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Nebenbeschäftigung eines Lehrers als (nicht operativ tätiger) Geschäftsführer eines Bordells stellt einen Kündigungs- und keinen Entlassungsgrund dar

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Auch für Kündigungs- und Entlassungsgründe nach dem VBG gilt der Unverzüglichkeitsgrundsatz. Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist zu berücksichtigen, dass ein Dauerzustand gegeben ist, und ein solcher kann grundsätzlich so lange als Kündigungs- oder Entlassungsgrund geltend gemacht werden, als er andauert. Darüber hinaus bewirkt ein Zeitraum von zwölf Tagen ab Kenntnisnahme eines möglichen Kündigungs- oder Entlassungsgrundes durch den Dienstvorgesetzten bis zum Ausspruch der Dienstfreistellung – eine Dienstfreistellung hat zur Folge, dass aus dem Zeitablauf allein nicht mehr auf einen Verzicht auf die Ausübung des Kündigungs- oder Entlassungsrechts geschlossen werden kann – durch die zuständige Personalstelle keine Verfristung; in diesem Zeitraum (2 Tage) konfrontierte die Dienstvorgesetzte den Lehrer mit dem inkriminierten Vorwurf und informierte die Personalstelle davon. 4 weitere Tage entfielen auf zwei Wochenenden, sodass der Personalstelle insgesamt nur 6 Tage verblieben für die Vereinbarung eines Gesprächstermines zwischen Direktorin und Personalabteilung, für Recherchen über die Nebenbeschäftigung des Lehrers sowie für die Information des Landesschulratsdirektors und des Bildungsdirektors.

Ein Lehrer, der einer Nebenbeschäftigung als Geschäftsführer eines Bordells nachgeht, büßt an Ansehen und Autorität ein und schadet dem Ruf der Schule. Der Kündigungsgrund des § 32 Abs 2 Z 6 VBG liegt vor.

Dass der Lehrer nicht operativ in Erscheinung trat (Zurverfügungstellung der Gastgewerbekonzession, verwaltende Tätigkeit im Hintergrund wie Rechnungswesen, Entscheidung über Lieferanten etc.), bewahrt ihn allenfalls vor einer Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit nach § 34 Abs 2 lit b VBG.

Beide Fälle der verpönten Nebenbeschäftigung gemäß § 34 Abs 2 lit e VBG (Betreiben einer dem Anstand widerstreitenden oder einer an der vollständigen Erfüllung der Dienstpflicht hindernden Nebenbeschäftigung) erfordern zur Erfüllung des Entlassungstatbestands, dass der Vertragsbedienstete diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgegeben hat.

  • OGH, 17.12.2018, 9 ObA 127/18v
  • § 34 Abs 2 lit e VBG
  • § 32 Abs 2 Z 1 VBG
  • OLG Linz, 26.09.2018, 12 Ra 54/18z
  • § 32 Abs 2 Z 6 VBG
  • § 30 Abs 3 VBG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 34 Abs 2 lit b VBG
  • WBl-Slg 2019/143
  • LG Salzburg, 05.07.2018, 32 Cga 42/18v

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