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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 10, Oktober 2023, Band 37

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 545 - 554, Aufsatz

Koppensteiner, Hans-​Georg

Individual- und Minderheitenrechte im Gesellschaftsrecht

Gegenstand der folgenden Überlegungen ist Inhalt und Abgrenzungen von Individual- und Minderheitenrechten. Zu unterscheiden ist zwischen zwingenden und abdingbaren Regeln, ferner danach, ob ein Recht im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag oder nachträglich beeinträchtigt wird. Individualrechte können unmittelbar oder mittelbar geschützt sein. Minderheitenrechte gibt es bei der Zusammensetzung von Gremien und dann, wenn das zuständige Gremium, obwohl geboten, nicht tätig wird. In einigen Fällen wäre es besser gewesen, anstatt einem Minderheiten- ein Individualrecht vorzusehen.

S. 555 - 563, Aufsatz

Jaeger, Thomas

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

Diesmal: Ein Schwerpunkt zum Verhältnis von Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht nach dem wegweisenden Urteil Meta/BKartA und den Folgen, die sich daraus für die Ziele des Wettbewerbsrechts, für seine Offenheit gegenüber Greening und Nachhaltigkeitserwägungen sowie für die Eingriffsvoraussetzungen des Missbrauchsverbots ergeben.

S. 564 - 567, Rechtsprechung

Geistiges Eigentum: Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die erforderlich sind, um die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen

Art 8 Abs 1 der RL 2004/48/EG ist dahin auszulegen, dass der Kl im Rahmen eines Verfahrens wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums nach dieser Bestimmung für die Zwecke eines auf Art 8 gestützten Auskunftsverlangens alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel vorlegen muss, die das mit dem Antrag befasste Gericht in die Lage versetzen, sich mit ausreichender Sicherheit davon zu überzeugen, dass er Inhaber dieses Rechts ist, indem er Beweise vorlegt, die im Hinblick auf die Natur dieses Rechts und etwaige besondere Formalitäten geeignet sind.

S. 567 - 568, Rechtsprechung

Markenrecht: Marke, die mehreren Personen zusteht – Mehrheitsvoraussetzungen, die unter den gemeinsamen Inhabern für die Erteilung und Entziehung einer Lizenz an ihrer Marke erforderlich sind

Die Erste RL 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über die Marken und die VO (EG) Nr 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke sind dahin auszulegen, dass die Frage, ob die Erteilung oder Entziehung einer Lizenz zur Benutzung einer in Mitinhaberschaft stehenden nationalen oder Unionsmarke einen einstimmigen oder einen mehrheitlich gefassten Beschluss der gemeinsamen Inhaber erfordert, dem anwendbaren nationalen Recht unterliegt.

S. 568 - 574, Rechtsprechung

Verbraucherschutz: Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen – Rücktritt von einem Pauschalreisevertrag – Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände

1. Art 12 Abs 2 und 3 der RL (EU) 2015/2302 ist dahin auszulegen, dass, wenn der Reiseveranstalter nach dieser Bestimmung im Fall des Rücktritts von einem Pauschalreisevertrag verpflichtet ist, dem Reisenden alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen voll zu erstatten, unter einer solchen Erstattung ausschließlich eine Erstattung der Zahlungen in Geld zu verstehen ist.

2. Art 12 Abs 2 bis 4 der RL 2015/2302 iVm deren Art 4 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Pauschalreiseveranstalter im Kontext des Ausbruchs einer weltweiten gesundheitlichen Notlage, wegen derer Pauschalreiseverträge nicht erfüllt werden können, vorübergehend von ihrer Verpflichtung befreit sind, den Reisenden innerhalb von spätestens 14 Tagen nach Beendigung des Pauschalreisevertrags alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen voll zu erstatten, und zwar auch dann, wenn die Regelung dazu dient, zu verhindern, dass wegen der hohen Zahl der zu erwartenden Erstattungsforderungen die Liquidität der Reiseveranstalter derart beeinträchtigt wird, dass deren Existenz bedroht ist, und damit dazu, die Lebensfähigkeit der betreffenden Branche zu erhalten.

3. Das Unionsrecht, insb der in Art 4 Abs 3 EUV verankerte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das über eine Klage auf Nichtigerklärung einer nationalen Regelung zu entscheiden hat, die gegen Art 12 Abs 2 bis 4 der RL 2015/2302 verstößt, danach nicht befugt ist, die Wirkungen seiner Entscheidung, mit der die nationale Regelung für nichtig erklärt wird, in zeitlicher Hinsicht anzupassen.

S. 574 - 578, Rechtsprechung

Verbraucherschutz: Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Vertrag mit doppeltem Zweck – Begriff des Verbrauchers – Kriterien

1. Art 2 lit b der RL 93/13/EWG ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff des Verbrauchers iS dieser Bestimmung eine Person fällt, die gemeinsam mit einem anderen Kreditnehmer, der nicht im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gehandelt hat, einen Kreditvertrag abgeschlossen hat, der teilweise für eine mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zusammenhängende Verwendung und teilweise für eine nicht mit dieser Tätigkeit zusammenhängende Verwendung bestimmt ist, wenn der gewerbliche oder berufliche Zweck derart gering ist, dass er im Gesamtzusammenhang dieses Vertrags nicht überwiegt.

2. Art 2 lit b der RL 93/13 ist dahin auszulegen, dass das vorlegende Gericht für die Feststellung, ob eine Person unter den Begriff des Verbrauchers iS dieser Bestimmung fällt und insb, ob der gewerbliche oder berufliche Zweck eines von dieser Person abgeschlossenen Kreditvertrags derart gering ist, dass er im Gesamtzusammenhang dieses Vertrags nicht überwiegt, alle maßgeblichen quantitativen und qualitativen Umstände im Zusammenhang mit diesem Vertrag zu berücksichtigen hat, wie vor allem die Aufteilung der Verwendung des Kreditbetrags zwischen einer gewerblichen oder beruflichen und einer nicht gewerblichen oder nicht beruflichen Tätigkeit und, im Fall einer Mehrzahl von Kreditnehmern, ob nur einer von ihnen einen gewerblichen oder beruflichen Zweck verfolgt oder ob der Kreditgeber die Gewährung eines Kredits für Konsumzwecke von einer teilweisen Verwendung des Kreditbetrags zur Begleichung von Verbindlichkeiten abhängig gemacht hat, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen.

S. 578 - 579, Rechtsprechung

Rückersatz von Ausbildungskosten

Eine Pflicht des Arbeitnehmers zum Rückersatz von Ausbildungskosten bedarf einer schriftlichen Vereinbarung, die vor Beginn der Ausbildung abgeschlossen wurde und aus der auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Kosten hervorgeht. Dies gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer die Höhe der Ausbildungskosten bekannt war, die schriftliche Vereinbarung aber erst nach Beginn der Ausbildung abgeschlossen wurde.

S. 579 - 581, Rechtsprechung

Erlaubter Zugriff auf e-mail-Konten

Eine Kontrollmaßnahme iSd § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG und des § 10 AVRAG setzt voraus, dass es sich um eine betriebsbezogene Kollektiv-Kontrolle und nicht um eine individuelle Kontrolle handelt.

In e-mails enthaltene Informationen sind in der Regel personenbezogene Daten iSd Art § 4 Z 1 DSGVO. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung solcher Daten ist eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Arbeitgebers und den Interessen und Grundrechten des Arbeitnehmers vorzunehmen. Die Einsichtnahme in ein e-mail-Konto eines Arbeitnehmers ist rechtmäßig, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Unternehmensbetriebs nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers erforderlich ist.

S. 581 - 582, Rechtsprechung

Zum Inhalt eines Dienstzeugnisses

Ein Dienstzeugnis muss die Art der Beschäftigung in der üblichen Weise bezeichnen und sie auch näher schildern, wenn dies für das Fortkommen des Arbeitnehmers von Bedeutung sein kann. Verweigert der Arbeitgeber die Korrektur eines mangelhaften Zeugnisses, kann der Anspruch auf ein bestimmtes Zeugnis klageweise durchgesetzt werden.

S. 582 - 590, Rechtsprechung

Verbot der Einlagenrückgewähr bei GmbH & Co KG; Privatentnahme; Heilung durch einen von der verbotswidrigen Entnahme unabhängigen Gesellschafterzuschuss bzw Kapitalherabsetzung

Der Rückforderungsanspruch nach § 83 Abs 1 GmbHG stellt nicht rein auf den abstrakten Vermögensstand der Gesellschaft und deren Eigenkapital sowie den rein wertmäßigen Ausgleich ab, sondern ist als zivilrechtlicher Anspruch zu behandeln. Das rein betragsmäßige Wiederauffüllen des Eigenkapitals durch einen Gesellschafterzuschuss ohne Verknüpfung zur verbotenen Entnahme bewirkt nicht schon per se eine Heilung der verbotenen Einlagenrückgewähr. Der Rückforderungsanspruch nach § 83 Abs 1 GmbHG bleibt trotz dieser nachträglichen Erhöhung im Eigenkapital der Gesellschaft aufrecht bestehen.

Eine zeitlich nach der verbotenen Entnahme erfolgende ordentliche Kapitalherabsetzung, die nicht die Sanierung der Entnahme zum Ziel hat, bewirkt keine nachträgliche Heilung einer verbotenen Einlagenrückgewähr.

S. 582 - 582, Rechtsprechung

Zulässige Stichtagsregelung

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz hindert den Arbeitgeber nicht daran, freiwillige Leistungen jenen Arbeitnehmern vorzubehalten, die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt noch in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befinden.

S. 590 - 594, Rechtsprechung

Abschlussprüferhaftung; Vorrang der (insolventen) Gesellschaft gegenüber den Schadenersatzansprüchen von Drittgläubigern

§ 275 Abs 2 UGB ist primär als Haftungsnorm zu Gunsten der geprüften Gesellschaft konzipiert. Der geprüften Gesellschaft kommt daher bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Abschlussprüfer der Vorrang gegenüber den Schadenersatzansprüchen von Drittgläubigern zu.

S. 594 - 595, Rechtsprechung

Auflösung einer OG; auf Vertragsanpassung gestützte Klage auf Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz (zu einem späteren Zeitpunkt) und Zahlung des sich dann daraus ergebenden Guthabens; eigennützige Rechte; Verdünnung der T...

Bei der Auseinandersetzung der Gesellschaft geht es um eigennützige Rechte des Gesellschafters, die primär seinen Interessen dienen. Die Verletzung von Treuepflichten im Liquidationsstadium hat nicht mehr das gleiche Gewicht wie während der Geschäftstätigkeit einer werbenden Gesellschaft.

S. 595 - 595, Rechtsprechung

Handel mit Nachbesserungsrechten; Umfang der verbrieften Forderung

Das verbriefte Nachbesserungsrecht ist ein reines Forderungspapier. Es verbrieft lediglich den Anspruch auf eine eventuelle Nachzahlung der Barabfindung auf Basis des Ergebnisses des Überprüfungsverfahrens oder eines dort gerichtlich genehmigten Vergleichs. Schadenersatzansprüche gegen den Hauptaktionär, etwa wegen allfälliger Verletzung des Gleichbehandlungsgebots sind nicht erfasst.

S. 595 - 599, Rechtsprechung

Zur Veröffentlichung kartellgerichtlicher Entscheidungen; zur Akteneinsicht

In der Rsp ist anerkannt, dass das Geldbußenverfahren zwar nicht primär den Zweck verfolgt, die Grundlagen für die Führung von Schadenersatzprozessen zu schaffen, dass aber bei Auslegung des § 37 KartG die gesetzgeberische Zielsetzung zu berücksichtigen ist, die Verfolgung privater Schadenersatzansprüche wegen Kartellverstößen zu erleichtern, sodass der zugrunde liegende Sachverhalt in der Geldbußenentscheidung möglichst deutlich wiederzugeben ist. Das Unterbleiben einer ausreichenden Veröffentlichung der Entscheidung würde für Geschädigte eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des durch Art 6 EMRK und Art 47 GRC garantierten Rechts auf Zugang zu einem Gericht bedeuten, wenn – wie nach dem Wortlaut des § 39 Abs 2 KartG – nur mit Zustimmung der Parteien Akteneinsicht in die Akten des Kartellverfahrens zusteht.

Die Veröffentlichung trägt wesentlich zur Informationsgewinnung des Kartellgeschädigten bei. Bei Vorliegen einer Veröffentlichung wird es daher konkret zu behauptender Umstände bedürfen, aus denen sich ergibt, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gemäß § 39 Abs 2 KartG die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs dennoch übermäßig erschwert (sodass der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz verletzt wäre), etwa, weil Kategorien von Dokumenten benötigt werden, die in die veröffentlichte Entscheidung keinen Eingang gefunden haben oder typischer Weise in eine zu veröffentlichende Entscheidung keinen Eingang finden werden.

(Vgl bereits 16 Ok 1/22s wbl 2022/142, 479)

S. 599 - 603, Rechtsprechung

Vorzeitige Beendigung der Abfalleigenschaft

Der Wortlaut des § 5 Abs 1 AWG 2002 knüpft das Ende der Abfalleigenschaft allein an die Erfüllung generell umschriebener Voraussetzungen ohne hinzutreten einer Entscheidung im Einzelfall. § 5 Abs 2 AWG 2002 enthält die allgemeinen Bedingungen des Art 6 Abs 1 Abfallrahmen-RL ausschließlich als Determinanten für allfällige Verordnungen und ermöglicht daher nicht, diese als Maßstab für eine individuelle Entscheidung heranzuziehen.

Dies ist auch mit der Rsp des EuGH vereinbar, der den Mitgliedsstaaten den Ermessensspielraum lässt, für gewisse Abfallarten gar kein vorzeitige Ende der Abfalleigenschaft vorzusehen. Der EuGH gibt auch nicht vor, dass die Feststellung des Abfallendes bei Fehlen einer Abfallende-VO unmittelbar anhand der allgemeinen Bedingungen nach Art 6 Abs 1 Abfallrahmen-RL zu erfolgen hätte, wenn das nationale Recht eine Einzelfallentscheidung iS des Art 6 Abs 4 Abfallrahmen-RL nicht vorsieht.

S. 604 - 604, Rechtsprechung

Befugnisse des Masseverwalters hinsichtlich subjektiv-öffentlicher Rechte

Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass der Masseverwalter nicht berechtigt ist, die Gewerbeberechtigung des Gemeinschuldners zurückzulegen. Es steht ihm nicht zu, in die durch die Gewerbeberechtigung gegebene subjektiv-öffentliche Rechtsbeziehung des Gewerbeinhabers zum Staat einzugreifen. Daher ist der Masseverwalter hinsichtlich der Löschung der Eintragung einer Gewerbeberechtigung nicht gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners. Im Hinblick auf den Charakter der Registrierung nach dem AIFMG als subjektiv-öffentliches Recht zur Verwaltung eines AIF ist diese Rsp auch auf die Registrierung gem § 1 Abs 5 AIFMG übertragbar.

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