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Befugnisse des Masseverwalters hinsichtlich subjektiv-öffentlicher Rechte

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Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass der Masseverwalter nicht berechtigt ist, die Gewerbeberechtigung des Gemeinschuldners zurückzulegen. Es steht ihm nicht zu, in die durch die Gewerbeberechtigung gegebene subjektiv-öffentliche Rechtsbeziehung des Gewerbeinhabers zum Staat einzugreifen. Daher ist der Masseverwalter hinsichtlich der Löschung der Eintragung einer Gewerbeberechtigung nicht gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners. Im Hinblick auf den Charakter der Registrierung nach dem AIFMG als subjektiv-öffentliches Recht zur Verwaltung eines AIF ist diese Rsp auch auf die Registrierung gem § 1 Abs 5 AIFMG übertragbar.

  • WBl-Slg 2023/190
  • VwGH, 16.01.2023, Ra 2022/02/0007
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 9 Abs 1 Z 1 AIFMG
  • § 1 Abs 5 AIFMG

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