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Assoziationsabkommen EWG – Türkei: Zum Begriff der „neuen Beschränkung“ iSv Art 13 des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrats

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Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die es für die Familienzusammenführung zwischen einem türkischen AN, der sich in dem betreffenden MS legal aufhält, und seinem minderjährigen Kind zur Voraussetzung macht, dass das Kind eine hinreichende Verbindung mit diesem MS, um eine erfolgreiche Integration zu ermöglichen, besitzt oder besitzen kann, wenn das Kind und sein anderer Elternteil im Herkunftsstaat oder in einem Drittstaat ansässig sind und der Antrag auf Familienzusammenführung nach einer Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Elternteil, der seinen Aufenthalt im betreffenden MS hat, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit der Möglichkeit zum Daueraufenthalt erhalten hat, stellt eine „neue Beschränkung“ iSv Art 13 des Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der dem von der Republik Türkei einerseits und den MS der EWG und der Gemeinschaft andererseits am 12. September 1963 in Ankara unterzeichneten und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei beigefügt ist, dar.

Eine solche Beschränkung ist nicht gerechtfertigt.

  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2016/86
  • EuGH, 12.04.2016, Rs C-561/14, (Caner Gene/Integrationsministeriet; Østre Landsret (Berufungsgericht der Region Ost, [Dänemark])

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