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WBL

wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 2, Februar 2015, Band 29

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 61 - 69, Aufsatz

Potacs, Michael/​Wutscher, Claudia

Grenzen der Einbringlichkeit von Forderungen gegen Bundesländer

Während sich aus verfassungs- und unionsrechtlicher Perspektive keine Einstandspflicht des Bundes für Schulden von Bundesländern begründen lässt, steht einer Anwendung von EO und IO auf Bundesländer aus Sicht der Bundesverfassung grundsätzlich nichts entgegen. Allerdings schützt die Verfassung Bestand und Funktionsfähigkeit der Länder, wodurch die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegen ein Bundesland stark einschränkt wird. Diese ist nämlich nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Aufgabenerfüllung des Bundeslandes nicht gefährdet wird.

S. 70 - 76, Aufsatz

Steiner, Friedrich

Grenzen der Arbeitszeitflexibilität bei gleitender Arbeitszeit

Mit der Vereinbarung von gleitender Arbeitszeit wird dem/der Arbeitnehmer/in das Recht eingeräumt, flexibel und eigenverantwortlich über die Lage der Arbeitszeit zu disponieren. Dennoch werden in vielen Fällen betriebliche Erfordernisse gewisse (und fallweise ebenso flexible) Einschränkungen dieser autonomen Zeiteinteilung erforderlich machen. Im vorliegenden Beitrag werden die bestehenden Linien in der Literatur zu verschiedenen Grenzen der Flexibilität bei gleitender Arbeitszeit systematisiert und weiterentwickelt.

S. 77 - 81, Aufsatz

Urlesberger, Franz W.

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 82 - 85, Rechtsprechung

Verbraucherschutz: Zu vorvertraglichen Pflichten beim Verbraucherkreditvertrag

Die Vorschriften der RL 2008/48/EG des EP und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RL 87/102/EWG des Rates sind dahin auszulegen, dass

sie zum einen einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Beweislast für die Nichterfüllung der Verpflichtungen nach den Art 5 und 8 der RL 2008/48 dem Verbraucher obliegt, und

sie zum anderen dem entgegenstehen, dass der Richter aufgrund einer Standardklausel annehmen muss, dass der Verbraucher die korrekte und vollständige Erfüllung der dem Kreditgeber obliegenden vorvertraglichen Verpflichtungen bestätigt hat, und diese Klausel daher eine Umkehr der Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach sich zieht, die die Effektivität der aus der RL 2008/48 resultierenden Rechte gefährden könnte.

Art 8 Abs 1 der RL 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er zum einen einer Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers einzig auf Grundlage der von diesem erteilten Auskünfte nicht entgegensteht, vorausgesetzt, dass diese Auskünfte ausreichen und einfachen Angaben des Verbrauchers Belege beigefügt sind, und dass er zum anderen den Kreditgeber nicht dazu verpflichtet, die Richtigkeit der vom Verbraucher erteilten Auskünfte systematisch zu überprüfen.

Art 5 Abs 6 der RL 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er zwar der Erteilung angemessener Erläuterungen durch den Kreditgeber an den Verbraucher vor Bewertung der finanziellen Situation und der Bedürfnisse des Verbrauchers nicht entgegensteht, sich aber herausstellen kann, dass die Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers eine Anpassung der erteilten angemessenen Erläuterungen erfordert, die dem Verbraucher rechtzeitig, vor Unterzeichnung des Kreditvertrags, mitzuteilen sind, ohne dass jedoch ein spezifisches Dokument zu erstellen wäre.

S. 85 - 87, Rechtsprechung

Verbraucherschutz: Auch Verträge zwischen Anwälten und Mandanten unterliegen der Klauselkontrolle

Die RL 93/13/EWG ist dahin auszulegen, dass sie auf Formularverträge über juristische Dienstleistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar ist, die ein Rechtsanwalt mit einer natürlichen Person schließt, wenn diese nicht zu einem Zweck handelt, der ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

S. 87 - 90, Rechtsprechung

Insolvenzrecht: Zur Zuständigkeit bei einer Klage gegen den Geschäftsführer mit Wohnsitz in Vertragsstaat des Lugano-II-Übereinkommens

1. Art 3 Abs 1 der VO Nr 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des MS, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft eröffnet worden ist, nach dieser Bestimmung für die E über eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zuständig sind, die der Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen erhebt, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet wurden.

2. Art 3 Abs 1 der VO Nr 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des MS, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft eröffnet worden ist, für die E über eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zuständig sind, die der Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen erhebt, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet wurden, wenn der Geschäftsführer seinen Wohnsitz nicht in einem anderen MS hat, sondern wie im Ausgangsverfahren in einem Vertragsstaat des am 30. Oktober 2007 unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von E in Zivil- und Handelssachen, dessen Abschluss im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27. November 2008 genehmigt wurde.

S. 90 - 91, Rechtsprechung

Datenschutz: Zur Beurteilung einer privaten Überwachungskamera

Art 3 Abs 2 zweiter Gedankenstrich der RL 95/46/EG ist dahin auszulegen, dass der Betrieb eines von einer natürlichen Person an ihrem Einfamilienhaus zum Zweck des Schutzes des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Besitzer des Hauses angebrachten Kamerasystems, das Videos von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung wie einer Festplatte aufzeichnet und dabei auch den öffentlichen Raum überwacht, keine Datenverarbeitung darstellt, die iS dieser Bestimmung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird.

S. 91 - 94, Rechtsprechung

Vergaberecht: Zulässigkeit des Ausschlusses eines Wirtschaftsteilnehmers aufgrund eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht

Die Art 49 AEUV und 56 AEUV stehen der Anwendung einer nationalen Regelung nicht entgegen, durch die ein Wirtschaftsteilnehmer, der einen durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellten Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht begangen hat, für den er mit einer Geldbuße belegt wurde, von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen wird.

S. 94 - 96, Rechtsprechung

1. Beihilfen

S. 96 - 97, Rechtsprechung

2. Soziale Sicherheit

S. 97 - 98, Rechtsprechung

3. Steuern

S. 98 - 99, Rechtsprechung

3. Steuern

S. 99 - 100, Rechtsprechung

4. Umwelt

S. 101 - 102, Rechtsprechung

Keine Einschränkung der Befugnisse des Betriebsrates durch das DatenschutzG

Die dem Betriebsrat nach dem ArbVG zustehenden Befugnisse werden durch das DatenschutzG 2000 nicht eingeschränkt.

Das Einsichtsrecht des Betriebsrates in alle Aufzeichnungen des Arbeitgebers über die Bezüge der Arbeitnehmer besteht unabhängig von der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer.

S. 102 - 103, Rechtsprechung

Keine beharrliche Pflichtverletzung

Der Kündigungsgrund der beharrlichen Pflichtverletzung setzt grundsätzlich eine Abmahnung durch den Arbeitgeber voraus. Nur in schwerwiegenden Fällen, in denen dem Arbeitnehmer das Gewicht seines pflichtwidrigen Verhaltens bekannt sein muss, ist eine vorhergehende Verwarnung nicht erforderlich. Vereinzelte Fehler bei der Erfüllung der Arbeitspflicht bilden keine beharrliche Pflichtverletzung.

S. 103 - 103, Rechtsprechung

Kein pflichtwidriges Verhalten im Krankenstand

Ob ein Arbeitnehmer an der Verrichtung seiner Dienste verhindert ist, richtet sich nach seiner konkreten Arbeitspflicht. Das kann nur bezogen auf den konkreten Arbeitgeber und nicht auf die berufliche Tätigkeit in einem anderen Unternehmen beurteilt werden.

Ein Arbeitnehmer, der an einem „Burn-Out-Syndrom“ erkrankt ist, setzt keinen Entlassungsgrund, wenn er während des Krankenstandes mit einer Ausbildung zum Physiotherapeuten beginnt.

S. 103 - 106, Rechtsprechung

Zum Treuhandverhältnis bei GmbH-Anteilen

Das Rechtsverhältnis zwischen dem Treugeber und dem fremdnützigen Treuhänder ist mangels abweichender vertraglicher Regelungen nach den §§ 1002 ff ABGB zu beurteilen.

Die Beendigung des Treuhandverhältnisses hat stets zur Folge, dass der Treuhänder das Treugut an den Treugeber herausgeben, einen treuhändig gehaltenen Geschäftsanteil demnach an ihn (rück-)übertragen muss.

Verpflichtet sich der Treuhänder im Treuhandvertrag, den treuhändig gehaltenen Geschäftsanteil „jederzeit“ an den Treugeber oder an eine von diesem namhaft gemachte Person zu übertragen, und bietet der Treuhänder dem Treugeber gleichzeitig die Abtretung dieses Geschäftsanteils an, so erhält der Treugeber ein Gestaltungsrecht, das dem gesetzlichen Recht des Machtgebers auf jederzeitigen Widerruf des Auftragsverhältnisses (§ 1020 ABGB) entspricht.

Ein Treuhandvertrag bedarf trotz der darin enthaltenen Abtretungsverpflichtung keines Notariatsakts, wenn sich durch die Abtretung vom Treuhänder an den Treugeber an der „wirtschaftlichen Zuordnung“ des Treuguts zum Treugeber nichts ändert. Ein Urteil ersetzt den für das Verfügungsgeschäft dennoch notwendigen Notariatsakt.

S. 106 - 109, Rechtsprechung

Zum Schutzzweck des § 22 BWG

Durch § 22 BWG soll nicht das Kreditinstitut selbst vor allfälligen Verlusten geschützt werden; es soll vielmehr sichergestellt werden, dass der Kapitalmarkt stabilisiert wird und funktioniert. Dass sich die diesbezüglichen Bestimmungen im Wege einer bloßen Reflexwirkung auch zugunsten des Kreditinstituts auswirken, ändert nichts daran, dass die §§ 22 ff BWG kein Schutzgesetz zugunsten des Kreditinstituts sind.

Bei der Geltendmachung eines einheitlichen Gesamtschadens sind bei der Schadensberechnung die am beschädigten Gut entstandenen Vor- und Nachteile zu berücksichtigen. Es wäre sachfremd, genau jenen Vorteil, den das rechtswidrige Verhalten bewirken sollte, nicht als Vorteil anzurechnen.

Grundsätzlich hat der Schädiger die konkreten Umstände zu behaupten, die einen Vorteilsausgleich rechtfertigen. Geht es jedoch nicht um die Zuwendungen Dritter, die aus Anlass des entstandenen Schadens geleistet werden, sondern um Vorteile, die unmittelbar aus dem behaupteten schädigenden Verhalten entstanden sind, ist das Vorbringen zu den entstandenen Vorteilen zu den rechtsbegründenden Tatsachen zu zählen, die bereits bei der „reinen“ Schadensberechnung zu berücksichtigen sind und daher nach allgemeinen Grundsätzen vom Geschädigten zu behaupten sind.

S. 109 - 111, Rechtsprechung

Zum Laienwerbeverbot für rezeptpflichtige Arzneimittel

Unter die Vorschrift fällt nach der Rsp jede Maßnahme, die nach ihrem Gesamterscheinungsbild bestimmte – oder zumindest individualisierbare – Arzneimittel in der Absicht anpreisen, damit deren Absatz zu fördern.

Für die Frage, ob die veröffentlichte Information Angaben über ein bestimmtes Arzneimittel enthält und das Ziel verfolgt, den Absatz dieses Arzneimittels zu fördern, ist das Fehlen der Produktbezeichnung nicht ausschlaggebend. Arzneimittelwerbung liegt auch dann vor, wenn zwar die Bezeichnung des Arzneimittels nicht ausdrücklich genannt wird, den angesprochenen Verkehrskreisen aber aufgrund der Werbeaussage klar ist, auf welches Arzneimittel sich die (als Kaufanreiz verstandene) Aussage bezieht.

§ 50 Abs 2 Z 3 AMG (wortgleich mit dem zugrundeliegenden Art 86 Abs 2 4. Spielstrich der RL 2001/83/EG des EP und des Rates vom 6.11.2001 zur Erschaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel) nimmt Informationen über die Gesundheit oder die Krankheiten des Menschen, sofern darin nicht, auch nicht in indirekter Weise auf ein Arzneimittel Bezug genommen wird, von den Werbebeschränkungen des AMG aus. Rein informatorische Angaben ohne Werbeabsicht fallen nicht unter die genannte RL über die Werbung für Arzneimittel.

S. 111 - 113, Rechtsprechung

Irreführende Werbung mit Leser-pro-Exemplar-Werten

Beim Irreführungstatbestand ist zu prüfen, (a) wie ein durchschnittlich informierter und verständiger Interessent für das Produkt, der eine dem Erwerb solcher Produkte angemessene Aufmerksamkeit aufwendet, die strittige Ankündigung versteht, (b) ob dieses Verständnis den Tatsachen entspricht, und ob (c) eine nach diesem Kriterium unrichtige Angabe geeignet ist, den Interessenten zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.

Wird mit Kennzahlen für den Werbewert einer Zeitung geworben, nimmt der Adressat der Werbung an, dass diese Zahlen entweder von einer unabhängigen Institution (insb der ÖAK oder der Media-Analyse) veröffentlicht oder aber vom Werbenden aufgrund unstrittiger Grundlagen methodisch korrekt ermittelt wurden.

Die Adressaten der Werbung werden annehmen, dass der von der Bekl ermittelte Wert auf Daten beruht, die jeweils für denselben Zeitraum erhoben wurden. Denn nur dann spiegelt die Berechnung tatsächliche Verhältnisse wider, die in einem bestimmten Zeitraum bestanden hatten. Bei nicht übereinstimmenden Erhebungszeiträumen führt die Berechnung demgegenüber zu einem rein fiktiven Wert, dessen Übereinstimmung mit realen Verhältnissen zufällig wäre.

S. 113 - 115, Rechtsprechung

Zur Abmahnung als Erfordernis des Unterlassungsanspruchs gem § 81 Abs 1a UrhG

Ein Unterlassungsanspruch gegen die in § 81 Abs 1a UrhG genannten Diensteanbieter setzt eine Abmahnung voraus. Dieses Erfordernis ist nur erfüllt, wenn die Rechtsverletzung für den Provider durch die Abmahnung ohne Notwendigkeit weiterer Nachforschungen offenkundig wird. Die Abmahnung kann durch entsprechendes Vorbringen in einem bereits anhängigen Verfahren ersetzt werden. In diesem Fall entsteht aber nur dann ein Unterlassungsanspruch, wenn der Provider das beanstandete Verhalten fortsetzt (Wiederholungsgefahr) oder das Vorliegen einer Rechtsverletzung bestreitet (Erstbegehungsgefahr).

Dem Gehilfen einer Immaterialgüterrechtsverletzung kann nur sein Tatbeitrag, nicht aber das tatbestandliche Verhalten des unmittelbaren Täters untersagt werden.

S. 115 - 116, Rechtsprechung

Zulässige Verschweigung eines Sponsors einer Mehrzweckhalle in medialer Berichterstattung

Die Rsp des EGMR zur Meinungsfreiheit des Art 10 EMRK umfasst auch den Grundsatz, dass dieses Grundrecht nicht nur den Inhalt von geäußerten Ideen und Informationen schützt, sondern auch die Form, in welcher sie mitgeteilt und weitergegeben werden. Es ist daher nur bei Vorliegen der besonderen Rechtfertigungsgründe des Art 10 Abs 2 EMRK zulässig, unter Berufung auf lauterkeitsrechtliche Normen die Meinungsfreiheit des Art 10 EMRK einzuschränken.

Die Ausnahmen des Art 10 Abs 2 EMRK müssen jedoch eng ausgelegt werden. Sie müssen weiters in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein.

S. 117 - 117, Rechtsprechung

Beitragsbefreiung und Qualitätssicherungssystem nach dem AISAG

Das Qualitätssicherungssystem selbst, dessen Inhalt und Bestandteile, wird weder im AISAG noch in einer anderen Rechtsvorschrift näher definiert. Ein wesentlicher Hinweis findet sich allerdings im Gesetzestext, indem klargestellt wird, dass es sich dabei um ein System handeln muss, das „die gleichbleibende Qualität der Baurestmassen gewährleisten“ soll. Daraus folgt, dass dieses System geeignet sein muss, diese geforderte Gewährleistung gleichbleibender Qualität durch Maßnahmen organisatorischer und/oder technischer Art entsprechend abzusichern.

Ein Qualitätssicherungssystem umfasst – generell gesprochen – eine Aufbauorganisation, Verantwortlichkeiten, Abläufe, Verfahren und Mittel zur Verwirklichung des Ziels der Garantie gleichbleibender Qualität; die Qualität wird durch die genannten Eluatstoffe und ihre Grenzwerte bestimmbar. Darüber hinaus beinhaltet ein Qualitätssicherungssystem auch Vorgaben zur Eingangskontrolle, zur Eigen- und Fremdüberwachung, zu Aufzeichnungspflichten sowie gegebenenfalls zur Kennzeichnung als Information für Anwender. Strittig ist der Zeitpunkt, zu dem ein solches System errichtet sein muss, um die Beitragsbefreiung des § 3 Abs 1a Z 6 AISAG in Anspruch nehmen zu können.

§ 3 Abs 1a Z 6 AISAG nimmt bestimmte Materialien von der Beitragspflicht aus, „sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs 1 Z 1 lit c verwendet werden“. Schon der Wortlaut legt ein Verständnis dieser Ausnahme dahingehend nahe, dass es auf den konkreten Zeitpunkt der Verwendung ankommt, in dem zum einen ein Qualitätssicherungssystem vorliegen und zum anderen die Zulässigkeit der Verwendung gegeben sein muss. Die Beitragsfreiheit soll eben nur besonders qualifizierten (umweltverträglichen) Materialien zu Gute kommen.

Es wäre nicht verständlich, wenn die für die zweite Voraussetzung der Beitragsbefreiung geltende Überlegung, dass nämlich im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld bereits alle für die Ausnahme notwendigen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen müssen, nicht auch für die erste Voraussetzung, nämlich das Vorliegens eines Qualitätssicherungssystems, gelten würde. Die gesicherte gleichmäßige Qualität der Baurestmassen muss ebenfalls von Anfang der Verwendung des Materials an gewährleistet sein. Die Auffassung des LVwG, wonach bereits im Zeitpunkt des Einbaus das geforderte Qualitätssicherungssystem gegeben sein muss, ist daher nicht zu beanstanden.

Der Nachweis, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein solches System vorgelegen ist und dadurch damals die gleichmäßige Qualität der Baurestmassen gesichert wurde, kann aber auch noch nachträglich erbracht werden. Der nachträglich erfolgreich geführte Nachweis einer bereits im Zeitpunkt der Verwendung durchgeführten Qualitätssicherung bewirkte – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – ebenfalls die Beitragsfreiheit.

Davon zu unterscheiden ist aber die nachträgliche Untersuchung des bereits eingebauten Materials dahingehend, ob es im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprochen und daher gefahrlos eingebaut werden konnte. Derartige Untersuchungen und Analysen im Nachhinein können einen Nachweis eines bereits damals bestanden habenden Qualitätssicherungssystems nicht ersetzen.

Der Hinweis des Revisionswerbers auf die – mit der Novelle BGBl I 40/2008 ins AWG 2002 eingefügte – Bestimmung des § 3 Abs 1a letzter Absatz AISAG vermag daran nichts zu ändern. Demnach hat derjenige, der eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt, auf Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (§ 21) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen. Nach den Materialien (vgl RV 271, 23. GP) bezweckte diese Bestimmung (lediglich) eine Umkehr der Beweislast. In Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen sollten, ist dieser Bestimmung aber nichts zu entnehmen. Klargestellt wird damit nur, dass es dem Revisionswerber obliegt, nachzuweisen, dass im Zeitpunkt des Einbaus der Materialien bereits alle Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung vorlagen.

S. 117 - 119, Rechtsprechung

Öffentliche Interessen und Parteistellung in der UVP

Bei Interessen der Fremdenverkehrswirtschaft kann es sich um „besonders wichtige öffentliche Interessen“ iSd § 3a Sbg NSchG handeln, wobei es jedoch Aufgabe des jeweiligen Antragstellers ist, das Vorliegen von in Betracht kommenden besonders wichtigen öffentlichen Interessen nachzuweisen (vgl VwGH vom 24.4.1995, 94/10/0139).

Der VwGH hat bereits ausgeführt, dass bei Bestehen einer entsprechenden Flächenwidmung beziehungsweise eines rechtswirksamen Raumordnungsplanes oder örtlichen Entwicklungskonzeptes eine dieser Widmung entsprechende Bebauung und Nutzung als im öffentlichen und nicht bloß privatem Interesse gelegen zu beurteilen ist (VwGH 9.8.2006, 2004/10/0235). Allerdings hat der VwGH auch schon klargestellt, dass unter besonders wichtigen öffentlichen Interessen im Sinne des § 3a Abs 2 NSchG die Interessen an der Durchführung des konkreten Vorhabens gemeint sind (vgl dazu VwGH vom 19.3.2002, 99/10/0203 [VwSlg 15.793 A/2002]).

Ausführungen, wonach sich die Rechtswidrigkeit der Ansicht, in einem Verfahren nach dem UVP-G 2000 seien öffentliche Planungsakte zu ignorieren, aus § 12 Abs 5 Z 5 UVP-G 2000 ergeben würde, vermögen daran nichts zu ändern. Die UVP dient der Prüfung der Umweltverträglichkeit des zur Bewilligung eingereichten Vorhabens (vgl in diesem Sinn VwGH vom 19.12.2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165). Auf dieses Vorhaben – nicht jedoch auf keinen Teil des Vorhabens bildende Überlegungen des Projektwerbers betreffend einer etwaigen in der Zukunft liegenden „Weiterentwicklung“ des Vorhabens – haben sich daher auch das gem § 12 UVP-G 2000 zu erstellende Umweltverträglichkeitsgutachten und die gemäß § 12 Abs 5 Z 5 leg cit in dieses Gutachten aufzunehmende Beurteilung betreffend die zu erwartenden Auswirkungen auf die Entwicklung des Raumes zu beziehen.

Mit einem auf § 12 Abs 5 Z 5 UVP-G 2000 bezogenen Vorbringen wird verkannt, dass § 3a Sbg NSchG ausschließlich aufgrund des in § 3 Abs 3 UVP-G 2000 normierten „konzentrierten Genehmigungsverfahrens“ mitanzuwenden ist. Das UVP-G 2000 nennt explizit keine „besonders wichtigen öffentlichen Interessen“, welche bei der Anwendung einer im konzentrierten Verfahren mitanzuwendenden (landesrechtlichen) Bestimmung zu beachten wären. Zudem kann für die Auslegung der mitanzuwendenden landesrechtlichen Verwaltungsvorschrift des § 3a Sbg NSchG in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem 2. Abschnitt des UVP-G 2000 aus § 12 Abs 5 Z 5 UVP-G 2000 auch aus einem anderen Grund nichts gewonnen werden. Bei der auf Art 11 Abs 1 Z 7 B-VG basierenden Bestimmung des § 12 Abs 5 Z 5 UVP-G 2000 handelt es sich um eine vom Bundesgesetzgeber erlassene Bestimmung, während § 3a Sbg NSchG – auf Grundlage des Art 15 Abs 1 B-VG – vom (Salzburger) Landesgesetzgeber erlassen wurde, weshalb der Inhalt des § 3a Sbg NSchG nicht durch den Inhalt des § 12 Abs 5 Z 5 UVP-G 2000 determiniert wird und sich insofern ein Rückgriff auf diese Bestimmung zur Auslegung des § 3a Sbg NSchG als nicht zielführend erweist.

Bei einem Verfahren nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit eines zur Genehmigung eingereichten Vorhabens ist zwar – neben den für die Bewilligung des Vorhabens notwendigen Unterlagen – die vom Projektwerber beizubringende Umweltverträglichkeitserklärung, zumal diese geeignet sein muss, im weiteren Genehmigungsverfahren berücksichtigt zu werden (VwGH vom 19.12.2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165; VwGH vom 30.6.2006, 2002/03/0213 [VwSlg 16.965 A/2006]). Allerdings hat die Behörde bei ihrer Entscheidung – wie sich aus § 17 Abs 4 UVP-G 2000 ergibt – die Ergebnisse der UVP (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10 leg cit, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) zu berücksichtigen. Es ist der Behörde folglich verwehrt, die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens ausschließlich auf Grundlage der Umweltverträglichkeitserklärung und der sonstigen vom Projektwerber beizubringenden Unterlagen zu beurteilen. Vielmehr hat sich die Behörde aufgrund ihrer sich aus § 17 Abs 4 UVP-G 2000 ergebenden Verpflichtung, die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, und sich im Rahmen der Begründung ihres Bescheides auch mit etwaigen vom Projektwerber beigebrachten Gutachten und Stellungnahmen, die nicht bereits Teil des verfahrenseinleitenden Antrages gebildet haben, und den darin vorgebrachten Argumenten auseinanderzusetzen.

Nach der stRsp des VwGH stellt die Anführung einer unzutreffenden Gesetzesstelle im Spruch keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des Bescheides führen muss. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine Rechtsgrundlage besteht, die geeignet ist die behördliche Entscheidung zu tragen (vgl VwGH vom 10.10.2011, 2011/17/0232; VwGH 6.11.2011, 2010/06/0023 und die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1998, E 209 zu § 59 AVG wiedergegebene Rsp).

Mit VO der Sbg Landesregierung vom 3.6.2008, LGBI 49/2008, wurde das Sachprogramm für die Errichtung oder Änderung von Schianlagen im Land Salzburg für verbindlich erklärt. Gem § 82 Abs 1 ROG 2009 handelt es sich bei diesem Sachprogramm um ein Entwicklungsprogramm iSd ROG 2009. Der VwGH hat in seiner Rsp bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass derartige Richtlinien bzw Programme lediglich unverbindliche Empfehlungen darstellen, denen nur dann normative Wirkungen zukommen, wenn sie der Gesetzgeber (etwa mittels Verordnungserlassung) als verbindlich erklärt (vgl zur ÖNORM: VwGH vom 26.6.2013, 2012/05/0187, mwH; zum Bundesabfallwirtschaftsplan: VwGH vom 20.2.2014, 2011/07/0180; zu den ÖAL-Richtlinien: VwGH vom 12.7.1994, 92/04/0067, 0068). Aus § 2 Abs 2 der genannten VO LGBl 49/2008 ergibt sich, dass jener Teil des Sachprogramms Schianlagen, in dem sich auch Ausführungen betreffend der Mindestbreite von neu zu errichtenden Schipisten finden (vgl „2.2. Landschaftsstrukturelle Erfordernisse“) nicht für verbindlich iSd § 6 Abs 2 ROG 1998 (und somit auch iSd § 8 Abs 2 ROG 2009) erklärt wurde. Dem angesprochenen Punkt 2.2. des Sachprogramms Schianlagen kommt daher keine normative Wirkung zu.

Sowohl aus dem Wortlaut des § 19 Abs 3 UVP-G 2000 als auch aus den Materialien zur Stammfassung des UVP-G 2000 ist ersichtlich, dass der Umweltanwalt als eine der in § 19 Abs 3 UVP-G 2000 genannten Formalparteien die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften – anders als etwa in § 42 Abs 1 Z 8 des AWG 2002, BGBl I 102/2002 hinsichtlich naturschutzrechtlicher Vorschriften – nicht einfach als bloße öffentliche Interessen, sondern „als subjektives Recht“ geltend zu machen hat.

Diese bereits in der Stammfassung des UVP-G 2000 enthaltene Formulierung legt nahe, dass der Gesetzgeber offenbar – gerade vor dem Hintergrund des Umfanges und der Komplexität eines nach dem UVP-G 2000 durchzuführenden Bewilligungsverfahrens – auch die in § 19 Abs 3 leg cit genannten Parteien – so wie die ihre subjektiven Rechte geltend machenden Parteien – zu einer rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen anhalten wollte. Ferner ergibt sich auch aus den Materialien zur Novelle BGBl I 153/2004, dass der Gesetzgeber an dieser Sichtweise festgehalten hat, zumal er mit Hinweis auf die Notwendigkeit der „Geltendmachung subjektiver Interessen“, die zuvor für die in § 19 Abs 3 UVP-G 2000 genannten Formalparteien explizit normierte Rechtsmittelbefugnis gestrichen hat.

Zudem lässt die UVP-G-Novelle 2000 eine Deutung nur dahingehend zu, dass auch der Umweltanwalt den Präklusionsfolgen des § 44b Abs 1 AVG unterliegt. Mit dieser Novelle wurden die bis zu diesem Zeitpunkt im UVP-G 2000 enthaltenen verfahrensrechtlichen Sonderregelungen gestrichen und somit auch die Bewilligungsverfahren nach dem UVP-G 2000 – wie in den Materialien zu dieser Novelle ausdrücklich erwähnt – den allgemeinen, damit auch die Präklusionsbestimmungen umfassenden Regelungen des AVG unterworfen. Aus den genannten Materialien ergibt sich überdies kein Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber in jenen UVP-Verfahren, die den Bestimmungen des AVG über Großverfahren unterliegen, zwischen Formalparteien und sonstigen Parteien (iSd § 8 AVG) unterscheiden wollte; auch der Gesetzestext bietet für eine derartige Differenzierung keinen Anhaltspunkt.

Dies steht im Einklang mit der aus den Materialien zur AVG-Novelle BGBl 1158/1998 ersichtlichen Zielsetzung, die hinter der Schaffung der Bestimmungen über Großverfahren gestanden hat, wonach mit dieser Novellierung der Behörde die Möglichkeit an die Hand gegeben werde, die Einwendungen gegen das Vorhaben bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung zu sammeln, damit sie die Verhandlung besser vorbereiten und allfällige ergänzende Sachverständigengutachten frühzeitig einholen könne. Der Gesetzgeber war sich bei der (zeitlich späteren) Erlassung der UVP-G-Novelle 2000 durch BGBl 189/2000 dieser Zielsetzung bewusst. Dennoch hat er in den Gesetzesmaterialien die Präklusionsbestimmungen des AVG – ohne eine Unterscheidung zwischen Formalparteien und sonstigen Parteien zu treffen – auch für die Genehmigungsverfahren nach dem 2. Abschnitt des UVP-G 2000 für anwendbar gesehen, wobei die Anordnung der Notwendigkeit der Geltendmachung von Umweltschutzvorschriften durch die in § 19 Abs 3 UVP-G 2000 genannten Parteien als „subjektives Recht“ beibehalten wurde. Es kann daher auch unter diesem Aspekt nicht gesagt werden, dass der Umweltanwalt der Präklusionsregelung des § 44b Abs 1 AVG nicht unterliegen würde.

Nach der Rsp des VwGH sind die Anforderungen an eine Bürgerinitiative gemäß § 19 Abs 4 UVP-G 2000 streng auszulegen. Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass die gesetzlichen Anforderungen iSd genannten Gesetzesbestimmung nicht erfüllt sind, wenn lediglich zum Zweck der Gründung einer Bürgerinitiative aufgerufen wird, ohne dass gleichzeitig die notwendige Interessenhomogenität der Mitglieder der Bürgerinitiative in der Sache, also das umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Projekt betreffend, sichergestellt ist (vgl VwGH vom 24.6.2009, 2007/05/0111 [VwSlg 17.712 A/2009], unter Hinweis auf VfGH vom 13.3.2008, B 743/07 [VfSlg 18.415]; vgl dazu und zum Folgenden auch VwGH vom 26.5.2011, 2008/07/0156, 0158). Ferner ist Voraussetzung für die Konstituierung einer Bürgerinitiative, dass eine bereits vorliegende schriftliche Stellungnahme zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung durch die Unterschrift des künftigen Mitgliedes der Bürgerinitiative durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt wird, und dass die zur Unterstützung erstellte Unterschriftenliste gleichzeitig mit der Stellungnahme während der Auflagefrist eingebracht wird. Überdies ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die jeweilige schriftliche Stellungnahme im Text der Unterschriftenliste erwähnt sein sollte (vgl dazu auch Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz3, 2013, § 19 Rz 84).

S. 119 - 120, Rechtsprechung

Feststellungsbescheid nach dem AISAG

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages gem § 10 Abs 1 AISAG ist das Vorliegen eines „begründeten Zweifels“ in Bezug auf die Tatbestände des § 10 Abs 1 Z 1 bis 6 AISAG, dh also, eines Zweifels darüber, ob eine Sache Abfall ist, ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt, etc. Ob ein solcher Zweifel vorliegt, ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (RV 898 BlgNR 17. GP) nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Dies wird so zu verstehen sein, dass dann kein begründeter Zweifel besteht, wenn bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Anhaltspunkt für eine Unklarheit in Bezug auf die in § 10 Abs 1 AISAG aufgelisteten Fragen ersichtlich ist (vgl dazu Bumberger, Das Feststellungsverfahren nach § 10 des Altlastensanierungsgesetzes, Jahrbuch Abfallwirtschaftsrecht 11, S 113, mwN).

Diese Voraussetzung ist aber vor dem Zweck des Feststellungsverfahrens nach § 10 Abs 1 AISAG zu sehen. Das Feststellungsverfahren nach § 10 Abs 1 AISAG hat nämlich vor allem den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Ein Verfahren nach § 10 AISAG dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht (vgl ua die hg Erk vom 20.2.2014, 2011/07/0089, vom 25.6.2009, 2006/07/0150, uvm). Dem Beitragspflichtigen soll die Möglichkeit offen stehen, in einem durch die für die Hauptfrage (wie zB die Abfalleigenschaft) zuständige Behörde geführten Verfahren seine Rechte zu wahren und gegebenenfalls durchzusetzen. An eine solche Feststellung nach § 10 AISAG sind schließlich die Abgabenbehörden gebunden.

Ausgehend von dieser Überlegung wäre eine begehrte Feststellung nur dann mangels Vorliegens eines begründeten Zweifelsfalls unzulässig, wenn die strittigen Fragen bereits durch rechtlich relevante und dem Abgabenpflichtigen gegenüber rechtsverbindliche Vorgänge in der Vergangenheit ausreichend geklärt worden wären und es dem Abgabenpflichtigen dabei auch möglich gewesen wäre, seine Rechte ausreichend zu wahren.

S. 119 - 119, Rechtsprechung

Nachbarrechte und Gemeingebrauch im EisbG

Nach der Rsp des VwGH kann der Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft auf dem Boden des § 31e EisbG erfolgreich nur solche Nachteile einwenden, durch die er unmittelbar beeinträchtigt ist. Die geltend gemachten Rechte müssen mit seinem Eigentum untrennbar verbunden und im EisbG (bzw in einer von der genehmigenden Behörde zu beachtenden anderen Vorschrift) als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein (VwGH 19.4.2012, 2010/03/0018, vgl auch VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165). Bloße mittelbare Beeinträchtigungen, etwa eine Verschlechterung der Verkehrsanbindung seiner Liegenschaft, begründen aber keine subjektiv-öffentlichen Rechte, die der Bf im eisenbahnrechtlichen Baubewilligungsverfahren geltend machen kann (vgl VwGH vom 19.4.2012, 2010/03/0018). Auch hat der VwGH schon klargestellt, dass nach dem EisbG kein Anspruch darauf besteht, dass das bestehende Wegenetz (mit möglichst kurzen Verbindungen) samt der vorhandenen Eisenbahnkreuzung erhalten bleibt (VwGH 26.5.2014, 2013/03/0133).

Das EisbG enthält kein dem § 13b Abs 5 NÖ StG vergleichbares ausdrückliches Ersitzungsverbot (vgl OGH 16.7.2013, 5 Ob 252/12p, insb den darin gemäß § 510 Abs 3 ZPO enthaltenen Verweis auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes). Allerdings kommt der Erwerb eines Privatrechts durch Ersitzung an einem im Gemeingebrauch stehenden Weg – was auch vom Bf selbst eingeräumt wird – nur dann in Betracht, wenn eine Benützung außerhalb des Gemeingebrauchs erfolgt. Es muss für den Liegenschaftseigentümer erkennbar sein, dass ein vom Gemeingebrauch verschiedenes Privatrecht in Anspruch genommen wird, dessen Ausübung vom Eigentümer wie die Erfüllung einer Schuld geduldet werden muss (vgl OGH 13.7.2010, 4 Ob 21/10g, mwH). An einem öffentlichen Weg können daher Privatrechte, etwa eine Dienstbarkeit, nur erworben werden, wenn die Benutzung des Weges in anderer Weise ausgeübt wird, als sie durch jedermann im Rahmen des Gemeingebrauchs erfolgt (M. Bydlinski in Rummel, Kommentar zum ABGB3, 2011, Anm 4 zu § 1460, 568).

Wird vom Bf lediglich darauf hingewiesen, dass er die in Rede stehende Eisenbahnkreuzung über einen Zeitraum von mehr als 40 Jahre gutgläubig benutzt habe, so kann aus diesem Vorbringen aber (entgegen der Beschwerde) nicht schon abgeleitet werden, dass der Bf die in Rede stehende Eisenbahnkreuzung in einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Weise in Anspruch genommen hätte. Der Umstand, dass der Bf eine „anders gelagerte Qualität“ seiner Benutzung der Eisenbahnkreuzung aus dem langen Zeitraum ableiten möchte, ändert nichts daran, dass er diese in gleicher Art und Weise benutzt wie die Allgemeinheit, nämlich zur Querung der Hochleistungsstrecke (vgl in diesem Sinne auch den Beschluss des OGH vom 27.10.1999, 7 Ob 207/99). Von einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Nutzung der Eisenbahnkreuzung durch den Beschwerdeführer kann daher vorliegend nicht gesprochen werden.

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