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Zum „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ der öffentlichen Hand; zur Bindung der öffentlichen Hand an den Gleichheitssatz

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Eine Tätigkeit der öffentlichen Hand wird nur dann als Handeln im geschäftlichen Verkehr qualifiziert, wenn sie privatwirtschaftlich erfolgt. Dafür ist lauterkeitsrechtlich vorausgesetzt, dass das Verhalten objektiv geeignet ist, fremden Wettbewerb zu fördern. Auch bei Zutreffen dieser Voraussetzung greift aber das Lauterkeitsrecht nicht ein, wenn bei objektiver Betrachtung eine andere Zielsetzung eindeutig überwiegt. Dies trifft insbesondere bei der Erfüllung typischer Aufgaben der öffentlichen Hand, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge oder der Schaffung von Infrastruktur, zu.

Bei Leistungen der öffentlichen Hand, die im überwiegenden öffentlichen Interesse erbracht werden, ist der unternehmerische Charakter und damit ein Handeln im geschäftlichen Verkehr im Allgemeinen zu verneinen. Dies gilt auch für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand als reine Nachfragerin.

Ein Verstoß gegen § 1 UWG liegt auch dann vor, wenn die öffentliche Hand Machtmittel missbräuchlich einsetzt, die ihr aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Sonderstellung zur Verfügung stehen. Außerdem unterliegt die öffentliche Hand im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Bindung an die Grundrechte und insoweit über die Transformationsschleuse des § 1 UWG auch der lauterkeitsrechtlichen Kontrolle. Die Bindung an den Gleichheitssatz verpflichtet die öffentliche Hand zur strikten Gleichbehandlung der wirtschaftlichen Akteure. Dies gilt insb auch für die Vergabe von Subventionen.

  • § 1 Abs 1 Z 1 UWG
  • LG für Zivilrechtssachen Graz, 04.01.2019, GZ 35 Cg 102/18x-13
  • WBl-Slg 2019/189
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 13.06.2019, 4 Ob 59/19h, „ÖVS-Liste“
  • OLG Graz als Rekursgericht, 27.02.2019, GZ 5 R 13/19z-19

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