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Zur Schutzfähigkeit der Bearbeitung eines Computerprogrammes

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Der Dienstgeber (DG) erwirbt ein Werknutzungsrecht an einem vom Dienstnehmer (DN) geschaffenem Computerprogramm nur dann, wenn es vom Dienstnehmer (DN) während des Bestehens des Dienstverhältnisses (DV) geschaffen wurde. Spätere Anpassungen oder Weiterentwicklungen begründen ein Urheberrecht des Bearbeiters nur, wenn diese eine gewisse Komplexität aufweisen. Geringfügige Änderungen reichen nicht aus.

  • WBl-Slg 2019/185
  • OGH, 24.05.2019, 8 ObA 24/19s
  • § 40b UrhG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Linz, 18.03.2019, 11 Ra 11/19w-45
  • § 5 Abs 1 UrhG

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