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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 2, Februar 2015, Band 29

Feststellungsbescheid nach dem AISAG

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Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages gem § 10 Abs 1 AISAG ist das Vorliegen eines „begründeten Zweifels“ in Bezug auf die Tatbestände des § 10 Abs 1 Z 1 bis 6 AISAG, dh also, eines Zweifels darüber, ob eine Sache Abfall ist, ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt, etc. Ob ein solcher Zweifel vorliegt, ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (RV 898 BlgNR 17. GP) nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Dies wird so zu verstehen sein, dass dann kein begründeter Zweifel besteht, wenn bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Anhaltspunkt für eine Unklarheit in Bezug auf die in § 10 Abs 1 AISAG aufgelisteten Fragen ersichtlich ist (vgl dazu Bumberger, Das Feststellungsverfahren nach § 10 des Altlastensanierungsgesetzes, Jahrbuch Abfallwirtschaftsrecht 11, S 113, mwN).

Diese Voraussetzung ist aber vor dem Zweck des Feststellungsverfahrens nach § 10 Abs 1 AISAG zu sehen. Das Feststellungsverfahren nach § 10 Abs 1 AISAG hat nämlich vor allem den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Ein Verfahren nach § 10 AISAG dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht (vgl ua die hg Erk vom 20.2.2014, 2011/07/0089, vom 25.6.2009, 2006/07/0150, uvm). Dem Beitragspflichtigen soll die Möglichkeit offen stehen, in einem durch die für die Hauptfrage (wie zB die Abfalleigenschaft) zuständige Behörde geführten Verfahren seine Rechte zu wahren und gegebenenfalls durchzusetzen. An eine solche Feststellung nach § 10 AISAG sind schließlich die Abgabenbehörden gebunden.

Ausgehend von dieser Überlegung wäre eine begehrte Feststellung nur dann mangels Vorliegens eines begründeten Zweifelsfalls unzulässig, wenn die strittigen Fragen bereits durch rechtlich relevante und dem Abgabenpflichtigen gegenüber rechtsverbindliche Vorgänge in der Vergangenheit ausreichend geklärt worden wären und es dem Abgabenpflichtigen dabei auch möglich gewesen wäre, seine Rechte ausreichend zu wahren.

  • WBl-Slg 2015/44
  • § 10 AISAG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 23.10.2014, Ro 2014/07/0027

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