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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 10, Oktober 2019, Band 33

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 541 - 547, Aufsatz

Koppensteiner, Hans-​Georg

Ist § 76 Abs 2 GmbHG auf die Veräußerung/Übertragung von Anteilen an einer ausländischen „GmbH“ anwendbar?

Der Beitrag zeigt, dass die überschriftlich gestellte Frage zu verneinen ist. Das gilt sowohl für die Verfügung über den Anteil als auch die diesbezügliche Verpflichtung. Dass der Vertrag im Übrigen österreichischem Recht unterliegt, spielt keine Rolle.

S. 548 - 555, Aufsatz

Schindler, René

Die europäische Sozialversicherungs-Koordination bei AN-Entsendung: Ungelöste Verfahrensprobleme, Klärung der Ablöseregel

Eine aktuelle Entscheidung (E) des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zeigt, dass faktisch keine rechtliche Abhilfe, selbst gegen offenkundig und unstrittig falsche E ausländischer Träger betreffend die Sozialversicherungs-Zuständigkeit möglich ist. Die E präzisiert ferner die „Ablöseregel“ iSd bisherigen Empfehlungen; auch sie erweist sich als in Grenzfällen problematisch.

S. 556 - 560, Aufsatz

Auer, Martin

Zu Inhalt und Grenzen des Beseitigungsanspruchs nach § 15 UWG

Der Inhalt und auch die Grenzen des Beseitigungsanspruches nach § 15 UWG sind noch nicht zuverlässig geklärt. Der nachfolgende Beitrag geht Zweifelsfragen nach und liefert Lösungsvorschläge.

S. 561 - 567, Aufsatz

Urlesberger, Franz W.

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 568 - 570, Rechtsprechung

Einheitlicher EURO-Zahlungsverkehr: Technische Vorschriften und Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro (Österreich)

Art 9 Abs 2 der VO (EU) Nr 260/2012 ist dahin auszulegen, dass er einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die die Zahlung mittels einer Lastschrift, die auf Euro lautet und über das in der EU bestehende Lastschriftverfahren vorgenommen wird (SEPA-Lastschrift), ausschließt, wenn der Zahler seinen Wohnsitz nicht in dem MS hat, in dem der Zahlungsempfänger seinen Sitz hat.

S. 568 - 568, Rechtsprechung

Dienstleistungsfreiheit: Verstoß Österreichs gegen die Dienstleistungs-RL

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art 14 Nr 1, Art 15 Abs 1, Abs 2 lit b und c und Abs 3 sowie Art 25 der RL 2006/123/EG verstoßen, dass sie Anforderungen an den Ort des Sitzes für Ziviltechnikergesellschaften und Patentanwaltsgesellschaften, Anforderungen an die Rechtsform und die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen für Ziviltechnikergesellschaften, Patentanwaltsgesellschaften und Tierärztegesellschaften sowie die Beschränkung multidisziplinärer Tätigkeiten für Ziviltechnikergesellschaften und Patentanwaltsgesellschaften aufrechterhält.

S. 570 - 575, Rechtsprechung

Markenrecht: Gerichtliche Zuständigkeit für Verletzungsklagen

Art 97 Abs 5 der VO (EG) Nr 207/2009 ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Unionsmarke, der glaubt, durch die ohne seine Zustimmung erfolgte Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens durch einen Dritten in der Werbung und in Verkaufsangeboten, die elektronisch für Waren angezeigt werden, die mit denen, für die diese Marke eingetragen ist, identisch oder ihnen ähnlich sind, geschädigt worden zu sein, gegen diesen Dritten eine Verletzungsklage vor einem Unionsmarkengericht des MS erheben kann, in dem sich die Verbraucher oder Händler befinden, an die sich diese Werbung oder Verkaufsangebote richten, obwohl der Dritte die Entscheidungen und Maßnahmen im Hinblick auf diese elektronische Anzeige in einem anderen MS getroffen hat.

S. 575 - 580, Rechtsprechung

Verbraucherschutz: Zur Auslegung der Verbrauchsgüterkauf-RL

Art 3 Abs 3 der RL 1999/44/EG ist dahin auszulegen, dass die MS für die Bestimmung des Ortes zuständig bleiben, an dem der Verbraucher gem dieser Vorschrift dem Verkäufer ein im Fernabsatz erworbenes Verbrauchsgut für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitzustellen hat. Dieser Ort muss für eine unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands binnen einer angemessenen Frist ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher geeignet sein, wobei die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen sind. Insoweit ist das nationale Gericht verpflichtet, eine mit der RL 1999/44 vereinbare Auslegung vorzunehmen und gegebenenfalls auch eine gefestigte Rsp zu ändern, wenn diese auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen dieser RL unvereinbar ist.

Art 3 Abs 2 bis 4 der RL 1999/44 ist dahin auszulegen, dass das Recht des Verbrauchers auf eine „unentgeltliche“ Herstellung des vertragsgemäßen Zustands eines im Fernabsatz erworbenen Verbrauchsgutes nicht die Verpflichtung des Verkäufers umfasst, wenn das Verbrauchsgut zum Zweck der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands an den Geschäftssitz des Verkäufers transportiert wird, einen Vorschuss auf die damit verbundenen Kosten zu leisten, sofern für den Verbraucher die Tatsache, dass er für diese Kosten in Vorleistung treten muss, keine Belastung darstellt, die ihn von der Geltendmachung seiner Rechte abhalten könnte; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.

Art 3 Abs 3 iVm Art 3 Abs 5 zweiter Gedankenstrich der RL 1999/44 ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens der Verbraucher, der dem Verkäufer die Vertragswidrigkeit des im Fernabsatz erworbenen Verbrauchsgutes mitgeteilt hat, dessen Transport an den Geschäftssitz des Verkäufers für ihn eine erhebliche Unannehmlichkeit darstellen könnte, und der dem Verkäufer dieses Verbrauchsgut an seinem Wohnsitz zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitgestellt hat, mangels Abhilfe binnen einer angemessenen Frist die Vertragsauflösung verlangen kann, wenn der Verkäufer keinerlei angemessene Maßnahme ergriffen hat, um den vertragsgemäßen Zustand des Verbrauchsgutes herzustellen, wozu auch gehört, dem Verbraucher den Ort mitzuteilen, an dem er ihm dieses Verbrauchsgut zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitstellen muss. Insoweit ist es Sache des nationalen Gerichts, anhand einer mit der RL 1999/44 vereinbaren Auslegung sicherzustellen, dass der Verbraucher sein Recht auf Vertragsauflösung ausüben kann.

S. 580 - 583, Rechtsprechung

Verbraucherschutz: Vertragsklausel-RL – Auf eine Fremdwährung lautender Darlehensvertrag

Art 3 Abs 1, Art 4 Abs 2 und Art 6 Abs 1 der RL 93/13/EWG sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines MS in ihrer Auslegung durch das oberste Gericht dieses MS nicht entgegenstehen, wonach ein auf eine Fremdwährung lautender Darlehensvertrag nicht nichtig ist, der – obwohl er den in inländischer Währung ausgedrückten Betrag nennt, der dem Finanzierungsantrag des Verbrauchers entspricht – nicht den Wechselkurs angibt, der auf diesen Betrag anzuwenden ist, um den Endbetrag des Fremdwährungsdarlehens zu bestimmen, wobei in einer seiner Klauseln festgelegt ist, dass dieser Wechselkurs nach Abschluss des Vertrags vom Darlehensgeber in einem gesonderten Dokument festgelegt werden wird,

wenn diese Klausel gem Art 4 Abs 2 der RL 93/13 klar und verständlich abgefasst ist, so dass die Methoden zur Berechnung des Gesamtdarlehensbetrags und der anzuwendende Wechselkurs transparent dargestellt sind, so dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in der Lage ist, die sich aus dem Vertrag ergebenden wirtschaftlichen Folgen, insbesondere die Gesamtkosten seines Kredits, auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen, oder, falls sich zeigt, dass diese Klausel nicht klar und verständlich abgefasst ist,

wenn diese Klausel nicht missbräuchlich iS von Art 3 Abs 1 dieser RL ist oder, wenn sie es ist, der betreffende Vertrag gem Art 6 Abs 1 der RL 93/13 ohne diese Klausel weiter Bestand haben kann.

S. 583 - 584, Rechtsprechung

Art 107/1 AEUV und 263/4 AEUV:

S. 584 - 587, Rechtsprechung

Art 260/3 AEUV:

S. 587 - 591, Rechtsprechung

Goricnik, Wolfgang

Keine Beurteilung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Prozesshandlungen in einem (nachträglichen) Parallelverfahren

Jede Benutzung von Computer, Internet oder E-Mail führt zur Anwendbarkeit der DSGVO, sobald personenbezogene Daten involviert sind, wobei der weite Begriff des Art 2 Abs 1 DSGVO sämtliche heute gebräuchlichen rechnergestützten Verarbeitungen personenbezogener Daten erfasst.

Auch die Ordnerstruktur eines Ordners kann in den Anwendungsbereich der DSGVO fallen, insb wenn diese Datei durch die Namen der einzelnen (Unter-)Ordner einem AN zugeordnet werden kann.

Ob die E des EGMR (GK) 61496/08 (Bărbulescu/Rumänien) im dienstrechtlichen Verhältnis zwischen den Parteien entscheidungsrelevant und wie eine allfällige Abwägung der Interessen vorzunehmen ist, ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu klären, in dem es um die Frage der Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Entlassung geht.

Ließe man die Beurteilung der Zulässigkeit von Prozesshandlungen in einem Parallelverfahren zu, würde dies einen Eingriff in die Aufgabe des Gerichts des ersten Verfahrens bedeuten. Dem Gericht im Parallelverfahren würde im Ergebnis eine Kontrollfunktion übertragen, die mit der Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems durch die ZPO unvereinbar ist.

S. 591 - 592, Rechtsprechung

Kündigungsschutz bei Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers kommt es nicht darauf an, ob und wie intensiv sich der gekündigte Arbeitnehmer um eine neue Arbeitsstelle bemüht hat.

Zur Beurteilung, ob die Kündigung durch betriebliche Erfordernisse begründet ist, muss der Arbeitgeber in rational nachvollziehbarer Weise die wirtschaftliche Bedingtheit der Kündigung darlegen. Der bloße Ersatz von Arbeitnehmern durch freie Dienstnehmer und sonst selbständige Erwerbstätige ohne Änderung in der betrieblichen Organisation, bildet keinen betriebsbedingten Kündigungsgrund.

S. 592 - 593, Rechtsprechung

Zur Schutzfähigkeit der Bearbeitung eines Computerprogrammes

Der Dienstgeber (DG) erwirbt ein Werknutzungsrecht an einem vom Dienstnehmer (DN) geschaffenem Computerprogramm nur dann, wenn es vom Dienstnehmer (DN) während des Bestehens des Dienstverhältnisses (DV) geschaffen wurde. Spätere Anpassungen oder Weiterentwicklungen begründen ein Urheberrecht des Bearbeiters nur, wenn diese eine gewisse Komplexität aufweisen. Geringfügige Änderungen reichen nicht aus.

S. 593 - 593, Rechtsprechung

Zur gerichtlichen Abberufung eines GmbH-Aufsichtsratsmitglieds aus wichtigem Grund

Da mit der gerichtlichen Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes erheblich in die Gesellschaft eingegriffen wird, deren Generalversammlung das Mitglied gewählt hat, soll die Abberufung – dies im Gegensatz zur Privatstiftung, bei der dem Gericht aufgrund des der Privatstiftung immanenten „Kontrolldefizits“ eine deutlich wichtigere Rolle zukommt – nur ultima ratio sein. Die dementsprechend hohen Anforderungen an gewichtige Gründe sind einzelfallbezogen im Wege einer Abwägung des Defizits des Aufsichtsratsmitgliedes einerseits und des Interesses der Gesellschaft (nicht: des Bestellungsorgans) an einem funktionsfähigen Aufsichtsrat andererseits zu bemessen.

Eine Fehlinformation über bzw das Verschweigen von Umständen, die objektiv geeignet sind, Zweifel an der Unbefangenheit aufkommen zu lassen, kann einen wichtigen Abberufungsgrund bilden.

S. 593 - 594, Rechtsprechung

Zur Frage, ob ein Beschluss der Gesellschafter, den Dienstvertrag einer Gesellschafterin mit der GmbH – allenfalls in Kombination mit einer unangemessen hohen Gehaltsvereinbarung – unkündbar zu stellen als verbotene Einlagenrüc...

Das Verbot der Einlagenrückgewähr erfasst alle Geschäfte, die einem Fremdvergleich nicht standhalten, also nicht oder nicht so geschlossen worden wären, wenn kein Gesellschafter daraus einen Vorteil zöge. Unter das Verbot der Einlagenrückgewähr fallen nicht nur offene Barzahlungen an die Gesellschafter, sondern auch im Gewand anderer Rechtsgeschäfte erfolgte verdeckte Leistungen.

Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollen nach ihrem Sinn und Zweck jede (unmittelbare oder mittelbare) Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen der Gesellschaft verringert. Darunter fallen Zuwendungen oder Vergünstigungen aller Art ohne Rücksicht darauf, ob sie in der Handelsbilanz der Gesellschaft (oder des Gesellschafters) einen Niederschlag finden. Unzulässig ist jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, die den Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zu Lasten des gemeinsamen Sondervermögens bevorteilt. Verboten ist nicht nur die Gewährung, sondern bereits die bloße Zusage einer unzulässigen Leistung.

Bei der Beurteilung, ob ein unzulässiger Vorteil gewährt wurde, ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzustellen, deren Ergebnis grundsätzlich einzelfallabhängig ist. Die Rechtsansicht, dass eine verbotene Einlagenrückgewähr immer einen aktuellen Vermögenstransfer voraussetze, weshalb die Einräumung immaterieller Vorteile zulässig sein müsse, ist in dieser Allgemeinheit nicht mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar. Es wurde bereits ausgesprochen, dass ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften auch in der bloßen Bestellung von Sicherheiten zugunsten von Gesellschaftern liegen kann, wenn die Gesellschaft keine angemessene, bei vergleichbaren Bankgeschäften übliche Gegenleistung erhält. Dabei ist bei einer verdeckten Rückgewähr nicht nur auf die konkreten Konditionen abzustellen, sondern auch zu prüfen, ob das betreffende Geschäft mit Außenstehenden überhaupt geschlossen worden wäre.

Es kommt für diese Beurteilung nicht darauf an, ob bei Abschluss der Vereinbarung mit einer tatsächlichen Inanspruchnahme und damit einem Vermögenstransfer zu rechnen war oder es in der Folge dazu kommt, weil bereits die Bestellung der Sicherheit eine vermögenswerte Leistung darstellt. Es genügt, wenn durch Rechtsgeschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder auch zwischen diesen und Dritten dem Gesellschafter indirekt ein Vorteil zukommt, der für die Gesellschaft gleichzeitig ein Nachteil ist. Auch Sicherstellungen und die Anschaffung und bloße Überlassung von Betriebsvermögen zum Nutzen eines Gesellschafters sind, wenn kein angemessenes, fremdübliches Entgelt geleistet wurde, als verdeckte Einlagenrückgewähr anzusehen.

Verboten sind auch Zuwendungen der Gesellschaft an einen Dritten, wenn sie auf Veranlassung eines diesem nahestehenden Gesellschafters vorgenommen wurden, etwa an nahe Angehörige. Hier liegt – bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise – letztlich ebenfalls eine mittelbare Begünstigung des Gesellschafters vor. Dass im Rahmen eines Familienbetriebs die Sonderbegünstigung von Angehörigen üblich und daher von vornherein nicht der Anwendung der Kapitalerhaltungsvorschriften zu unterstellen sei, ist daher verfehlt.

Dass die Unkündbarkeit eines Dienstvertrags für den Dienstnehmer in der Regel, abhängig von Angebot und Nachfrage am Arbeitsmarkt, einen Vorteil darstellt, weil er seine Lebensplanung auf einen relativ sicheren Arbeitsplatz einstellen kann, ist nicht zu bezweifeln. Für den Dienstgeber bedeutet eine solche Zusage eine Beschränkung seiner zukünftigen unternehmerischen Dispositionsfreiheit. Die Weiterbeschäftigung eines Gesellschafters als unkündbaren Dienstnehmer verursacht, wenn seine Arbeitskraft nicht mehr adäquat eingesetzt werden kann, weitere Lohnkosten, denen kein entsprechender Vorteil für das Unternehmen mehr gegenübersteht. Diese potentiell nachteilige Beschränkung der Handlungsfreiheit tritt bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung ein.

Ob ein konkreter vertraglicher Kündigungsverzicht in diesem Sinn unter das Verbot der Einlagenrückgewähr fällt, oder ob hinreichende Gründe vorliegen, die einer solchen Beurteilung entgegenstehen, wie ein besonderes, objektiv begründetes Interesse der Gesellschaft an einer langfristigen Bindung gerade dieses Dienstnehmers, ist aber immer eine Frage des Einzelfalls.

S. 593 - 593, Rechtsprechung

Zum Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gegen den GmbH-Geschäftsführer, gegen den vorgebracht wird, „möglicherweise“ gegen das Konkurrenzverbot verstoßen zu haben

Nach hA wird der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung den Sanktionen bei einer Übertretung des Wettbewerbsverbots zugeordnet. Er soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, sich zu entscheiden, ob sie einen Anspruch auf Schadenersatz oder ihr Eintrittsrecht geltend macht. Wenn die Klägerin aber einen konkreten Wettbewerbsverstoß des Beklagten nicht einmal behauptet, dann können ihr weder Schadenersatz noch ein Eintrittsrecht zustehen; folglich besteht kein Raum für Auskünfte oder Rechnungslegung, um die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 24 Abs 3 GmbHG vorzubereiten. Ein Recht auf Auskunft über „Art und Umfang“ der Konkurrenztätigkeit setzt voraus, dass die Gesellschaft überhaupt eine verbotene Konkurrenztätigkeit behauptet. Durch dieses Ergebnis wird auch eine gewisse Parallele zur arbeitsrechtlichen Judikatur zu § 7 AngG hergestellt, die ein „allgemeines“ Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren zur bloßen Erkundung von eventuellen Konkurrenztätigkeiten ablehnt. Dies muss insbesondere im vorliegenden Fall gelten, in dem weitreichende Ausnahmen vom Konkurrenzverbot vereinbart wurden, die Klägerin aber dennoch ohne jegliche Einschränkung umfassende Auskünfte über alle einschlägigen Tätigkeiten des Klägers begehrt.

S. 594 - 596, Rechtsprechung

Zum „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ der öffentlichen Hand; zur Bindung der öffentlichen Hand an den Gleichheitssatz

Eine Tätigkeit der öffentlichen Hand wird nur dann als Handeln im geschäftlichen Verkehr qualifiziert, wenn sie privatwirtschaftlich erfolgt. Dafür ist lauterkeitsrechtlich vorausgesetzt, dass das Verhalten objektiv geeignet ist, fremden Wettbewerb zu fördern. Auch bei Zutreffen dieser Voraussetzung greift aber das Lauterkeitsrecht nicht ein, wenn bei objektiver Betrachtung eine andere Zielsetzung eindeutig überwiegt. Dies trifft insbesondere bei der Erfüllung typischer Aufgaben der öffentlichen Hand, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge oder der Schaffung von Infrastruktur, zu.

Bei Leistungen der öffentlichen Hand, die im überwiegenden öffentlichen Interesse erbracht werden, ist der unternehmerische Charakter und damit ein Handeln im geschäftlichen Verkehr im Allgemeinen zu verneinen. Dies gilt auch für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand als reine Nachfragerin.

Ein Verstoß gegen § 1 UWG liegt auch dann vor, wenn die öffentliche Hand Machtmittel missbräuchlich einsetzt, die ihr aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Sonderstellung zur Verfügung stehen. Außerdem unterliegt die öffentliche Hand im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Bindung an die Grundrechte und insoweit über die Transformationsschleuse des § 1 UWG auch der lauterkeitsrechtlichen Kontrolle. Die Bindung an den Gleichheitssatz verpflichtet die öffentliche Hand zur strikten Gleichbehandlung der wirtschaftlichen Akteure. Dies gilt insb auch für die Vergabe von Subventionen.

S. 596 - 599, Rechtsprechung

Zulässige Nachahmung eines fremden Erzeugnisses

Im Interesse der Wettbewerbsfreiheit ist vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit auszugehen. Für Produkte, die keinen Sonderrechtsschutz für sich in Anspruch nehmen können, besteht daher grundsätzlich Nachahmungsfreiheit. In der Rsp ist allerdings anerkannt, dass bei Hinzutreten besonderer lauterkeitsrelevanter Begleitumstände die Nachahmung gewerblicher Erzeugnisse nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG unlauter sein kann. Dementsprechend kann das Anbieten einer Nachahmung lauterkeitswidrig sein, wenn besondere Begleitumstände in Form eines unlauteren Verhaltens des Mitbewerbers hinzutreten, wie etwa eine sklavische Nachahmung bzw eine glatte Leistungsübernahme, eine vermeidbare Herkunftstäuschung oder eine unangemessene Ausnützung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts.

S. 599 - 600, Rechtsprechung

Beschwerdelegitimation im Mehrparteienverfahren

Aus § 53 Abs 3 GSpG ergibt sich, dass Parteien im Beschlagnahmeverfahren der Veranstalter, der Inhaber und der Eigentümer beschlagnahmter Gegenstände sind. Diesen Personen kommt daher auch das Recht zu, Rechtsmittel gegen einen Beschlagnahmebescheid zu erheben. Diese Rsp hat der VwGH auch unter der Geltung des VwGVG aufrechterhalten.

Die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid ist nach der Rsp des VwGH – unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer formal als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht – davon abhängig, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid (allenfalls: auch) an ihn zu richten gewesen wäre. Das Beschwerderecht kommt daher dem Eigentümer der beschlagnahmten Sache auch dann zu, wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war. Dass ein Beschlagnahmebescheid nicht an den Eigentümer beschlagnahmter Glücksspielgeräte gerichtet war und ihm auch nicht zugestellt wurde, steht dessen Beschwerderecht somit nicht entgegen. Die dargestellte Rsp bedeutet jedoch nicht, dass eine Partei, der der Beschlagnahmebescheid noch nicht zugestellt wurde, diesen – gegebenenfalls ab Kenntnis von ihm – auch bereits mit Beschwerde bekämpfen müsste, um den Eintritt der Bindungswirkung zu verhindern (vgl § 7 Abs 3 VwGVG).

S. 600 - 600, Rechtsprechung

Abbruch von Gebäuden: maßgeblicher Zeitpunkt

Nach dem durch die Novelle LGBl Nr 37/2018 unverändert gebliebenen Einleitungssatz des § 60 Abs 1 BO ist bei den in dieser Bestimmung genannten Bauvorhaben, soweit nicht (ua) § 62a BO zur Anwendung kommt, „vor Beginn“ die Bewilligung der Behörde zu erwirken. Eine Regelung dahingehend, dass erst nach dem Beginn der Bauführung eine Baubewilligung einzuholen ist, sofern nicht § 62a BO zum Tragen kommt, wurde mit der Novelle LGBl Nr 37/2018 nicht geschaffen, obwohl § 62a und § 60 Abs 1 lit d BO mit dieser Novelle geändert wurden. Auch nach dem Inkrafttreten dieser Novelle stellt sich die Rechtslage daher so dar, dass die Baubewilligung für den Abbruch, die nach den Regelungen des § 60 Abs 1 lit d BO notwendig ist, „vor Beginn“ des Bauvorhabens (hier: Abbruch) zu erwirken ist, soweit nicht § 62a BO zur Anwendung kommt.

Die Baubewilligung ist also jedenfalls „vor Beginn“ der Abbrucharbeiten zu erwirken, dies ist aber dann nicht notwendig, wenn § 62a BO zur Anwendung kommt. Bei dem Beginn der gegenständlichen Abbruchmaßnahmen waren diese nach § 62a BO bewilligungsfrei. Ob eine Baubewilligung erforderlich ist, ergibt sich nach dem durch die Novelle LGBl Nr 37/2018 unverändert gebliebenen Einleitungssatz des § 60 Abs 1 BO somit aus jener Rechtslage, die bei Beginn der Ausführung des Bauvorhabens (hier des Abbruches) gegolten hat. Im gegenständlichen Fall bestand bei dem somit maßgeblichen Beginn des Abbruches auf Grund des § 60 Abs 1 BO in Verbindung mit § 62a BO keine Verpflichtung, eine Baubewilligung zu erwirken. Dass es auch nach der Novelle LGBl Nr 37/2018 auf den Beginn der Abbrucharbeiten ankommt, zeigt im Übrigen auch der mit der genannten Novelle neu geschaffene § 62a Abs 5a BO, der seinem Wortlaut nach ebenfalls auf den Beginn des Abbruches abstellt.

Zwar trifft es zu, dass gemäß § 127 Abs 8 lit a und Abs 8a BO die Bauführung nicht „weitergeführt“ werden darf, wenn ein Bau ohne Baubewilligung ausgeführt wird. Dies kann aber nur dann gelten, wenn für den Bau überhaupt eine Baubewilligung erforderlich ist.

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