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Höhe der Lehrlingsentschädigung bei Wiederholung eines Berufsschuljahres

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Art IX Abs 6 des KollV für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe ist dahin auszulegen, dass ein Lehrling, der wegen ungenügender Leistungen nicht in die nächste Stufe der Berufsschule aufsteigen durfte, im darauffolgenden Lehrjahr nur die Lehrlingsentschädigung in Höhe des abgelaufenen Lehrjahres erhält. Sobald die Schulstufe aber erfolgreich wiederholt wurde, gebührt wieder die der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingsentschädigung.

  • ASG Wien, 15.06.2018, 9 Cga 32/18t-9
  • OGH, 24.04.2019, 9 ObA 19/19p
  • § 1152 ABGB
  • WBl-Slg 2019/145
  • OLG Wien, 17.12.2018, 7 Ra 88/18i-13
  • Art IX Abs 6 KollV Arbeiter/Metallgewerbe
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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