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Arbeitsrecht: Zur Auslegung der RL über die Wahrung von Ansprüchen der AN beim Übergang von Unternehmen II

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Die RL 2001/23/EG, namentlich ihr Art 2 Abs 1 lit d, ist dahin auszulegen, dass eine Person, die mit dem Veräußerer einen Vertrag zur Übernahme einer Vertrauensstellung iS der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden innerstaatlichen Regelung geschlossen hat, als „Arbeitnehmer“ angesehen werden und daher den von dieser RL gewährten Schutz in Anspruch nehmen kann, vorausgesetzt jedoch, dass sie von dieser Regelung als Arbeitnehmer geschützt wird und zum Zeitpunkt des Übergangs über einen Arbeitsvertrag verfügt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Die RL 2001/23 iVm Art 4 Abs 2 EUV ist dahin auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Regelung entgegensteht, nach der bei einem Übergang iS dieser RL und für den Fall, dass der Erwerber eine Gemeinde ist, die betroffenen Arbeitnehmer sich zum einen einem öffentlichen Auswahlverfahren unterziehen müssen und zum anderen dem Erwerber gegenüber in einem neuen Rechtsverhältnis verpflichten müssen.

  • WBl-Slg 2019/141
  • Art 4 Abs 2 EUV
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 2 Abs 1 lit d der RL 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen
  • EuGH, 13.06.2019, Rs C-317/18, (Cátia Correia Moreira/Município de Portimão; Tribunal Judicial da Comarca de Faro [Bezirksgericht Faro, Portugal])

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