Verbraucherschutz: Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen – Rücktritt von einem Pauschalreisevertrag – Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 37
- Rechtsprechung, 5781 Wörter
- Seiten 568 -574
- https://doi.org/10.33196/wbl202310056801
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1. Art 12 Abs 2 und 3 der RL (EU) 2015/2302 ist dahin auszulegen, dass, wenn der Reiseveranstalter nach dieser Bestimmung im Fall des Rücktritts von einem Pauschalreisevertrag verpflichtet ist, dem Reisenden alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen voll zu erstatten, unter einer solchen Erstattung ausschließlich eine Erstattung der Zahlungen in Geld zu verstehen ist.
2. Art 12 Abs 2 bis 4 der RL 2015/2302 iVm deren Art 4 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Pauschalreiseveranstalter im Kontext des Ausbruchs einer weltweiten gesundheitlichen Notlage, wegen derer Pauschalreiseverträge nicht erfüllt werden können, vorübergehend von ihrer Verpflichtung befreit sind, den Reisenden innerhalb von spätestens 14 Tagen nach Beendigung des Pauschalreisevertrags alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen voll zu erstatten, und zwar auch dann, wenn die Regelung dazu dient, zu verhindern, dass wegen der hohen Zahl der zu erwartenden Erstattungsforderungen die Liquidität der Reiseveranstalter derart beeinträchtigt wird, dass deren Existenz bedroht ist, und damit dazu, die Lebensfähigkeit der betreffenden Branche zu erhalten.
3. Das Unionsrecht, insb der in Art 4 Abs 3 EUV verankerte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das über eine Klage auf Nichtigerklärung einer nationalen Regelung zu entscheiden hat, die gegen Art 12 Abs 2 bis 4 der RL 2015/2302 verstößt, danach nicht befugt ist, die Wirkungen seiner Entscheidung, mit der die nationale Regelung für nichtig erklärt wird, in zeitlicher Hinsicht anzupassen.
- Art 12 der RL (EU) 2015/2302 des EP und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der VO (EG) Nr 2006/2004 und der RL 2011/83/EU des EP und des Rates sowie zur Aufhebung der RL 90/314/EWG des Rates
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2023/178
- EuGH, 08.06.2023, Rs C-407/21, Union fédérale des consommateurs – Que choisir [UFC – Que choisir], Consommation, logement et cadre de vie [CLCV]/Premier ministre, Ministre de l’Économie, des Finances et de la Relance; Conseil d’État [Staatsrat, Frankreich
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