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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 8, August 2019, Band 33

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Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein. Sie soll nicht nur eine schon bestehende unrichtige Meinung stören, sondern auch deren weiteres Umsichgreifen verhindern. Sie dient daher der Aufklärung des durch eine wettbewerbswidrige Maßnahme irregeführten Publikums. Als weiterer Gedanke tritt hinzu, dass es häufig im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Wettbewerbshandlungen in aller Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären, insb dass sich der Bekl über das Gesetz hinweggesetzt hat, und um den Eindruck zu verwischen, dass derjenige, der unlauteren Wettbewerb treibt, leistungsfähiger sei als andere. Die Berechtigung des Begehrens nach Urteilsveröffentlichung hängt schließlich davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse des Kl an der Aufklärung des Publikums besteht, um ihn vor weiteren Nachteilen zu bewahren.

  • WBl-Slg 2019/148
  • OGH, 28.05.2019, 4 Ob 40/19i, „Kanalreinigung“
  • LG Innsbruck, 28.09.2018, GZ 69 Cg 26/16x-58
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 25 UWG
  • OLG Innsbruck als Berufungsgericht, 24.01.2019, GZ 2 R 165/18h-63

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