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Vorabentscheidungsersuchen des OGH zur Auslegung der RL 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, der RL 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der ve...

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Dem Gerichtshof der EU werden – im Anschluss an das Vorabentscheidungsersuchen zu C-682/18 – folgende Fragen zur VorabE vorgelegt:

Ist Art 14 Abs 1 der RL 2000/31/EG dahin auszulegen, dass der Betreiber einer Online-Videoplattform als Host-Service-Provider dadurch eine aktive Rolle übernimmt, die zu einem Verlust des Haftungsprivilegs führt, dass er zusätzlich zur Zurverfügungstellung von Speicherplätzen für fremde Inhalte folgende Begleittätigkeiten erbringt oder dem Nutzer anbietet:

Vorschlagen von Videos nach Themenbereichen;

Erleichterung der Suche für Besucher nach Titel- oder Inhaltsangaben durch ein elektronisches Inhaltsverzeichnis, wobei der Nutzer die Titel- oder Inhaltsangaben vorgeben kann;

Zurverfügungstellung von Online-Hinweisen über die Nutzung des Dienstes („Hilfe“);

bei Zustimmung des Nutzers Verbinden des vom Nutzer hochgeladenen Videos mit Werbung (allerdings keine Eigenwerbung des Plattformbetreibers) nach Wahl der Zielgruppe durch den Nutzer?

Steht eine nationale Rechtslage, nach der die Unterlassungspflicht eines Host-Service-Providers (Vermittlers) in einer aktiven Rolle als Gehilfe für die Rechtsverletzungen seiner Nutzer nur unter der Voraussetzung besteht, dass der Gehilfe die Rechtsverletzung des Nutzers bewusst gefördert hat, mit Art 11 S 1 der RL 2004/48/EG im Einklang, oder ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass die MS Unterlassungsansprüche der Rechteinhaber gegen Gehilfen nicht von einer bewussten Förderung der Rechtsverletzung durch den Nutzer abhängig machen dürfen?

Sind die Regelungen in Art 12 bis 14 der RL 2000/31/EG über die Verantwortlichkeit der Vermittler als horizontale Haftungsbeschränkungen zu beurteilen, die jedem Vermittler in einer neutralen Rolle auch dann zugute kommen, wenn seine Tätigkeit urheberrechtlich als selbst begangene öffentliche Wiedergabe zu qualifizieren ist?

Sind Art 14 Abs 3 (auch Art 12 Abs 3 und Art 13 Abs 2) der RL 2000/31/EG, Art 8 Abs 3 der RL 2001/29/EG und Art 11 S 3 der RL 2004/48/EG dahin auszulegen, dass einem Host-Service-Provider (Vermittler) in einer neutralen Rolle das Haftungsprivileg nach Art 14 Abs 1 der RL 2000/31/EG auch bei einem gegen ihn erhobenen Unterlassungsanspruch zur Verfügung steht und ist daher auch eine gerichtliche Unterlassungsanordnung gegenüber einem solchen Vermittler nur dann zulässig, wenn er tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat, oder ist eine solche gerichtliche Unterlassungsanordnung schon dann zulässig, wenn der Host-Service-Provider nach einer konkreten Abmahnung die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte nicht unverzüglich entfernt oder sperrt und sich im gerichtlichen Verfahren die Rechtsverletzung bestätigt?

  • Art 8 Abs 3 der RL 2001/29/EG des EP und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
  • Handelsgericht Wien, 04.06.2018, GZ 11 Cg 65/14t-56
  • Art 14 der RL 2000/31/EG des EP und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insb des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („RL über den elektronischen Geschäftsverkehr“)
  • OGH, 28.05.2019, 4 Ob 74/19i, „Online-Videoplattform“
  • WBl-Slg 2019/150
  • Art 11 der RL 2004/48/EG des EP und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Wien, 31.01.2019, GZ 4 R 119/18a-60

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