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Datenschutz: Zur Beurteilung einer privaten Überwachungskamera
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 29
- Rechtsprechung, 1578 Wörter
- Seiten 90-91
- https://doi.org/10.33196/wbl201502009001
30,00 €
inkl MwStArt 3 Abs 2 zweiter Gedankenstrich der RL 95/46/EG ist dahin auszulegen, dass der Betrieb eines von einer natürlichen Person an ihrem Einfamilienhaus zum Zweck des Schutzes des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Besitzer des Hauses angebrachten Kamerasystems, das Videos von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung wie einer Festplatte aufzeichnet und dabei auch den öffentlichen Raum überwacht, keine Datenverarbeitung darstellt, die iS dieser Bestimmung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird.
- EuGH, 11.12.2014, Rs C-212/13, (František Ryneš/Úřad pro ochranu osobních údajů; Nejvyšší správní soud [Tschechische Republik])
- Art 3 Abs 2 zweiter Gedankenstrich der RL 95/46/EG des EP und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2015/25
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