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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 5, Mai 2016, Band 30

Aussetzung des Verfahrens

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Ab dem Zeitpunkt, in dem eine rechtskräftige E der Verwaltungsbehörde über eine Vorfrage vorliegt, fehlt es an einer Voraussetzung für die Anwendung des § 38 AVG; die Erlassung eines Aussetzungsbescheides ist nach diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.

Der VwGH hat bereits im Erkenntnis vom 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002, 0003, die Ansicht vertreten, eine Aussetzung des UVP-Bewilligungsverfahrens wäre – wenn überhaupt – nur bis zur Erlassung des Bescheides des BMLFUW möglich gewesen, mit dem das Widerstreitverfahren beendet wurde. Das Ziel des Aussetzungsantrages konnte daher jedenfalls seit diesem Zeitpunkt nicht mehr erreicht werden, war doch die Frage des Widerstreits mit diesem Bescheid endgültig entschieden worden.

Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist. Das BVwG behob den Bescheid der belangten Behörde, mit dem der Antrag der Parteien auf Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen worden war, ersatzlos. Das BVwG hätte die Beschwerden allerdings abzuweisen und damit die bescheidmäßig erfolgte Zurückweisung des Unterbrechungsantrags durch die vor ihm belangte Behörde bestätigen müssen, da nach der rechtskräftigen E des Widerstreitverfahrens eine Aussetzung des UVP-Bewilligungsverfahrens nicht mehr möglich war.

  • § 38 AVG
  • WBl-Slg 2016/100
  • VwGH, 28.01.2016, Ra 2015/07/0070
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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