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Werkschutz: Zur Zulässigkeit der Änderung eines Lichtbilds

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§ 21 Abs 1 UrhG ist eine dem Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts dienende Vorschrift, die verhindern soll, dass ein Werk der Öffentlichkeit in einer anderen Form dargeboten wird, als dies dem Willen des Urhebers entspricht. Demnach ist jede „Kürzung“ des Werks

eine Änderung. Wenn auch von „Kürzungen“ rein sprachlich nur Sprach-, Musik- oder Filmwerke betroffen werden, so entspricht dem bei Zeichnungen oder Gemälden die Veröffentlichung eines Ausschnitts und ebenso die Veröffentlichung einer Verkleinerung des Werks. Da für den, der ein Werk unbefugt benützt, das Änderungsverbot des § 21 Abs 1 S 1 UrhG ausnahmslos, das heißt ohne die Einschränkungen des S 2 dieser Gesetzesstelle gilt, ist jede von einem nicht zur Verwertung berechtigten Dritten vorgenommene Änderung, mag sie auch noch so geringfügig sein, untersagt, soweit sie vom Gesetz nicht zugelassen wird.

Einem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch, gerichtet auf das Verbot von Veränderungen des Werks, können nicht nur vom Gesetz explizit zugelassene Rechte (wie etwa im Rahmen der freien Benutzung eines Werks, zB als Parodie: Lieblingshauptfrau), sondern auch die verfassungsrechtlich geschützten Rechte der Kunst- und Meinungsfreiheit (Art 17a StGG; Art 10 MRK) entgegenstehen. Ob Letzteres der Fall ist, ist durch eine Abwägung der vom Urheber oder seinem Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen mit dem Recht der freien Meinungsäußerung zu beurteilen.

  • § 21 Abs 1 UrhG
  • LG Innsbruck, 06.08.2018, GZ 69 Cg 14/18k-12
  • OGH, 25.04.2019, 4 Ob 250/18w, „Draußen bleiben“
  • OLG Innsbruck als Berufungsgericht, 08.11.2018, GZ 2 R 134/18z-16
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2019/149

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