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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 10, Oktober 2019, Band 33

Abbruch von Gebäuden: maßgeblicher Zeitpunkt

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Nach dem durch die Novelle LGBl Nr 37/2018 unverändert gebliebenen Einleitungssatz des § 60 Abs 1 BO ist bei den in dieser Bestimmung genannten Bauvorhaben, soweit nicht (ua) § 62a BO zur Anwendung kommt, „vor Beginn“ die Bewilligung der Behörde zu erwirken. Eine Regelung dahingehend, dass erst nach dem Beginn der Bauführung eine Baubewilligung einzuholen ist, sofern nicht § 62a BO zum Tragen kommt, wurde mit der Novelle LGBl Nr 37/2018 nicht geschaffen, obwohl § 62a und § 60 Abs 1 lit d BO mit dieser Novelle geändert wurden. Auch nach dem Inkrafttreten dieser Novelle stellt sich die Rechtslage daher so dar, dass die Baubewilligung für den Abbruch, die nach den Regelungen des § 60 Abs 1 lit d BO notwendig ist, „vor Beginn“ des Bauvorhabens (hier: Abbruch) zu erwirken ist, soweit nicht § 62a BO zur Anwendung kommt.

Die Baubewilligung ist also jedenfalls „vor Beginn“ der Abbrucharbeiten zu erwirken, dies ist aber dann nicht notwendig, wenn § 62a BO zur Anwendung kommt. Bei dem Beginn der gegenständlichen Abbruchmaßnahmen waren diese nach § 62a BO bewilligungsfrei. Ob eine Baubewilligung erforderlich ist, ergibt sich nach dem durch die Novelle LGBl Nr 37/2018 unverändert gebliebenen Einleitungssatz des § 60 Abs 1 BO somit aus jener Rechtslage, die bei Beginn der Ausführung des Bauvorhabens (hier des Abbruches) gegolten hat. Im gegenständlichen Fall bestand bei dem somit maßgeblichen Beginn des Abbruches auf Grund des § 60 Abs 1 BO in Verbindung mit § 62a BO keine Verpflichtung, eine Baubewilligung zu erwirken. Dass es auch nach der Novelle LGBl Nr 37/2018 auf den Beginn der Abbrucharbeiten ankommt, zeigt im Übrigen auch der mit der genannten Novelle neu geschaffene § 62a Abs 5a BO, der seinem Wortlaut nach ebenfalls auf den Beginn des Abbruches abstellt.

Zwar trifft es zu, dass gemäß § 127 Abs 8 lit a und Abs 8a BO die Bauführung nicht „weitergeführt“ werden darf, wenn ein Bau ohne Baubewilligung ausgeführt wird. Dies kann aber nur dann gelten, wenn für den Bau überhaupt eine Baubewilligung erforderlich ist.

  • VwGH, 28.05.2019, Ro 2019/05/0012
  • § 60 Abs 1 lit d BO für Wien
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 62a Abs 5 BO für Wien
  • WBl-Slg 2019/192

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