


Zum Begriff der „Streitigkeit“ aus dem Vereinsverhältnis
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 33
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 194 Wörter, Seiten 474-475
30,00 €
inkl MwSt




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Auch bei Streitigkeiten zwischen dem Hauptverein und einem Zweigverein (der nicht Mitglied des Hauptvereins ist) liegt ein enger Zusammenhang zum Vereinsverhältnis vor, der in Bezug auf die Dichte der Vereinsbeziehung mit einer Vereinsmitgliedschaft grundsätzlich vergleichbar ist. Dabei sind Streitigkeiten zwischen dem Hauptverein und einem Zweigverein – bei einem in den Statuten vorgesehenen typischen Abhängigkeitsverhältnis des Zweigvereins –solche „aus dem Vereinsverhältnis“ im Sinn des § 8 VerG. Sie sind bei sonstiger Unzulässigkeit des Rechtsweges (zunächst) vor der in den Statuten des Vereins vorzusehenden Schlichtungseinrichtung auszutragen. Der Begriff „Streitigkeit“ in § 8 VerG ist weiter zu verstehen als „derselbe Streitgegenstand bzw Anspruch“ im Sinn des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs. Dafür, dass sich die Schlichtungseinrichtung (§ 8 Abs 1 VerG) mit der „Streitigkeit“ befasst hat, ist daher ausreichend, dass die später im Prozess zu klärende Frage entweder von einer Partei zum Thema im Streitschlichtungsverfahren gemacht wurde oder die Entscheidung darüber zwingend aus der Entscheidung über den Streitschlichtungsantrag folgt, die Entscheidung der Prozessfrage also keiner gesonderten Beurteilung zugänglich ist.
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- LG Salzburg, 18.07.2018, 4 Cg 15/18x-5
- § 8 Abs 1 VerG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OLG Linz, 22.10.2018, 6 R 102/18i-9
- OGH, 20.12.2018, 4 Ob 240/18z
- WBl-Slg 2019/147
Auch bei Streitigkeiten zwischen dem Hauptverein und einem Zweigverein (der nicht Mitglied des Hauptvereins ist) liegt ein enger Zusammenhang zum Vereinsverhältnis vor, der in Bezug auf die Dichte der Vereinsbeziehung mit einer Vereinsmitgliedschaft grundsätzlich vergleichbar ist. Dabei sind Streitigkeiten zwischen dem Hauptverein und einem Zweigverein – bei einem in den Statuten vorgesehenen typischen Abhängigkeitsverhältnis des Zweigvereins –solche „aus dem Vereinsverhältnis“ im Sinn des § 8 VerG. Sie sind bei sonstiger Unzulässigkeit des Rechtsweges (zunächst) vor der in den Statuten des Vereins vorzusehenden Schlichtungseinrichtung auszutragen. Der Begriff „Streitigkeit“ in § 8 VerG ist weiter zu verstehen als „derselbe Streitgegenstand bzw Anspruch“ im Sinn des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs. Dafür, dass sich die Schlichtungseinrichtung (§ 8 Abs 1 VerG) mit der „Streitigkeit“ befasst hat, ist daher ausreichend, dass die später im Prozess zu klärende Frage entweder von einer Partei zum Thema im Streitschlichtungsverfahren gemacht wurde oder die Entscheidung darüber zwingend aus der Entscheidung über den Streitschlichtungsantrag folgt, die Entscheidung der Prozessfrage also keiner gesonderten Beurteilung zugänglich ist.
- LG Salzburg, 18.07.2018, 4 Cg 15/18x-5
- § 8 Abs 1 VerG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OLG Linz, 22.10.2018, 6 R 102/18i-9
- OGH, 20.12.2018, 4 Ob 240/18z
- WBl-Slg 2019/147