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Irreführende Werbung der Westbahn mit einer „Kilometerbank“
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 30
- Rechtsprechung, 2771 Wörter
- Seiten 290-293
- https://doi.org/10.33196/wbl201605029001
30,00 €
inkl MwSt§ 2 UWG:; Ein durchschnittlich informierter und verständiger Interessent für Bahnreisen bzw ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Kreise wird die Aussagen der bekl Partei zur Kilometerbank dahin verstehen, dass definierten Fahrtstrecken eine bestimmte Anzahl von Kilometer-Einheiten zugeordnet wird. Das wird insb durch die mehrmalige Verwendung des Wortes „Kilometer“ deutlich (
Entspricht dieses Verständnis nicht den Tatsachen, weil lediglich eine Vorauszahlung erfolgt, die in die Gegenleistung der bekl Partei zum dann aktuellen Preis umgewandelt wird, was dazu führen kann, dass die erworbene Kilometeranzahl nicht der später konsumierten Leistung entspricht, liegt ein Verstoß gegen § 2 UWG vor, da die unrichtigen Angaben auch geeignet sind, den Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.
§ 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 2 Ziff 3, § 14 KSchG:; Zur Unwirksamkeit verschiedener Klauseln in den Tarifbestimmungen der Westbahn.
- HG Wien, 15.10.2014, GZ 19 Cg 60/14s-7
- WBl-Slg 2016/96
- § 2 UWG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 14 KSchG
- OLG Wien, 02.07.2015, GZ 1 R 234/14k-12
- § 6 Abs 2 Z 3 KSchG
- OGH, 15.12.2015, 4 Ob 202/15g, „Kilometerbank“
- § 879 Abs 3 ABGB
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