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Verbraucherschutz: Zur Auslegung der RL über unlautere Geschäftspraktiken – Begriff der „Geschäftspraktik“

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Die RL 2005/29/EG ist dahin auszulegen, dass sie auf eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht anwendbar ist, die strafrechtliche Sanktionen gegen Personen vorsieht, die – ohne vorherige Ermächtigung der zuständigen Behörde – einen „Master“-Grad verleihen.

Art 1 Abs 5 iVm den Art 9 und 10 der RL 2006/123/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die strafrechtliche Sanktionen gegen Personen vorsieht, die – ohne vorherige Ermächtigung der zuständigen Behörde – einen „Master“-Grad verleihen, sofern die Voraussetzungen, denen die Erteilung einer Berechtigung zur Verleihung dieses Grades unterworfen ist, mit Art 10 Abs 2 dieser RL vereinbar sind, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

  • WBl-Slg 2019/139
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • RL 2006/123/EG des EP und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
  • EuGH, 04.07.2019, Rs C-393/17, (Freddy Lucien Magdalena Kirschstein, Thierry Frans Adeline Kirschstein, Beteiligte: Vlaamse Gemeenschap; Hof van beroep te Antwerpen [Berufungsgericht Antwerpen, Belgien])
  • RL 2005/29/EG des EP und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der RL 84/450/EWG des Rates, der RL 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des EP und des Rates sowie de

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