Verbraucherschutz: Vertragsklausel-RL – Auf eine Fremdwährung lautender Darlehensvertrag
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 33
- Rechtsprechung, 3166 Wörter
- Seiten 580 -583
- https://doi.org/10.33196/wbl201910058001
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Art 3 Abs 1, Art 4 Abs 2 und Art 6 Abs 1 der RL 93/13/EWG sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines MS in ihrer Auslegung durch das oberste Gericht dieses MS nicht entgegenstehen, wonach ein auf eine Fremdwährung lautender Darlehensvertrag nicht nichtig ist, der – obwohl er den in inländischer Währung ausgedrückten Betrag nennt, der dem Finanzierungsantrag des Verbrauchers entspricht – nicht den Wechselkurs angibt, der auf diesen Betrag anzuwenden ist, um den Endbetrag des Fremdwährungsdarlehens zu bestimmen, wobei in einer seiner Klauseln festgelegt ist, dass dieser Wechselkurs nach Abschluss des Vertrags vom Darlehensgeber in einem gesonderten Dokument festgelegt werden wird,
wenn diese Klausel gem Art 4 Abs 2 der RL 93/13 klar und verständlich abgefasst ist, so dass die Methoden zur Berechnung des Gesamtdarlehensbetrags und der anzuwendende Wechselkurs transparent dargestellt sind, so dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in der Lage ist, die sich aus dem Vertrag ergebenden wirtschaftlichen Folgen, insbesondere die Gesamtkosten seines Kredits, auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen, oder, falls sich zeigt, dass diese Klausel nicht klar und verständlich abgefasst ist,
wenn diese Klausel nicht missbräuchlich iS von Art 3 Abs 1 dieser RL ist oder, wenn sie es ist, der betreffende Vertrag gem Art 6 Abs 1 der RL 93/13 ohne diese Klausel weiter Bestand haben kann.
- die unionsrechtlichen Grundprinzipien der Gleichheit vor dem Gesetz, eines wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelfs und eines fairen Verfahrens
- RL 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
- Die der EU übertragene Aufgabe, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten
- EuGH, 05.06.2019, Rs C-38/17, GT/HS; Budai Központi Kerületi Bíróság [Zentrales Stadtbezirksgericht Buda, Ungarn]
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2019/180
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