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Zur (Un-)Zulässigkeit von „Geschlechterklauseln“ in Gesellschaftsverträgen

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Werden im Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft bei der Übertragung von Gesellschaftsbeteiligungen der Komplementäre weibliche gegenüber männlichen Nachkommen dadurch diskriminiert, dass erstere nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter Mitglied der Gesellschaft werden können, bei letzteren hingegen ein Zustimmungsrecht der übrigen Gesellschafter nicht besteht, so sind diese generell-abstrakten (diskriminierenden) Regelungen (heute) selbst dann angreifbar, wenn die Geschlechterklauseln im Zeitpunkt der Errichtung des Gesellschaftsvertrags (hier; 1963) nicht gegen die guten Sitten iSd § 879 Abs 1 ABGB verstießen. Da eine ursprüngliche Sittenwidrigkeit bzw Unwirksamkeit einer Vereinbarung mittels Feststellungsklage geltend zu machen ist, kann nichts Anderes für eine erst später eingetretene Nichtigkeit gelten. Es ist die nunmehr eingetretene Unwirksamkeit (materiellrechtlich) festzustellen.

  • Art 6 StGG
  • Art 2 StGG
  • WBl-Slg 2019/146
  • LG Salzburg, 26.09.2017, 5 Cg 38/17k-11
  • OLG Linz, 28.12.2017, 3 R 153/17s-15
  • Art 1.1 ZPMRK
  • Art 5 StGG
  • Art 7 B-VG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 177 UGB
  • OGH, 24.01.2019, 6 Ob 55/18h
  • Art 14 EMRK
  • § 879 Abs 1 ABGB

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