbraucher in erster Linie einen Hinweis auf eine damit erworbene Beförderungsleistung des bekl Bahnunternehmens sehen.

Entspricht dieses Verständnis nicht den Tatsachen, weil lediglich eine Vorauszahlung erfolgt, die in die Gegenleistung der bekl Partei zum dann aktuellen Preis umgewandelt wird, was dazu führen kann, dass die erworbene Kilometeranzahl nicht der später konsumierten Leistung entspricht, liegt ein Verstoß gegen § 2 UWG vor, da die unrichtigen Angaben auch geeignet sind, den Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.

§ 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 2 Ziff 3, § 14 KSchG:; Zur Unwirksamkeit verschiedener Klauseln in den Tarifbestimmungen der Westbahn.

S. 293 - 296, Rechtsprechung

Zum urheberrechtlichen Schutz von Schriftzeichen

Der Handschrift eines Menschen kommt in der Regel kein Werkcharakter zu. Wenn auch in der Judikatur gelegentlich die Metapher verwendet wird, ein Werk müsse, um als solches zu gelten, die „individuelle Handschrift“ des Urhebers tragen, so ist dies nicht wörtlich zu verstehen. Die Handschrift ist zweifellos individuell; ihre Einzigartigkeit ergibt sich aber nicht aus dem Ausdruck künstlerischer Gestaltung, sondern aus jahrelangem, in kleinsten Nuancen geschehenden Verschleifen der gelernten Lateinschrift. Damit ist sie nicht Produkt individueller Schöpfungskraft, sondern bezieht ihre Einzigartigkeit ausschließlich aus der statistischen Unwahrscheinlichkeit, dass eine andere Person genau dieselbe Schrift verwendet.

Die Zuerkennung von Werkcharakter an eine Handschrift in ihrer konkreten Ausformung wäre nur denkbar, wenn sie sich ausreichend vom vorbekannten Formenschatz abhebt und eigentümliche und individuelle Zeichen aufweist, die als Neuschöpfung zu beurteilen wären.

S. 296 - 298, Rechtsprechung

Wesentlichkeit einer Vertragsänderung

Eine wesentliche Vertragsänderung kann nur dann angenommen werden, wenn sie Bedingungen einführt, die die Zulassung anderer als der ursprünglich zugelassenen Bieter oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots erlaubt hätten, wenn sie Gegenstand des ursprünglichen Vergabeverfahrens gewesen wären. Die Wesentlichkeit einer Vertragsänderung bestimmt sich somit nach den Auswirkungen auf den Wettbewerb.

S. 298 - 300, Rechtsprechung

Rahmenvereinbarungen im Vergabeverfahren

Ist eine Rahmenvereinbarung nach § 25 Abs 7 BVergG 2006 mangels rechtzeitiger Anfechtung bestandfest geworden, ist sie dem weiteren Vergabeverfahren zugrunde zu legen und können auf ihrer Grundlage gem § 152 BVergG 2006 öffentliche Aufträge vergeben werden.

Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der im Nachprüfungsverfahren angefochtenen E (erneuter Aufruf zum Wettbewerb gem § 2 Z 16 lit a sublit ii) ist wesentlich, dass gem § 152 Abs 1 BVergG 2006 bei der Vergabe von auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden öffentlichen Aufträge keine substanziellen Änderungen vorgenommen werden dürfen. Dazu zählen etwa Änderungen des Leistungsgegenstandes, die wesentlich andere Angebote für den Abschluss der Rahmenvereinbarung oder einen stark veränderten Bewerber- oder Bieterkreis für den Abschluss der Rahmenvereinbarung zur Folge gehabt hätten.

S. 300 - 300, Rechtsprechung

Aussetzung des Verfahrens

Ab dem Zeitpunkt, in dem eine rechtskräftige E der Verwaltungsbehörde über eine Vorfrage vorliegt, fehlt es an einer Voraussetzung für die Anwendung des § 38 AVG; die Erlassung eines Aussetzungsbescheides ist nach diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.

Der VwGH hat bereits im Erkenntnis vom 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002, 0003, die Ansicht vertreten, eine Aussetzung des UVP-Bewilligungsverfahrens wäre – wenn überhaupt – nur bis zur Erlassung des Bescheides des BMLFUW möglich gewesen, mit dem das Widerstreitverfahren beendet wurde. Das Ziel des Aussetzungsantrages konnte daher jedenfalls seit diesem Zeitpunkt nicht mehr erreicht werden, war doch die Frage des Widerstreits mit diesem Bescheid endgültig entschieden worden.

Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist. Das BVwG behob den Bescheid der belangten Behörde, mit dem der Antrag der Parteien auf Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen worden war, ersatzlos. Das BVwG hätte die Beschwerden allerdings abzuweisen und damit die bescheidmäßig erfolgte Zurückweisung des Unterbrechungsantrags durch die vor ihm belangte Behörde bestätigen müssen, da nach der rechtskräftigen E des Widerstreitverfahrens eine Aussetzung des UVP-Bewilligungsverfahrens nicht mehr möglich war.

S. 300 - 300, Rechtsprechung

Verhandlungspflicht vor den Verwaltungsgerichten

Aus der Formulierung „Klärung der Rechtssache“ in § 24 Abs 4 VwGVG kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör vor Augen hatte, sondern auch die mündliche Erörterung der nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht.

Bei Wiederherstellungsaufträgen gem § 36 Abs 4 DMSG stellen Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände dar. Dabei ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ua auch die Schwere des Eingriffs in das Eigentum zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund, dass bereits die Unterschutzstellung nach dem DMSG ein aus öffentlich-rechtlichen Gründen erfolgender Eingriff in das Eigentumsrecht darstellt sowie privatrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen berührt, weshalb Art 6 EMRK auf dieses Verfahren anzuwenden ist, ist auch nicht daran zu zweifeln, dass ein Wiederherstellungsauftrag in den unter Schutz gestellten Zustand eines Denkmals ein durch die Unterschutzstellung bedingter (weiterer) Eingriff in das Eigentum ist und deshalb Streitigkeiten darüber als zivilrechtliche Streitigkeiten anzusehen sind.

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