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WBL

Heft 8, August 2019, Band 33

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 425 - 431, Aufsatz

Susanne Auer-Mayer

Datenschutzrecht als Ende der notwendigen Mitbestimmung durch Betriebsvereinbarung?

Infolge des Inkrafttretens der Datenschutz-Grundverordnung Ende Mai 2018 ist eine schier endlose Zahl an datenschutzrechtlichen Beiträgen, darunter nicht wenige zu Fragen des Datenschutzes im Arbeitsverhältnis, erschienen. Auch ist das Wort „Datenschutz-Grundverordnung“ wohl für viele inzwischen zum „Reizwort“ geworden. Dennoch scheint es lohnenswert, sich der Problematik „Datenschutz und Arbeitsrecht“ ein weiteres Mal anzunehmen. Losgelöst von allen Einzelfragen, die in diesem Kontext gestellt werden können, wirft das Datenschutzrecht nämlich gerade in Bezug auf die stärkste Form der Mitwirkung des Betriebsrates – die notwendige Mitbestimmung durch Betriebsvereinbarung – Grundsatzfragen auf, die doch eine nähere Betrachtung verdienen. Immerhin geht es hierbei um eine zentrale Säule des kollektiven Arbeitsrechtes.

S. 432 - 436, Aufsatz

Sebastian Graf / Michael Potacs

Zur Neuregelung von Antennentragemasten im TKG

Durch eine TKG-Novelle im Jahr 2018 wurde die Abgeltung für Antennentragemasten auf Objekten und Liegenschaften der öffentlichen Hand neu geregelt. Diese Neuregelung wirft einige Rechtsfragen auf, die hier behandelt werden.

S. 437 - 443, Aufsatz

Franz W. Urlesberger

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 444 - 447, Rechtsprechung

Warenverkehrsfreiheit: Zum Parallelimport von Arzneimitteln

Die Art 34 und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines MS wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach für die Erteilung einer Genehmigung für den Parallelimport eines Arzneimittels dieses Arzneimittel und das Arzneimittel, für das in diesem MS eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde, beide Referenzarzneimittel oder beide Generika sein müssen und wonach demzufolge die Erteilung einer Genehmigung für den Parallelimport eines Arzneimittels verboten ist, wenn dieses ein Generikum, das bereits in diesem MS zugelassene Arzneimittel dagegen ein Referenzarzneimittel ist.

S. 447 - 451, Rechtsprechung

Verbraucherschutz: Zum Begriff der „aggressiven Geschäftspraxis“ iS der RL über unlautere Geschäftspraktiken

Art 2 lit j und die Art 8 und 9 der RL 2005/29/EG sind dahin auszulegen, dass die von einem Gewerbetreibenden vorgenommene Anwendung eines Modells zum Abschluss oder zur Änderung von Verträgen über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, bei der der Verbraucher die endgültige geschäftliche Entscheidung in Anwesenheit eines Kuriers treffen muss, der ihm das Vertragsmuster aushändigt, ohne dass der Verbraucher im Beisein dieses Kuriers vom Inhalt dieses Vertragsmusters ungehindert Kenntnis nehmen kann,

nicht unter allen Umständen eine aggressive Geschäftspraxis darstellt,

nicht allein deshalb eine aggressive Geschäftspraxis in Form einer unzulässigen Beeinflussung darstellt, weil dem Verbraucher nicht vorab und individuell, namentlich per E-Mail oder an seine Wohnanschrift, sämtliche Vertragsmuster zugesandt worden sind, sofern der betreffende Verbraucher die Möglichkeit hatte, vor dem Besuch des Kuriers ihren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen, und

ua dann eine aggressive Geschäftspraxis in Form einer unzulässigen Beeinflussung darstellt, wenn der Gewerbetreibende oder sein Kurier unlautere Verhaltensweisen an den Tag legen, die sich dahin auswirken, dass Druck auf den Verbraucher in einer Weise ausgeübt wird, die dessen Entscheidungsfreiheit erheblich beeinträchtigt, wie Verhaltensweisen, die den betreffenden Verbraucher verunsichern oder ihn daran hindern, eine wohlüberlegte geschäftliche Entscheidung zu treffen.

S. 451 - 455, Rechtsprechung

Verbraucherschutz: Zur Auslegung der RL über unlautere Geschäftspraktiken – Begriff der „Geschäftspraktik“

Die RL 2005/29/EG ist dahin auszulegen, dass sie auf eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht anwendbar ist, die strafrechtliche Sanktionen gegen Personen vorsieht, die – ohne vorherige Ermächtigung der zuständigen Behörde – einen „Master“-Grad verleihen.

Art 1 Abs 5 iVm den Art 9 und 10 der RL 2006/123/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die strafrechtliche Sanktionen gegen Personen vorsieht, die – ohne vorherige Ermächtigung der zuständigen Behörde – einen „Master“-Grad verleihen, sofern die Voraussetzungen, denen die Erteilung einer Berechtigung zur Verleihung dieses Grades unterworfen ist, mit Art 10 Abs 2 dieser RL vereinbar sind, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

S. 455 - 458, Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Zur Auslegung der RL über die Wahrung von Ansprüchen der AN beim Übergang von Unternehmen I

Art 1 Abs 1 der RL 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 ist dahin auszulegen, dass die Übernahme der Finanzinstrumente und des sonstigen Vermögens der Kunden eines ersten Unternehmens durch ein zweites Unternehmen infolge der Einstellung der Tätigkeit des ersten Unternehmens und aufgrund eines Vertrags, dessen Abschluss nach nationalem Recht vorgeschrieben ist, auch dann, wenn die Kunden des ersten Unternehmens weiterhin frei darin sind, das zweite Unternehmen nicht mit der Verwaltung ihrer Effekten zu betrauen, einen Übergang eines Unternehmens oder Unternehmensteils darstellen kann, wenn das Vorliegen eines Übergangs des Kundenstamms feststeht, was zu beurteilen Sache des vorlegenden Gerichts ist. In diesem Rahmen ist die Zahl der tatsächlich übergegangenen Kunden, mag sie auch sehr hoch sein, für sich allein nicht ausschlaggebend für die Einstufung als „Übergang“ und kommt dem Umstand, dass das erste Unternehmen als abhängige Börsenmaklergesellschaft mit dem zweiten Unternehmen zusammenarbeitet, grundsätzlich keine Bedeutung zu.

S. 458 - 461, Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Zur Auslegung der RL über die Wahrung von Ansprüchen der AN beim Übergang von Unternehmen II

Die RL 2001/23/EG, namentlich ihr Art 2 Abs 1 lit d, ist dahin auszulegen, dass eine Person, die mit dem Veräußerer einen Vertrag zur Übernahme einer Vertrauensstellung iS der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden innerstaatlichen Regelung geschlossen hat, als „Arbeitnehmer“ angesehen werden und daher den von dieser RL gewährten Schutz in Anspruch nehmen kann, vorausgesetzt jedoch, dass sie von dieser Regelung als Arbeitnehmer geschützt wird und zum Zeitpunkt des Übergangs über einen Arbeitsvertrag verfügt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Die RL 2001/23 iVm Art 4 Abs 2 EUV ist dahin auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Regelung entgegensteht, nach der bei einem Übergang iS dieser RL und für den Fall, dass der Erwerber eine Gemeinde ist, die betroffenen Arbeitnehmer sich zum einen einem öffentlichen Auswahlverfahren unterziehen müssen und zum anderen dem Erwerber gegenüber in einem neuen Rechtsverhältnis verpflichten müssen.

S. 461 - 462, Rechtsprechung

Art 107/1 AEUV:

S. 462 - 466, Rechtsprechung

Nebenbeschäftigung eines Lehrers als (nicht operativ tätiger) Geschäftsführer eines Bordells stellt einen Kündigungs- und keinen Entlassungsgrund dar

Auch für Kündigungs- und Entlassungsgründe nach dem VBG gilt der Unverzüglichkeitsgrundsatz. Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist zu berücksichtigen, dass ein Dauerzustand gegeben ist, und ein solcher kann grundsätzlich so lange als Kündigungs- oder Entlassungsgrund geltend gemacht werden, als er andauert. Darüber hinaus bewirkt ein Zeitraum von zwölf Tagen ab Kenntnisnahme eines möglichen Kündigungs- oder Entlassungsgrundes durch den Dienstvorgesetzten bis zum Ausspruch der Dienstfreistellung – eine Dienstfreistellung hat zur Folge, dass aus dem Zeitablauf allein nicht mehr auf einen Verzicht auf die Ausübung des Kündigungs- oder Entlassungsrechts geschlossen werden kann – durch die zuständige Personalstelle keine Verfristung; in diesem Zeitraum (2 Tage) konfrontierte die Dienstvorgesetzte den Lehrer mit dem inkriminierten Vorwurf und informierte die Personalstelle davon. 4 weitere Tage entfielen auf zwei Wochenenden, sodass der Personalstelle insgesamt nur 6 Tage verblieben für die Vereinbarung eines Gesprächstermines zwischen Direktorin und Personalabteilung, für Recherchen über die Nebenbeschäftigung des Lehrers sowie für die Information des Landesschulratsdirektors und des Bildungsdirektors.

Ein Lehrer, der einer Nebenbeschäftigung als Geschäftsführer eines Bordells nachgeht, büßt an Ansehen und Autorität ein und schadet dem Ruf der Schule. Der Kündigungsgrund des § 32 Abs 2 Z 6 VBG liegt vor.

Dass der Lehrer nicht operativ in Erscheinung trat (Zurverfügungstellung der Gastgewerbekonzession, verwaltende Tätigkeit im Hintergrund wie Rechnungswesen, Entscheidung über Lieferanten etc.), bewahrt ihn allenfalls vor einer Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit nach § 34 Abs 2 lit b VBG.

Beide Fälle der verpönten Nebenbeschäftigung gemäß § 34 Abs 2 lit e VBG (Betreiben einer dem Anstand widerstreitenden oder einer an der vollständigen Erfüllung der Dienstpflicht hindernden Nebenbeschäftigung) erfordern zur Erfüllung des Entlassungstatbestands, dass der Vertragsbedienstete diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgegeben hat.

S. 466 - 467, Rechtsprechung

Formwidrige Kündigung und Kündigungsentschädigung

Eine per WhatsApp erklärte Auflösung eines Lehrverhältnisses verstößt gegen das Schriftformgebot des § 15 Abs 2 BAG. Dem Lehrling kommt auch in diesem Fall ein Wahlrecht zwischen Fortsetzung des Lehrverhältnisses und dem Akzeptieren der Auflösung bei gleichzeitiger Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen unberechtigter Auflösung zu.

Wurde das Lehrverhältnis während der Probezeit beendet, besteht allein wegen der Formwidrigkeit kein Anspruch auf Schadenersatz.

S. 467 - 468, Rechtsprechung

Höhe der Lehrlingsentschädigung bei Wiederholung eines Berufsschuljahres

Art IX Abs 6 des KollV für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe ist dahin auszulegen, dass ein Lehrling, der wegen ungenügender Leistungen nicht in die nächste Stufe der Berufsschule aufsteigen durfte, im darauffolgenden Lehrjahr nur die Lehrlingsentschädigung in Höhe des abgelaufenen Lehrjahres erhält. Sobald die Schulstufe aber erfolgreich wiederholt wurde, gebührt wieder die der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingsentschädigung.

S. 468 - 474, Rechtsprechung

Zur (Un-)Zulässigkeit von „Geschlechterklauseln“ in Gesellschaftsverträgen

Werden im Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft bei der Übertragung von Gesellschaftsbeteiligungen der Komplementäre weibliche gegenüber männlichen Nachkommen dadurch diskriminiert, dass erstere nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter Mitglied der Gesellschaft werden können, bei letzteren hingegen ein Zustimmungsrecht der übrigen Gesellschafter nicht besteht, so sind diese generell-abstrakten (diskriminierenden) Regelungen (heute) selbst dann angreifbar, wenn die Geschlechterklauseln im Zeitpunkt der Errichtung des Gesellschaftsvertrags (hier; 1963) nicht gegen die guten Sitten iSd § 879 Abs 1 ABGB verstießen. Da eine ursprüngliche Sittenwidrigkeit bzw Unwirksamkeit einer Vereinbarung mittels Feststellungsklage geltend zu machen ist, kann nichts Anderes für eine erst später eingetretene Nichtigkeit gelten. Es ist die nunmehr eingetretene Unwirksamkeit (materiellrechtlich) festzustellen.

S. 474 - 475, Rechtsprechung

Zum Begriff der „Streitigkeit“ aus dem Vereinsverhältnis

Auch bei Streitigkeiten zwischen dem Hauptverein und einem Zweigverein (der nicht Mitglied des Hauptvereins ist) liegt ein enger Zusammenhang zum Vereinsverhältnis vor, der in Bezug auf die Dichte der Vereinsbeziehung mit einer Vereinsmitgliedschaft grundsätzlich vergleichbar ist. Dabei sind Streitigkeiten zwischen dem Hauptverein und einem Zweigverein – bei einem in den Statuten vorgesehenen typischen Abhängigkeitsverhältnis des Zweigvereins –solche „aus dem Vereinsverhältnis“ im Sinn des § 8 VerG. Sie sind bei sonstiger Unzulässigkeit des Rechtsweges (zunächst) vor der in den Statuten des Vereins vorzusehenden Schlichtungseinrichtung auszutragen. Der Begriff „Streitigkeit“ in § 8 VerG ist weiter zu verstehen als „derselbe Streitgegenstand bzw Anspruch“ im Sinn des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs. Dafür, dass sich die Schlichtungseinrichtung (§ 8 Abs 1 VerG) mit der „Streitigkeit“ befasst hat, ist daher ausreichend, dass die später im Prozess zu klärende Frage entweder von einer Partei zum Thema im Streitschlichtungsverfahren gemacht wurde oder die Entscheidung darüber zwingend aus der Entscheidung über den Streitschlichtungsantrag folgt, die Entscheidung der Prozessfrage also keiner gesonderten Beurteilung zugänglich ist.

S. 475 - 476, Rechtsprechung

Zur Urteilsveröffentlichung

Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein. Sie soll nicht nur eine schon bestehende unrichtige Meinung stören, sondern auch deren weiteres Umsichgreifen verhindern. Sie dient daher der Aufklärung des durch eine wettbewerbswidrige Maßnahme irregeführten Publikums. Als weiterer Gedanke tritt hinzu, dass es häufig im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Wettbewerbshandlungen in aller Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären, insb dass sich der Bekl über das Gesetz hinweggesetzt hat, und um den Eindruck zu verwischen, dass derjenige, der unlauteren Wettbewerb treibt, leistungsfähiger sei als andere. Die Berechtigung des Begehrens nach Urteilsveröffentlichung hängt schließlich davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse des Kl an der Aufklärung des Publikums besteht, um ihn vor weiteren Nachteilen zu bewahren.

S. 476 - 479, Rechtsprechung

Werkschutz: Zur Zulässigkeit der Änderung eines Lichtbilds

§ 21 Abs 1 UrhG ist eine dem Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts dienende Vorschrift, die verhindern soll, dass ein Werk der Öffentlichkeit in einer anderen Form dargeboten wird, als dies dem Willen des Urhebers entspricht. Demnach ist jede „Kürzung“ des Werks

eine Änderung. Wenn auch von „Kürzungen“ rein sprachlich nur Sprach-, Musik- oder Filmwerke betroffen werden, so entspricht dem bei Zeichnungen oder Gemälden die Veröffentlichung eines Ausschnitts und ebenso die Veröffentlichung einer Verkleinerung des Werks. Da für den, der ein Werk unbefugt benützt, das Änderungsverbot des § 21 Abs 1 S 1 UrhG ausnahmslos, das heißt ohne die Einschränkungen des S 2 dieser Gesetzesstelle gilt, ist jede von einem nicht zur Verwertung berechtigten Dritten vorgenommene Änderung, mag sie auch noch so geringfügig sein, untersagt, soweit sie vom Gesetz nicht zugelassen wird.

Einem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch, gerichtet auf das Verbot von Veränderungen des Werks, können nicht nur vom Gesetz explizit zugelassene Rechte (wie etwa im Rahmen der freien Benutzung eines Werks, zB als Parodie: Lieblingshauptfrau), sondern auch die verfassungsrechtlich geschützten Rechte der Kunst- und Meinungsfreiheit (Art 17a StGG; Art 10 MRK) entgegenstehen. Ob Letzteres der Fall ist, ist durch eine Abwägung der vom Urheber oder seinem Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen mit dem Recht der freien Meinungsäußerung zu beurteilen.

S. 479 - 482, Rechtsprechung

Vorabentscheidungsersuchen des OGH zur Auslegung der RL 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, der RL 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der ve...

Dem Gerichtshof der EU werden – im Anschluss an das Vorabentscheidungsersuchen zu C-682/18 – folgende Fragen zur VorabE vorgelegt:

Ist Art 14 Abs 1 der RL 2000/31/EG dahin auszulegen, dass der Betreiber einer Online-Videoplattform als Host-Service-Provider dadurch eine aktive Rolle übernimmt, die zu einem Verlust des Haftungsprivilegs führt, dass er zusätzlich zur Zurverfügungstellung von Speicherplätzen für fremde Inhalte folgende Begleittätigkeiten erbringt oder dem Nutzer anbietet:

Vorschlagen von Videos nach Themenbereichen;

Erleichterung der Suche für Besucher nach Titel- oder Inhaltsangaben durch ein elektronisches Inhaltsverzeichnis, wobei der Nutzer die Titel- oder Inhaltsangaben vorgeben kann;

Zurverfügungstellung von Online-Hinweisen über die Nutzung des Dienstes („Hilfe“);

bei Zustimmung des Nutzers Verbinden des vom Nutzer hochgeladenen Videos mit Werbung (allerdings keine Eigenwerbung des Plattformbetreibers) nach Wahl der Zielgruppe durch den Nutzer?

Steht eine nationale Rechtslage, nach der die Unterlassungspflicht eines Host-Service-Providers (Vermittlers) in einer aktiven Rolle als Gehilfe für die Rechtsverletzungen seiner Nutzer nur unter der Voraussetzung besteht, dass der Gehilfe die Rechtsverletzung des Nutzers bewusst gefördert hat, mit Art 11 S 1 der RL 2004/48/EG im Einklang, oder ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass die MS Unterlassungsansprüche der Rechteinhaber gegen Gehilfen nicht von einer bewussten Förderung der Rechtsverletzung durch den Nutzer abhängig machen dürfen?

Sind die Regelungen in Art 12 bis 14 der RL 2000/31/EG über die Verantwortlichkeit der Vermittler als horizontale Haftungsbeschränkungen zu beurteilen, die jedem Vermittler in einer neutralen Rolle auch dann zugute kommen, wenn seine Tätigkeit urheberrechtlich als selbst begangene öffentliche Wiedergabe zu qualifizieren ist?

Sind Art 14 Abs 3 (auch Art 12 Abs 3 und Art 13 Abs 2) der RL 2000/31/EG, Art 8 Abs 3 der RL 2001/29/EG und Art 11 S 3 der RL 2004/48/EG dahin auszulegen, dass einem Host-Service-Provider (Vermittler) in einer neutralen Rolle das Haftungsprivileg nach Art 14 Abs 1 der RL 2000/31/EG auch bei einem gegen ihn erhobenen Unterlassungsanspruch zur Verfügung steht und ist daher auch eine gerichtliche Unterlassungsanordnung gegenüber einem solchen Vermittler nur dann zulässig, wenn er tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat, oder ist eine solche gerichtliche Unterlassungsanordnung schon dann zulässig, wenn der Host-Service-Provider nach einer konkreten Abmahnung die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte nicht unverzüglich entfernt oder sperrt und sich im gerichtlichen Verfahren die Rechtsverletzung bestätigt?

S. 482 - 484, Rechtsprechung

Eignung zur Besorgung der Aufgaben eines Kammerkommissärs

Gegen einen geschäftsführenden Mitgesellschafter der Rechtsanwalts-Gesellschaft, der bereit ist, die ansonsten dem Kammerkommissär zukommenden Aufgaben zu übernehmen, wird grundsätzlich nicht ins Treffen geführt werden können, dass er aufgrund seiner Gesellschaftereigenschaft für sich betrachtet die Eignung zur Übernahme der Aufgaben des Kammerkommissärs nicht aufweist.

S. 484 - 484, Rechtsprechung

Verbot der „reformatio in peius“

Auch nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 besteht in Verwaltungsstrafsachen weiterhin das Verbot der „reformatio in peius“. Somit war es dem LVwG nach Aufhebung der im ersten Rechtsgang verhängten Strafe durch den VwGH verwehrt, für dasselbe dem Revisionswerber zur Last gelegte Verhalten im zweiten Rechtsgang eine strengere Strafe auszusprechen, als im ersten Rechtsgang.