Beschwerdelegitimation im Mehrparteienverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 33
- Rechtsprechung, 205 Wörter
- Seiten 599 -600
- https://doi.org/10.33196/wbl201910059901
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Aus § 53 Abs 3 GSpG ergibt sich, dass Parteien im Beschlagnahmeverfahren der Veranstalter, der Inhaber und der Eigentümer beschlagnahmter Gegenstände sind. Diesen Personen kommt daher auch das Recht zu, Rechtsmittel gegen einen Beschlagnahmebescheid zu erheben. Diese Rsp hat der VwGH auch unter der Geltung des VwGVG aufrechterhalten.
Die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid ist nach der Rsp des VwGH – unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer formal als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht – davon abhängig, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid (allenfalls: auch) an ihn zu richten gewesen wäre. Das Beschwerderecht kommt daher dem Eigentümer der beschlagnahmten Sache auch dann zu, wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war. Dass ein Beschlagnahmebescheid nicht an den Eigentümer beschlagnahmter Glücksspielgeräte gerichtet war und ihm auch nicht zugestellt wurde, steht dessen Beschwerderecht somit nicht entgegen. Die dargestellte Rsp bedeutet jedoch nicht, dass eine Partei, der der Beschlagnahmebescheid noch nicht zugestellt wurde, diesen – gegebenenfalls ab Kenntnis von ihm – auch bereits mit Beschwerde bekämpfen müsste, um den Eintritt der Bindungswirkung zu verhindern (vgl § 7 Abs 3 VwGVG).
- § 53 Abs 3 GspG
- VwGH, 29.04.2019, Ra 2017/17/0967
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 7 Abs 3 VwGVG
- WBl-Slg 2019/191
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