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Vorzeitige Beendigung der Abfalleigenschaft

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 37
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
4403 Wörter, Seiten 599-603

30,00 €

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Der Wortlaut des § 5 Abs 1 AWG 2002 knüpft das Ende der Abfalleigenschaft allein an die Erfüllung generell umschriebener Voraussetzungen ohne hinzutreten einer Entscheidung im Einzelfall. § 5 Abs 2 AWG 2002 enthält die allgemeinen Bedingungen des Art 6 Abs 1 Abfallrahmen-RL ausschließlich als Determinanten für allfällige Verordnungen und ermöglicht daher nicht, diese als Maßstab für eine individuelle Entscheidung heranzuziehen.

Dies ist auch mit der Rsp des EuGH vereinbar, der den Mitgliedsstaaten den Ermessensspielraum lässt, für gewisse Abfallarten gar kein vorzeitige Ende der Abfalleigenschaft vorzusehen. Der EuGH gibt auch nicht vor, dass die Feststellung des Abfallendes bei Fehlen einer Abfallende-VO unmittelbar anhand der allgemeinen Bedingungen nach Art 6 Abs 1 Abfallrahmen-RL zu erfolgen hätte, wenn das nationale Recht eine Einzelfallentscheidung iS des Art 6 Abs 4 Abfallrahmen-RL nicht vorsieht.

  • § 2 AWG
  • VwGH, 20.10.2022, Ra 2021/07/0068
  • Art 6 Abs 1 und 2 und 4 der der RL 2008/98/EG des EP und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter RL idF RL 2018/851
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2023/189
  • § 2 Abs 1 AWG
  • § 5 Abs 2 AWG

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