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Zur gerichtlichen Abberufung eines GmbH-Aufsichtsratsmitglieds aus wichtigem Grund

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Da mit der gerichtlichen Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes erheblich in die Gesellschaft eingegriffen wird, deren Generalversammlung das Mitglied gewählt hat, soll die Abberufung – dies im Gegensatz zur Privatstiftung, bei der dem Gericht aufgrund des der Privatstiftung immanenten „Kontrolldefizits“ eine deutlich wichtigere Rolle zukommt – nur ultima ratio sein. Die dementsprechend hohen Anforderungen an gewichtige Gründe sind einzelfallbezogen im Wege einer Abwägung des Defizits des Aufsichtsratsmitgliedes einerseits und des Interesses der Gesellschaft (nicht: des Bestellungsorgans) an einem funktionsfähigen Aufsichtsrat andererseits zu bemessen.

Eine Fehlinformation über bzw das Verschweigen von Umständen, die objektiv geeignet sind, Zweifel an der Unbefangenheit aufkommen zu lassen, kann einen wichtigen Abberufungsgrund bilden.

  • OGH, 23.05.2019, 6 Ob 1/19v
  • § 30 Abs 5 GmbHG
  • LG Salzburg, 14.06.2018, 24 Fr 2028/18t-5
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Linz, 10.10.2018, 6 R 91/18x-19
  • WBl-Slg 2019/187

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