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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 2, Februar 2015, Band 29

Beitragsbefreiung und Qualitätssicherungssystem nach dem AISAG

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Das Qualitätssicherungssystem selbst, dessen Inhalt und Bestandteile, wird weder im AISAG noch in einer anderen Rechtsvorschrift näher definiert. Ein wesentlicher Hinweis findet sich allerdings im Gesetzestext, indem klargestellt wird, dass es sich dabei um ein System handeln muss, das „die gleichbleibende Qualität der Baurestmassen gewährleisten“ soll. Daraus folgt, dass dieses System geeignet sein muss, diese geforderte Gewährleistung gleichbleibender Qualität durch Maßnahmen organisatorischer und/oder technischer Art entsprechend abzusichern.

Ein Qualitätssicherungssystem umfasst – generell gesprochen – eine Aufbauorganisation, Verantwortlichkeiten, Abläufe, Verfahren und Mittel zur Verwirklichung des Ziels der Garantie gleichbleibender Qualität; die Qualität wird durch die genannten Eluatstoffe und ihre Grenzwerte bestimmbar. Darüber hinaus beinhaltet ein Qualitätssicherungssystem auch Vorgaben zur Eingangskontrolle, zur Eigen- und Fremdüberwachung, zu Aufzeichnungspflichten sowie gegebenenfalls zur Kennzeichnung als Information für Anwender. Strittig ist der Zeitpunkt, zu dem ein solches System errichtet sein muss, um die Beitragsbefreiung des § 3 Abs 1a Z 6 AISAG in Anspruch nehmen zu können.

§ 3 Abs 1a Z 6 AISAG nimmt bestimmte Materialien von der Beitragspflicht aus, „sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs 1 Z 1 lit c verwendet werden“. Schon der Wortlaut legt ein Verständnis dieser Ausnahme dahingehend nahe, dass es auf den konkreten Zeitpunkt der Verwendung ankommt, in dem zum einen ein Qualitätssicherungssystem vorliegen und zum anderen die Zulässigkeit der Verwendung gegeben sein muss. Die Beitragsfreiheit soll eben nur besonders qualifizierten (umweltverträglichen) Materialien zu Gute kommen.

Es wäre nicht verständlich, wenn die für die zweite Voraussetzung der Beitragsbefreiung geltende Überlegung, dass nämlich im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld bereits alle für die Ausnahme notwendigen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen müssen, nicht auch für die erste Voraussetzung, nämlich das Vorliegens eines Qualitätssicherungssystems, gelten würde. Die gesicherte gleichmäßige Qualität der Baurestmassen muss ebenfalls von Anfang der Verwendung des Materials an gewährleistet sein. Die Auffassung des LVwG, wonach bereits im Zeitpunkt des Einbaus das geforderte Qualitätssicherungssystem gegeben sein muss, ist daher nicht zu beanstanden.

Der Nachweis, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein solches System vorgelegen ist und dadurch damals die gleichmäßige Qualität der Baurestmassen gesichert wurde, kann aber auch noch nachträglich erbracht werden. Der nachträglich erfolgreich geführte Nachweis einer bereits im Zeitpunkt der Verwendung durchgeführten Qualitätssicherung bewirkte – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – ebenfalls die Beitragsfreiheit.

Davon zu unterscheiden ist aber die nachträgliche Untersuchung des bereits eingebauten Materials dahingehend, ob es im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprochen und daher gefahrlos eingebaut werden konnte. Derartige Untersuchungen und Analysen im Nachhinein können einen Nachweis eines bereits damals bestanden habenden Qualitätssicherungssystems nicht ersetzen.

Der Hinweis des Revisionswerbers auf die – mit der Novelle BGBl I 40/2008 ins AWG 2002 eingefügte – Bestimmung des § 3 Abs 1a letzter Absatz AISAG vermag daran nichts zu ändern. Demnach hat derjenige, der eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt, auf Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (§ 21) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen. Nach den Materialien (vgl RV 271, 23. GP) bezweckte diese Bestimmung (lediglich) eine Umkehr der Beweislast. In Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen sollten, ist dieser Bestimmung aber nichts zu entnehmen. Klargestellt wird damit nur, dass es dem Revisionswerber obliegt, nachzuweisen, dass im Zeitpunkt des Einbaus der Materialien bereits alle Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung vorlagen.

  • § 3 Abs 1a Z 6 AISAG
  • VwGH, 23.10.2014, Ra 2014/07/0031
  • WBl-Slg 2015/41
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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