Am 02.09.2015 hat der OGH entschieden, dass dem Versicherungsnehmer bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung über die Voraussetzung, die Dauer und die Rechtsfolgen des Widerspruchs- und Rücktrittsrechts in der Lebensversicherung ein unbefristetes Rücktrittsrecht zusteht. Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, welche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung zu stellen sind und wie, bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung, die Rückabwicklung der Verträge zu erfolgen hat. Grundsätzlich sind sämtliche eingezahlten Prämien abzgl etwaiger Ablaufleistungen und Steuern zurückzuzahlen. Hinzukommen Zinsen in unterschiedlicher Höhe.
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S. 245 - 259, Aufsatz
Europarechtliche Voraussetzungen und Folgen nicht ordnungsgemäßer Belehrung über das Rücktrittsrecht für das österreichische Lebensversicherungsrecht
Unter Wettbewerbsrecht versteht man traditionell das Kartell- und das Lauterkeitsrecht. Die besseren Gründe sprechen dafür, auch das Markenrecht zu inkludieren. Dem steht ein in den letzten Jahren neu konzipiertes öffentliches Wettbewerbsrecht gegenüber. Beide Zweige des Wettbewerbsrechts wurzeln in einem gemeinsamen Untergrund und sind teilweise normativ verzahnt. Dennoch lassen sie sich sinnvoll unterscheiden.
S. 273 - 276, Rechtsprechung
Vorabentscheidungsverfahren: Zum Begriff des letztinstanzlichen einzelstaatlichen Gerichts
Art 267 Abs 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein Gericht, dessen E mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, nicht als letztinstanzliches Gericht angesehen werden kann, wenn die Kassationsbeschwerde gegen eine E dieses Gerichts nicht geprüft wurde, weil der Beschwerdeführer sie zurückgenommen hat.
Art 267 Abs 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein letztinstanzliches Gericht davon absehen kann, dem Gerichtshof eine Frage zur VorabE vorzulegen, wenn eine Kassationsbeschwerde aus Unzulässigkeitsgründen zurückgewiesen wird, die dem Verfahren vor diesem Gericht eigen sind, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt bleiben.
S. 276 - 278, Rechtsprechung
Verbraucherschutz: Zur Auslegung der RL über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern
Art 7 Abs 4 der RL 2005/29/EG ist dahin auszulegen, dass eine Werbeanzeige wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die unter den Begriff „Aufforderung zum Kauf“ iSd RL fällt, die in dieser Vorschrift vorgesehene Informationspflicht erfüllen kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob es aufgrund räumlicher Beschränkungen in dem Werbetext gerechtfertigt ist, Angaben zum Anbieter nur auf der Online-Verkaufsplattform zur Verfügung zu stellen, und gegebenenfalls, ob die nach Art 7 Abs 4 lit b der RL erforderlichen Angaben zu der Online-Verkaufsplattform einfach und schnell mitgeteilt werden.
S. 278 - 280, Rechtsprechung
Verbraucherschutz: Zur Auslegung der RL über die Rechte der Verbraucher
Der Begriff „Grundtarif“ in Art 21 der RL 2011/83/EU ist dahin auszulegen, dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen. Soweit diese Grenze beachtet wird, ist es unerheblich, ob der betreffende Unternehmer mit dieser Service-Rufnummer Gewinne erzielt.
Die RL 2003/87/EG in der durch die VO (EG) Nr 219/2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es der zuständigen Behörde erlaubt, die gesamte oder teilweise Abgabe der nicht genutzten Zertifikate, die einem Betreiber infolge seiner Verletzung der Verpflichtung, die zuständige Behörde zum gebotenen Zeitpunkt von der Einstellung des Betriebs einer Anlage zu unterrichten, unrechtmäßig zugeteilt wurden, ohne Entschädigung zu verlangen.
Zertifikate, die zugeteilt wurden, nachdem ein Betreiber die in der durch die Zertifikate betroffenen Anlage durchgeführten Tätigkeiten eingestellt hat, ohne die zuständige Behörde zuvor davon unterrichtet zu haben, können nicht als Zertifikate iS von Art 3 lit a der RL 2003/87 in der durch die VO Nr 219/2009 geänderten Fassung eingestuft werden.
Der Zweck des deutschen Mindestlohngesetzes, Arbeitnehmer vor unangemessen niedrigen Löhnen zu schützen, betrifft vorrangig Arbeitnehmer, die nicht nur kurzfristig ihre Arbeitstätigkeit in Deutschland verrichten. Der Lohnanspruch eines Arbeitnehmers, der Personentransporte von Österreich zum Flughafen München durchführt, richtet sich nach österreichischem Recht.
Kriterien für die Beurteilung der Redlichkeit des Arbeitnehmers im Falle einer irrtümlichen Mehrzahlung durch den Arbeitgeber können insbesondere die Höhe des Betrages, dessen Relation zu den bisherigen Bezügen oder die Intransparenz des Abrechnungssystems sein. Die Beweislast für die Unredlichkeit trifft den Arbeitgeber.
Ob in der Anschaffung eines Autos mit den auf dem Bankkonto des Arbeitnehmers vorhandenen Mitteln ein Verbrauch des vom Arbeitgeber erhaltenen Betrages liegt, kann jedenfalls dann bejaht werden, wenn zwischen dem Erhalt der Zahlung und dem Ankauf des Fahrzeuges eine längere Zeit vergangen ist.
Unter dem Begriff des „ständigen Betriebsortes“ ist jener Ort zu verstehen, an dem ein Arbeitnehmer nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung regelmäßig und dauerhaft eingesetzt wird. Bezugspunkt ist nicht der Betrieb des Arbeitgebers, sondern der Betriebsort des Arbeitnehmers. Ein Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber für Wiener Baustellen aufgenommen wurde und auch ausschließlich dort eingesetzt wurde, hat daher keinen Anspruch auf Trennungsgeld, auch wenn er seinen Wohnsitz in Slowenien hat und der Arbeitgeber seinen Firmensitz in Kärnten hat.
S. 292 - 294, Rechtsprechung
Verschulden eines Bediensteten begründet keinen Mitverschuldenseinwand des nach § 25 GmbHG haftenden Geschäftsführers
Der nach § 25 GmbHG haftende Geschäftsführer kann sich nicht auf ein Mitverschulden nachgeordneter Mitarbeiter der Gesellschaft als anspruchsminderndes Mitverschulden berufen. Der Geschäftsführer haftet nicht, weil er sich das Verhalten des Mitarbeiters zurechnen lassen müsste, sondern weil ihn eine Eigenhaftung, insbesondere wenn er Überwachungspflichten verletzt, trifft. Er haftet als Nebentäter mit dem fahrlässig schädigenden Mitarbeiter der Gesellschaft gegenüber solidarisch, wenn sich die Anteile nicht bestimmen lassen (§ 1302 ABGB).
Die mehrmalige Befristung eines Arbeitsverhältnisses bedarf einer sachlichen Rechtfertigung, die umso strenger zu prüfen ist, je öfter die Befristungen vereinbart werden. Dies gilt auch für Arbeitsverhältnisse von begünstigten Behinderten, die in integrativen Betrieben beschäftigt sind.
§ 232 Abs 1a AktG ist nur anwendbar, wenn die Tochtergesellschaft mit ihrer Muttergesellschaft verschmolzen wird. Auf Side-Streamverschmelzungen kann dies nicht übertragen werden.
S. 295 - 295, Rechtsprechung
Pflicht zur Vorlage des Jahresabschlusses durch ein vertretungsbefugtes Organ, über dessen Vermögen ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde
Trotz eines Schuldenregulierungsverfahrens eines vertretungsbefugten Organs kann dieses weiterhin durch Zwangsstrafverfügungen zur Vorlage des Jahresabschlusses der Gesellschaft verhalten werden.
S. 295 - 298, Rechtsprechung
Zur Irreführungseignung einer Arzneimittelwerbung gegenüber Ärzten; Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Das angesprochene Fachpublikum wird bei der kombinierten Aussage ein Arzneimittel sei „wirksam und verträglich“ nicht auf eine deutlich bessere Wirkung bzw auf einen Ausschluss jeglicher Nebenwirkungen schließen. Neben der erkennbaren Selbstverständlichkeit, dass ein Arzneimittel wirksam ist, werden die Adressaten die Ankündigung vielmehr dahin verstehen, dass die beworbenen Arzneimittel im Rahmen des Üblichen auch verträglich sind, das heißt, die Nebenwirkungen beeinträchtigen (mangels außergewöhnlicher Nebenwirkungen und Gegenanzeigen) das normale (unbeschwerte) Lebensgefühl und den alltäglichen Lebensvollzug nicht. Die angesprochenen Verkehrskreise werden weder annehmen, sie könnten die beworbenen Eigenschaften allein bei der beklagten Partei beziehen, noch aus der Werbung ein absolutes Wirksamkeitsversprechen oder einen Hinweis auf völlige Freiheit von Nebenwirkungen ableiten. Die Aussage „wirksam und verträglich“ verstößt daher nicht gegen § 6 Abs 3 Z 1 und 2 AMG bzw § 2 UWG; eine irreführende Geschäftspraktik liegt nicht vor.
Der Aussage „auf Herz und Nieren geprüft“ liegt der objektive Umstand zugrunde, dass die beworbenen Arzneimittel intensiv und erfolgreich im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Herz (kardiovaskuläre Ergebnisse) und Niere (Nierenerkrankungen etc) wissenschaftlich überprüft wurden. Aus ihr ist nicht abzuleiten, dass bei dieser Medizin ein Erfolg mit Sicherheit zu erwarten ist oder keine schädlichen Wirkungen eintreten.
Art 97 Abs 5 UMV:; Die Gewährung eines Wahlgerichtsstands für Klagen aus der Verletzung von Unionsmarken bei sämtlichen MS bloß aufgrund der unionsweiten Registrierung widerspräche dem Wortlaut des Art 97 Abs 5 UMV, der verlangt, dass im MS des angerufenen Gerichts die Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht. Art 97 Abs 5 UMV stellt auf ein aktives Verhalten des Verletzers ab, das aber nicht am Ort der Registrierungsstelle, sondern am Eingabeort gesetzt wurde.
Art 5 Nr 3 EuGVVO (alt):; Die Übertragung und Löschung der beiden Domains sind im jeweiligen Registrierungsstaat umzusetzen und haben, jedenfalls bei länderspezifischen Top-level-Domains, in aller Regel dort die größten wirtschaftlichen Auswirkungen. Bei wertender Betrachtung ist daher anzunehmen, dass sich diese Ansprüche auf den im Registrierungsstaat eingetretenen Schaden beziehen und daher im Anwendungsbereich von Art 5 Nr 3 EuGVVO (nur) unter die Kognition der Gerichte dieses Staats fallen.
Anders verhält es sich in Bezug auf den Unterlassungsanspruch. Dieser kann auf die Abrufbarkeit einer Website in einem bestimmten Staat beschränkt werden. Insofern bezieht er sich – unabhängig vom Ort der Registrierung der Domain – auf den Schaden, der in diesem Staat eintritt oder einzutreten droht. Ein auf den Gerichtsstaat beschränktes Unterlassungsbegehren fällt daher unter die Kognition jedes Gerichts, in dessen Sprengel sich nach dem Vorbringen des Kl die (beabsichtigte) Nutzung auswirkt. Hingegen besteht bei bloßer Erfolgsortzuständigkeit nach der Rsp des EuGH keine Möglichkeit, dem Bekl auch das Unterlassen der Domainnutzung außerhalb des Gerichtsstaats aufzutragen.
Der VfGH hat aus Anlass eines geltend gemachten Bereicherungsanspruches nur zu prüfen, ob auf Grund eines mittlerweile aus der Rechtsordnung beseitigten oder eines rechtlich nie in Wirksamkeit getretenen Titels der Rechtsgrund, Strafgelder zu behalten, nachträglich weggefallen oder nicht entstanden ist. Hingegen hat der VfGH unter dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung im Verfahren nach Art 137 B-VG nicht zu untersuchen, ob die ordnungsgemäß erlassenen Strafbescheide gegen Unionsrecht verstoßen.
Eine auf den Titel der Staatshaftung gestützte Klage ist unter anderem nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein Verstoß gegen das Unionsrecht geltend gemacht wird, der im Sinne der Rsp des EuGH offenkundig ist. Ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht durch ein nationales letztinstanzliches Gericht liegt unter Berücksichtigung der Besonderheit der richterlichen Funktion und der berechtigten Belange der Rechtssicherheit insbesondere dann vor, wenn gegen eine klare und präzise Vorschrift verstoßen oder eine einschlägige Rsp des EuGH offenkundig verkannt wird.
Voraussetzung für das Vorliegen einer gewerblichen Betriebsanlage nach § 74 Abs 1 GewO 1994 ist es, dass die örtlich gebundene Einrichtung zur regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit bestimmt ist. Das ist der Fall, wenn die Anlage in der Absicht errichtet wurde, auf diesem Standort längere Zeit der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen. Dabei ist Art und Zweckbestimmung der Anlage, mit der (oder in der) das Gastgewerbe ausgeübt wird, entscheidend. Darüber hinaus kann die Anlage auch bei vorübergehenden Tätigkeiten nach ihrer Art und Zweckbestimmung über längere Zeit der Entfaltung einer gastgewerblichen Tätigkeit dienen.
Gemäß §§ 63 und 64 WRG 1959 ist eine Enteignung nur dann zulässig, wenn die Maßnahme zum Zwecke der Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer oder der Begegnung ihrer schädlichen Wirkungen erforderlich ist. Es muss also ein Bedarf nach diesem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein, wobei unter „Bedarf“ begrifflich ein Mangelzustand zu verstehen ist. Ein solcher Zustand ist vernünftigerweise nicht anzunehmen, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen. Die Notwendigkeit der Enteignung liegt dann vor, wenn einerseits das durch ein Zwangsrecht zu belastende Grundstück für die Durchführung des Projekts zur technischen und wirtschaftlich einwandfreien Ausübung des Wasserrechts erforderlich ist und wenn andererseits der für das Projekt erforderliche Grund nicht auf andere Weise als durch das Zwangsrecht zu beschaffen ist.
Hat der Berechtigte eine andere Variante verwirklicht als jene, die bewilligt wurde, so kann er nicht verlangen, dass ihm für die tatsächlich verwirklichte Variante eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt werde, wenn es dafür einer Zwangsmaßnahme gemäß § 63 lit b WRG 1959 bedarf. Dies insbesondere dann, wenn der der mit der angestrebten Bewilligung zu erreichende Zweck bereits durch die ursprüngliche Bewilligung ohne Inanspruchnahme der Rechte Dritter hätte erreicht werden können und gegenwärtig auch noch erreicht werden könnte. In einem solchen Fall fehlen nämlich zu erwartende „überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse“. Fehlen aber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes, steht der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten wasserrechtlichen Bewilligung die damit einhergehende Verletzung des Eigentumsrechts des Beschwerdeführers entgegen.
Bei der Verfügung einer Löschung im GISA nach § 363 Abs 4 GewO 1994 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Eine Verfügung der Löschung ist gemäß § 363 Abs 4 Z 2 GewO 1994 nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gemäß § 363 Abs 1 leg cit gegeben sind. Diese wiederum bildet einen Fall der Nichtigkeit nach § 68 Abs 4 Z 4 AVG, weshalb das Verfahren ein solches nach § 68 Abs 4 AVG ist. Für eine Nichtigerklärung reicht es auf Grund ihres Charakters als Ermessensentscheidung nicht aus, dass die Tatbestandsmerkmale des § 68 Abs 4 AVG erfüllt sind. Vielmehr hat die Behörde darüber hinaus im Zuge der Ermessensausübung die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das öffentliche Interesse, das durch die verletzte Norm geschützt ist, gegen allfällige Nachteile abzuwägen, welche die Nichtigerklärung des Bescheides für die rechtlichen Interessen des Betroffenen, der auf die Rechtssicherheit, das heißt auf den durch die Rechtskraft gesicherten Bestand des Bescheides vertraut, mit sich brächte.
Es steht dem Masseverwalter nicht zu, in die durch die Gewerbeberechtigung gegebene subjektiv-öffentliche Rechtsbeziehung des Gewerbeinhabers zum Staat einzugreifen. Bei der Gewerbeberechtigung handelt es sich um ein persönliches Recht, das als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen des Gemeinschuldners nicht zur Konkursmasse gehört, sodass sich die Befugnisse des Masseverwalters nicht auf dieses Recht beziehen. Dem Masseverwalter kommt somit eine Rechtsstellung als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners – bezogen auf dessen Gewerbeberechtigung – nicht zu. Dies gilt auch für Verfahren betreffend die Löschung der Eintragung einer Gewerbeberechtigung in das GISA gemäß § 363 Abs 4 GewO 1994.
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