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WBL

Heft 2, Februar 2017, Band 31

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 69 - 78, Aufsatz

Manuel Steiner

Die Generalversammlung und die gerichtliche Abberufung von Geschäftsführern

Die Generalversammlung ist das zentrale Willensbildungsorgan der GmbH. Nach der hier vertretenen Auffassung ist sie dies auch vor der gerichtlichen Abberufung des Geschäftsführers. Ihre Zuständigkeit ergibt sich zunächst aus der Kompetenzordnung des GmbHG. Sie hat nicht nur darüber zu befinden, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der eine Abberufung des Geschäftsführers rechtfertigen könnte, sondern ihr kommt auch eine maßgebliche Schlichtungsfunktion zu: Die Generalversammlung ist das Forum für Gesellschafterstreitigkeiten.

S. 79 - 82, Aufsatz

Franz W. Urlesberger

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 83 - 85, Rechtsprechung

Vergaberecht: Zum Recht eines vom öffentlichen Auftraggeber rechtskräftig ausgeschlossenen Bieters, einen Antrag auf Nachprüfung der späteren Zuschlagsentscheidung für den Auftrag zu stellen

Art 1 Abs 3 der RL 89/665/EWG ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass einem Bieter, der durch eine rechtskräftig gewordene Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossen wurde, in einem Fall, in dem nur er und der Zuschlagsempfänger Angebote abgegeben haben und der ausgeschlossene Bieter vorbringt, dass auch das Angebot des Zuschlagsempfängers hätte ausgeschlossen werden müssen, der Zugang zu einer Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung für den betreffenden öffentlichen Auftrag und des Vertragsschlusses verwehrt wird.

S. 85 - 87, Rechtsprechung

Sozialpolitik: Zur Auslegung der Gleichbehandlungs-RL (Österreich)

Art 2 Abs 1 und 2 der RL 2000/78/EG ist dahin auszulegen, dass er einem nationalen Kollektivvertrag wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, nach dem für einen AN, der für die Zwecke seiner Einstufung in die Bezugsstufen von der Anrechnung von Schulzeiten profitiert, eine Verlängerung des Vorrückungszeitraums von der ersten in die zweite Bezugsstufe gilt, da diese Verlängerung auf alle AN anzuwenden ist, die von der Anrechnung von Schulzeiten profitieren, und auch rückwirkend auf diejenigen, die bereits höhere Bezugsstufen erreicht haben.

S. 87 - 90, Rechtsprechung

Verbraucherschutz: Zur Auslegung der RL über Verbraucherkreditverträge (Österreich)

Art 2 Abs 2 lit j der RL 2008/48/EG ist dahin auszulegen, dass eine Vereinbarung über einen neuen Tilgungsplan, die über ein Inkassobüro zwischen einem Kreditgeber und einem säumigen Verbraucher geschlossen wird, nicht „unentgeltlich“ iS dieser Bestimmung ist, wenn sich der Verbraucher darin verpflichtet, den Gesamtbetrag des Kredits zu zahlen sowie Zinsen und Kosten, die im ursprünglichen Vertrag über die Gewährung des Kredits nicht vorgesehen waren.

Art 3 lit f und Art 7 der RL 2008/48 sind dahin auszulegen, dass ein Inkassobüro, das für einen nicht getilgten Kredit im Namen des Kreditgebers einen neuen Tilgungsplan vereinbart, aber nur in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler beteiligt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, als „Kreditvermittler“ iSv Art 3 lit f anzusehen ist und nicht der in den Art 5 und 6 der RL aufgestellten Verpflichtung unterliegt, dem Verbraucher vorvertragliche Informationen zu erteilen.

S. 90 - 92, Rechtsprechung

Verbraucherschutz: Zur Auslegung der RL über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern – Begriff des Schneeballsystems

Anhang I Nr 14 der RL 2005/29/EG ist dahin auszulegen, dass nach dieser Bestimmung eine Geschäftspraxis auch dann als „Schneeballsystem“ eingestuft werden kann, wenn zwischen den Beiträgen, die neue Mitglieder an das System zahlen, und den Vergütungen, die die bereits vorhandenen Teilnehmer beziehen, nur ein mittelbarer Zusammenhang besteht.

S. 92 - 94, Rechtsprechung

Verfahrensrecht: Gerichtliche Zuständigkeit; zum Ort des Schadenseintritts

Art 5 Nr 3 der VO (EG) Nr 44/2001 ist im Hinblick auf die Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit nach dieser Bestimmung für eine Haftungsklage wegen des Verstoßes gegen ein Verbot des Wiederverkaufs außerhalb eines selektiven Vertriebsnetzes, der darauf beruht, dass Produkte, die Gegenstand dieses Vertriebsnetzes sind, auf in verschiedenen MS betriebenen Websites angeboten werden, dahin auszulegen, dass als Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, das Hoheitsgebiet des MS anzusehen ist, der dieses Verkaufsverbot durch die in Rede stehende Klage schützt und in dessen Hoheitsgebiet der Kläger einen Schaden erlitten zu haben behauptet.

S. 95 - 97, Rechtsprechung

a) Art 107/1 AEUV:

S. 100 - 101, Rechtsprechung

Konrad Grillberger

Nachwirkung von fakultativen Betriebsvereinbarungen dispositiv

Die gesetzlich vorgesehene Nachwirkung im Fall der Kündigung einer fakultativen Betriebsvereinbarung ist dispositiv. Die Betriebspartner können daher wirksam vereinbaren, dass die Rechtswirkungen einer fakultativen Betriebsvereinbarung auch im Falle ihrer Kündigung mit dem Zeitpunkt ihres Erlöschens enden.

S. 101 - 104, Rechtsprechung

Rückersatz von Ausbildungskosten

Das Ausbildungsverhältnis an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ist kein Arbeitsverhältnis. Auf die Vereinbarung einer Rückersatzpflicht von Ausbildungskosten findet daher § 2 d AVRAG keine Anwendung.

Wurde den Auszubildenden vertraglich zugesagt, ihnen nach positivem Abschluss ihrer Ausbildung ein Arbeitsverhältnis als Krankenschwester anzubieten, so ist die Vereinbarung einer pauschalierten Rückersatzpflicht für Ausbildungskosten für den Fall der Ablehnung eines Arbeitsverhältnisses durch den Absolventen nicht sittenwidrig, sofern der Pauschalbetrag die tatsächlichen Kosten nicht übersteigt.

S. 104 - 105, Rechtsprechung

Voraussetzungen einer begründeten Entlassung

Grundsätzlich ist nicht daran zu zweifeln, dass ein Arbeitnehmer, der in der Autoreparaturwerkstatt seines Arbeitgebers in seiner Freizeit mit Kleinmaterial des Arbeitgebers Reparaturen auf eigene Rechnung vornimmt, damit den Entlassungsgrund einer abträglichen Nebenbeschäftigung setzt.

Hat der Arbeitgeber bzw dessen Geschäftsführer über mehrere Monate von dieser privaten Nutzung der Werkstatt Kenntnis gehabt und nichts dagegen unternommen, ist eine Entlassung ohne vorherige Abmahnung nicht gerechtfertigt.

S. 104 - 104, Rechtsprechung

Sittenwidrige Zahlungsverpflichtung in einem Ausbildungsvertrag

Die Verpflichtung in einem Ausbildungsvertrag, wonach Auszubildende zusätzlich zur vereinbarten Unterrichtsgebühr für jeden Abwesenheitstag noch einen Betrag von 70 Euro zu zahlen haben, bewirkt eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners und verstößt gegen die guten Sitten.

S. 105 - 106, Rechtsprechung

Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit

Ein Angestellter im Außendienst, der sein Arbeitsverhältnis gekündigt hat und dem vom Arbeitgeber untersagt wurde, während der Kündigungsfrist Kontakt mit seinen Kunden aufzunehmen, setzt den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit, wenn er dieses Verbot nicht beachtet.

S. 106 - 111, Rechtsprechung

Julia Nicolussi

Zur rechtsmissbräuchlichen Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen und zur „positiven Beschlussfeststellungsklage“

1. Wenn der Vorstand von seinem Recht auf Rücklagenbildung nicht Gebrauch macht und einen Gewinnvortrag und den Jahresgewinn in den Bilanzgewinn einstellt, ist nach Feststellung des Jahresabschlusses bindend festgelegt, dass der Bilanzgewinn an die Aktionäre zu verteilen ist. Die Hauptversammlung darf ohne satzungsmäßige Grundlage den Bilanzgewinn weder ganz noch teilweise von der Verteilung ausschließen, auch nicht im Wege eines Gewinnvortrags auf neue Rechnung.

2. Satzungen sind nach den Auslegungsgrundsätzen der §§ 6 und 7 ABGB objektiv auszulegen. Dies gilt auch für jene AG, bei der sich ca 95% der Aktien im Besitz zweier Familien befinden.

3. Bei „eigennützigen“ Mitgliedschaftsrechten können Einschränkungen durch die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden.

4. Die Treuepflicht des Aktionärs begründet keine über das Verbot des Rechtsmissbrauchs hinausgehende Verpflichtung, von einer Anfechtungsklage wegen entgegenstehender Gesellschaftsinteressen Abstand zu nehmen.

5. Geht es aber nicht um die Frage, welcher Beschluss zustande gekommen ist, sondern darum, ob ein Beschluss einer inhaltlichen Prüfung standhält, bedeutet selbst eine erfolgreiche Anfechtungsklage nicht, dass damit automatisch ein gegenteiliger Beschluss gefasst worden wäre. Das Gericht kann daher nicht einfach den angefochtenen Beschluss durch einen anderen vom Kläger gewünschten ersetzen. Konsequenz einer erfolgreichen Anfechtung ist nur, dass die Hauptversammlung erneut über den Beschlussgegenstand zu beschließen hat.

S. 111 - 112, Rechtsprechung

Zu den Voraussetzungen und zur Verjährung des Ausgleichsanspruches gem § 155 Abs 4 UGB

Der Geltendmachung eines Ausgleichsanspruches nach § 155 Abs 4 UGB steht nicht entgegen, dass sich aus einer bereits vorliegenden Schlussbilanz kein negativer Liquidationsanteil des Mitgesellschafters ergibt.

Der Ausgleichsanspruch nach § 155 Abs 4 UGB verjährt gem § 1478 ABGB in 30 Jahren.

S. 112 - 113, Rechtsprechung

Zur Notariatsaktpflichtigkeit bei Verzicht auf Ansprüche aus einem Angebot auf GmbH-Anteilsabtretung

Der Verzicht auf Ansprüche aus einem Abtretungsangebot ist, wie auch die Verkürzung der vereinbarten Bindungsfrist, formfrei möglich.

S. 113 - 114, Rechtsprechung

Zusammenschlusskontrolle: Zur materiellen Parteistellung des Zielunternehmens

Die Bestimmung ist eng auszulegen. Ob eine rechtlich geschützte Stellung beeinflusst wird, ergibt sich aus dem materiellen Recht. Unmittelbar beeinflusst ist eine Person dann, wenn die in Aussicht genommene E Rechte oder Pflichten dieser Person ändert, ohne dass noch eine andere E gefällt werden muss. Reflexwirkungen allein reichen demgegenüber nicht aus, eine materielle Parteistellung zu begründen. Für eine Parteistellung reicht aber nicht jede Rechtsstellung oder jegliches rechtliches Interesse aus, sondern es ist auf den jeweiligen Verfahrenszweck Bedacht zu nehmen. Der Zielgesellschaft kommt im Zusammenschlußkontrollverfahren materielle Parteistellung zu.

S. 114 - 115, Rechtsprechung

Zum Namensrecht eines prominenten Ex-Politikers

Ein Gebrauch eines Namens durch Dritte verstößt gegen das Namensrecht des § 43 ABGB nur dann, wenn dadurch die berechtigten Interessen des Namensträgers verletzt werden. Eine Verletzung ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn über den Namensträger etwas Unrichtiges ausgesagt wird, das sein Ansehen und seinen guten Ruf beeinträchtigt, ihn bloßstellt oder lächerlich macht, wobei es jedoch auf eine Interessenabwägung ankommt.

Eingriffe in das Namensrecht des § 43 ABGB können mit der Ausübung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gerechtfertigt werden. Es ist anerkannt, dass Personen des öffentlichen Lebens nicht auf die gleiche Weise Anspruch auf einen Schutz ihres Privatlebens erheben können wie der Öffentlichkeit unbekannte Privatpersonen. Jeder Politiker setzt sich selbst unvermeidlich und willentlich einer genauen Beurteilung jeder seiner Worte und Taten durch Journalisten und das breite Publikum, aber auch durch den politischen Gegner aus.

Die Verwendung der Initialen „KHG“ für ein Brettspiel, das in humorvoll-satirischer Weise 35 Korruptionsfälle der Republik Österreich darstellt ist durch Art 10 EMRK gedeckt.

S. 116 - 119, Rechtsprechung

Vergaberecht: Mängelbehebung und vorzulegende Nachweise

Hat ein Unternehmer den Eignungsnachweis durch Beibringung der vom Auftraggeber festgelegten Unterlagen oder durch Verweis auf die Eintragung in einem einschlägigen Verzeichnis erbracht, dann ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob damit den Vorgaben des Auftraggebers entsprochen wird. Ein Verlangen nach § 70 Abs 3 BVergG 2006 kommt dabei nicht mehr in Betracht, weil die Prüfung entweder positiv verläuft oder einen Mangel ergibt, der ein Vorgehen nach dem die Mängelbehebung bei der Vorlage von Eignungsnachweisen regelnden § 70 Abs 4 BVergG 2006 nach sich zieht.

Zielsetzung der Zuverlässigkeitsprüfung ist es, festzustellen, ob ein Unternehmer seinen Verpflichtungen nachgekommen ist und demnach eine sorgfältige und einwandfreie Auftragsausführung entsprechend den rechtlichen Normen verspricht. Dabei ist einer juristischen Person nach den Regelungen der Z 1 und 4 des § 68 Abs 1 BVergG 2006 das Fehlverhalten von natürlichen Personen zuzurechnen, die in der Geschäftsführung tätig sind. Zur Auslegung dieser Bestimmung können, ausgehend von ihrer Zielsetzung, die Regelungen des VbVG herangezogen werden. Dieses unterscheidet hinsichtlich der Verantwortung eines Verbandes zwischen Straftaten von Entscheidungsträgern und Straftaten von Mitarbeitern. Das Fehlverhalten der Entscheidungsträger trifft den Verband unmittelbar. Zu den Entscheidungsträgern zählen gem § 2 Abs 1 VbVG auch Prokuristen, die somit in der Geschäftsführung tätige Personen im Sinn des § 68 Abs 1 Z 1 und 4 BVergG 2006 sind.

S. 119 - 120, Rechtsprechung

Säumnisbeschwerde im UVP-Verfahren

Art 18 iVm Art 83 Abs 2 B-VG verpflichtet den Gesetzgeber zu einer – strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden – präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit. Es genügt nicht, wenn sich eine behördliche Zuständigkeit „indirekt“ aus dem Gesetz ableiten lässt. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich gehalten, gerade die Behördenzuständigkeit derart klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, dass es keiner subtilen Auslegungstätigkeit bedarf, um die vom Gesetzgeber gewollten Kompetenzen der Behörden zu erkennen. Für die Vollziehung ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Einhaltung der (solchermaßen verfassungskonform präzise zu gestaltenden) Zuständigkeitsregeln in enger Nahebeziehung zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter steht und damit eine rechtsstaatliche Forderung von grundlegender Bedeutung darstellt.

Nach Art 131 Abs 1 B-VG erkennen grundsätzlich die Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden nach Art 130 Abs 1 B-VG. Basierend auf der verfassungsrechtlichen Grundlage des Art 131 Abs 4 Z 2 lit a B-VG wurde mit § 40 UVP-G 2000 abweichend davon eine Zuständigkeit des BVwG geschaffen. Nach dem Wortlaut des § 40 UVP-G 2000 idF der Novelle BGBl I 95/2013 entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen „Entscheidungen“ nach dem UVP-G 2000. Schon bei einer Auslegung des Wortes „Entscheidungen“ mittels Verbalinterpretation können unter diesen Begriff ausschließlich Akte einer Verwaltungsbehörde subsumiert werden, die eine anhängige Rechtssache abschließend klären, wie eben Bescheide. Die „Verletzung“ einer „Entscheidungspflicht“ seitens einer Verwaltungsbehörde stellt – schon dem Wortlaut und der Systematik des Art 130 Abs 1 B-VG folgend – das Gegenteil einer „Entscheidung“ dar.

§ 40 UVP-G 2000 normiert explizit einen von der Regel des Art 131 Abs 1 B-VG abweichenden Rechtszug an das BVwG bei „Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz“. Die eine vormals umfangreiche Zuständigkeit des Umweltsenates begründende Formulierung des § 40 UVP-G 2000 in der Fassung BGBl I 87/2009, die auf „Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes“ des UVP-G 2000 abstellte und dem Umweltsenat ausdrücklich auch oberbehördliche Befugnisse im Devolutionsfall (§ 73 AVG) zusprach, wurde nicht entsprechend in die nunmehr maßgebende Fassung BGBl I 95/2013 übernommen. Auch den Materialen zur Novelle des UVP-G 2000, BGBl I 95/2013, wonach das BVwG „hinkünftig für Beschwerden gegen alle Entscheidungen nach dem UVP-G“ zuständig sei (EB zur RV, 2252 BlgNR 24. GP, 5), ist nicht zu entnehmen, dass die seinerzeit umfassende Zuständigkeit des Umweltsenates auch dem BVwG gegeben werden und dem BVwG somit auch eine Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden wegen Verletzungen der Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsbehörde zukommen sollte. Schließlich ergibt sich aus den obigen Ausführungen zu den Anforderungen an eine präzise Regelung der Zuständigkeiten und deren genaue Befolgung durch die Vollziehung, ebenso aber auch daraus, dass § 40 Abs 1 UVP-G 2000 eine (restriktiv zu interpretierende) Ausnahmebestimmung zur allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art 131 Abs 1 B-VG darstellt, dass eine analoge Heranziehung des § 40 Abs 1 UVP-G 2000 für Säumnisbeschwerden ausscheidet.

S. 119 - 119, Rechtsprechung

Anwendbares Verfahrensrecht in Übergangsfällen

In Fällen, in denen die Zuständigkeit zur Weiterführung von anhängigen verwaltungsbehördlichen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte übergeht, ist mangels ausdrücklicher Regelung grundsätzlich das neue Verfahrensrecht anzuwenden. Hat ein Verwaltungsgericht aufgrund der Übergangsbestimmungen allerdings über einen Devolutionsantrag zu entscheiden, findet § 16 VwGVG keine Anwendung, weil sich sein Inhalt auf ein Verfahrensstadium bezieht, das in den weiterzuführenden Verfahren bereits abgeschlossen ist. Im Unterschied zum Säumnisbeschwerdeverfahren nach dem VwGVG ist der Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs 2 AVG bei der Berufungsbehörde einzubringen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag geht auf die Oberbehörde schon mit dem Einlangen des Antrages bei dieser Behörde über, wenn die Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag im Sinne des § 73 AVG vorliegen. Die in § 16 VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Nachholung des Bescheides baut hingegen darauf auf, dass die Säumnisbeschwerde gemäß § 12 VwGVG bei der säumigen Verwaltungsbehörde einzubringen ist und nicht bereits mit deren Einbringung die Zuständigkeit, die fragliche Sache zu erledigen, auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht. Die Anwendung des § 16 VwGVG, der der Verwaltungsbehörde eine „zweite Chance“ ermöglichen soll, setzt jedoch voraus, dass die Zuständigkeit noch nicht auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist. Diese Voraussetzung ist in den Fällen nicht gegeben, in denen bereits ein zulässiger Devolutionsantrag gestellt worden ist.

§ 28 Abs 7 erster Satz VwGVG räumt dem Verwaltungsgericht eine kondemnatorische Entscheidungsbefugnis ein, kraft derer es die belangte Behörde zum Erlass eines Bescheides „verurteilt“. Ob das Verwaltungsgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen. Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist.

S. 120 - 120, Rechtsprechung

Folgen eines Verstoßes gegen das Kumulationsprinzip

Die Behörde erster Instanz verstößt durch die Verhängung einer Gesamtstrafe für mehrere zur Last gelegte Verwaltungsübertretungen gegen das Kumulationsprinzip des § 22 VStG. Allerdings wird diese Rechtswidrigkeit im Rechtsmittelverfahren beseitigt, wenn die belangte Behörde nur hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe verhängt. Auch wenn nicht zweifelsfrei feststeht, welcher Anteil der von der ersten Instanz verhängten Gesamtstrafe auf die einzelnen Verwaltungsübertretungen entfällt, und daher ein Maßstab fehlt, um beurteilen zu können, ob die Berufungsbehörde für die „verbleibende“ Verwaltungsübertretung eine höhere Strafe verhängt als die Behörde erster Instanz, so hat dies dann keine Auswirkungen, wenn auch eine Organpartei Berufung erhoben hat und demnach das Verschlechterungsverbot einer Neubemessung der Strafe durch die Berufungsbehörde nicht entgegen steht.

§ 65 VStG aF schließt die Auferlegung von Kosten des Berufungsverfahrens im Fall der auch nur teilweisen Stattgebung der Berufung oder bei Abänderung der Strafe aus. Die Beurteilung, ob der Berufung Folge gegeben wurde, ist – auch im Fall mehrerer in einem Straferkenntnis zusammengefasster Tatvorwürfe – immer auf den einzelnen Tatvorwurf zu beziehen. Nach der ständigen hg Rechtsprechung führt der Erfolg eines Rechtsmittels hinsichtlich einer von mehreren in einem Straferkenntnis geahndeten Übertretungen nicht zur Anwendung des § 65 VStG auch hinsichtlich der übrigen Übertretungen. Lässt sich jedoch dem erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht entnehmen, wie die verhängte Gesamtstrafe auf die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen aufgeteilt wurde, gibt es keinen Maßstab, an Hand dessen sich zweifelsfrei beurteilen lässt, ob die Berufungsbehörde für die eine aufrechterhaltene Verwaltungsübertretung eine höhere Strafe verhängt hat oder nicht. Damit ist für die Berufungsbehörde aber im Zusammenhang mit der Bemessung der Kosten des Verfahrens nicht ersichtlich, ob der Berufung hinsichtlich der aufrechterhaltenen Verwaltungsübertretung nicht teilweise stattgegeben wurde, was hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens deren gänzlichen Entfall zur Folge gehabt hätte. Diese Fehlleistung der Behörde erster Instanz kann von der Berufungsbehörde nicht mehr korrigiert werden; sie hat daher den Ausspruch der Kosten für das erstinstanzliche Verfahren ersatzlos aufzuheben und von der Vorschreibung der Kosten für das Berufungsverfahren zur Gänze Abstand zu nehmen.