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Heft 10, Oktober 2023, Band 37
Verbot der Einlagenrückgewähr bei GmbH & Co KG; Privatentnahme; Heilung durch einen von der verbotswidrigen Entnahme unabhängigen Gesellschafterzuschuss bzw Kapitalherabsetzung
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 37
- Rechtsprechung, 7812 Wörter
- Seiten 582-590
- https://doi.org/10.33196/wbl202310058202
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inkl MwStDer Rückforderungsanspruch nach § 83 Abs 1 GmbHG stellt nicht rein auf den abstrakten Vermögensstand der Gesellschaft und deren Eigenkapital sowie den rein wertmäßigen Ausgleich ab, sondern ist als zivilrechtlicher Anspruch zu behandeln. Das rein betragsmäßige Wiederauffüllen des Eigenkapitals durch einen Gesellschafterzuschuss ohne Verknüpfung zur verbotenen Entnahme bewirkt nicht schon per se eine Heilung der verbotenen Einlagenrückgewähr. Der Rückforderungsanspruch nach § 83 Abs 1 GmbHG bleibt trotz dieser nachträglichen Erhöhung im Eigenkapital der Gesellschaft aufrecht bestehen.
Eine zeitlich nach der verbotenen Entnahme erfolgende ordentliche Kapitalherabsetzung, die nicht die Sanierung der Entnahme zum Ziel hat, bewirkt keine nachträgliche Heilung einer verbotenen Einlagenrückgewähr.
- LG Innsbruck, 02.01.2023, 81 Cg 71/22m-15
- § 1412 ABGB
- OLG Innsbruck, 27.04.2023, 3 R 26/23g
- § 1422 ABGB
- WBl-Slg 2023/184
- § 82 GmbHG
- § 83 GmbHG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 1358 ABGB
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