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Einheitlicher EURO-Zahlungsverkehr: Technische Vorschriften und Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro (Österreich)

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Art 9 Abs 2 der VO (EU) Nr 260/2012 ist dahin auszulegen, dass er einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die die Zahlung mittels einer Lastschrift, die auf Euro lautet und über das in der EU bestehende Lastschriftverfahren vorgenommen wird (SEPA-Lastschrift), ausschließt, wenn der Zahler seinen Wohnsitz nicht in dem MS hat, in dem der Zahlungsempfänger seinen Sitz hat.

  • Art 9 Abs 2 der VO (EU) Nr 260/2012 des EP und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der VO (EG) Nr 924/2009
  • WBl-Slg 2019/177
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 05.09.2019, Rs C-28/18, Verein für Konsumenteninformation/Deutsche Bahn AG; OGH [Österreich]

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